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Geltungszeitraum von: 01.01.2013
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
Dekanatssynodalwahlordnung (DSWO)
Vom 17. Mai 2003
(ABl. 2003 S. 327), zuletzt geändert am 24. November 2012 (ABl. 2013 S. 38, 55)
####§ 1
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1
)
Diese Ordnung regelt die Mitgliedschaft in den Dekanatssynoden der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
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2
)
1 Die Wahlperiode der Dekanatssynoden beträgt sechs Jahre. 2 Sie beginnt mit dem auf die Wahl folgenden 1. März.
#Gewählte Mitglieder
###§ 2
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1
)
1 Die Kirchenvorstände wählen für jede Kirchengemeinde eine Pfarrerin oder einen Pfarrer oder eine Pfarrvikarin oder einen Pfarrvikar oder eine Pfarrdiakonin oder einen Pfarrdiakon sowie zwei Gemeindeglieder in die Dekanatssynode, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt wird. 2 Bei pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden erfolgt die Wahl des Pfarrermitglieds in einer gemeinsamen Sitzung der beteiligten Kirchenvorstände.
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2
)
Hat die Kirchengemeinde oder haben pfarramtlich verbundene Kirchengemeinden nur eine Pfarrerin oder Pfarrer, Pfarrvikarin oder Pfarrvikar oder Pfarrdiakonin oder Pfarrdiakon, so gilt diese oder dieser ohne weiteres als gewählt.
(
3
)
1 In Kirchengemeinden mit weniger als 1000 Gemeindegliedern wählen die Kirchenvorstände ein Gemeindeglied in die Dekanatssynode. 2 In Kirchengemeinden mit mehr als 3000 Gemeindegliedern wählen die Kirchenvorstände drei Gemeindeglieder in die Dekanatssynode.
(3a) Für Dekanate mit über 80.000 Gemeindemitgliedern kann die Kirchenleitung auf Antrag der betroffenen Dekanatssynode durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand abweichende Regelungen treffen.
(
4
)
1 Für die zu wählenden Mitglieder der Dekanatssynode wählt der Kirchenvorstand ein stellvertretendes Mitglied. 2 Hat die Kirchengemeinde oder haben pfarramtlich verbundene Kirchengemeinden nur eine Pfarrerin oder Pfarrer oder eine Pfarrvikarin oder Pfarrvikar oder eine Pfarrdiakonin oder Pfarrdiakon, bleibt diese oder dieser ohne Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(
5
)
1 Die gewählten Gemeindeglieder müssen die Bedingungen der Wählbarkeit zum Kirchenvorstand gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindewahlordnung1# erfüllen. 2 Gemeindeglieder, die hauptberuflich im Dienst des Dekanates oder der Kirchengemeinden oder Kirchlichen Verbände im Dekanat stehen, können nicht gewählt werden.
(
6
)
1 Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, so rückt das stellvertretende Mitglied an die freiwerdende Stelle. 2 Ist das stellvertretende Mitglied ausgeschieden oder nachgerückt, so hat der Kirchenvorstand für den Rest der Wahlzeit der Dekanatssynode ein neues stellvertretendes Mitglied zu wählen.2#
(
7
)
1 Gegen die Wahl kann binnen einer Woche beim Dekanatssynodalvorstand Einspruch erhoben werden. 2 Gegen die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstandes ist binnen einer Woche nach Zustellung oder Bekanntgabe die Beschwerde an die Kirchenleitung möglich. 3 Sie entscheidet endgültig.
#§ 3
(
1
)
Pfarrerinnen oder Pfarrer oder Pfarrvikarinnen oder Pfarrvikare, die eine beim Dekanat oder bei einem Verband errichtete übergemeindliche Pfarrstelle innehaben oder verwalten (§ 28 Abs. 1 Pfarrstellengesetz) oder deren Tätigkeitsschwerpunkte ganz oder überwiegend im jeweiligen Dekanat liegen, wählen aus ihrer Mitte für je drei angefangene solche Stellen ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied in die Dekanatssynode.
(
2
)
Gibt es im Dekanat nur eine der genannten Stellen, so gilt deren Inhaberin oder Inhaber oder Verwalterin oder Verwalter ohne weiteres als gewählt und bleibt ohne Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(
3
)
Näheres regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung, die des Einvernehmens des Kirchensynodalvorstandes bedarf.
#Berufene Mitglieder
###§ 4
(
1
)
1 Der Dekanatssynodalvorstand kann weitere Mitglieder berufen. 2 Deren Zahl darf zehn Prozent der zu wählenden Mitglieder der Dekanatssynode nicht übersteigen. 3 Bei den Berufungen soll der Dekanatssynodalvorstand darauf achten, dass das zahlenmäßige Verhältnis zwischen Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Gemeindegliedern 1 zu 2 betragen soll. 4 Die berufenen Mitglieder der Dekanatssynode müssen die Bedingungen der Wählbarkeit zum Kirchenvorstand gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindewahlordnung3# erfüllen.
(
2
)
1 Nach jeder Neuwahl zur Dekanatssynode kann der bisherige Dekanatssynodalvorstand vor der Wahl des neuen Vorstandes bis zu fünf Prozent der Mitglieder in die neu gebildete Dekanatssynode berufen. 2 Diese Mitglieder werden auf die Zahl der nach Absatz 1 möglichen Berufungen angerechnet.
#Beratende Mitglieder
###§ 5
(
1
)
Zu den Tagungen der Dekanatssynoden sind mit beratender Stimme einzuladen:
- bis zu drei hauptberufliche theologische Lehrerinnen und Lehrer an Hochschulen und Theologischen Seminaren, die einer Kirchengemeinde des Dekanats angehören;
- die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter des Regionalen Diakonischen Werkes;
- die Dekanatsjugendreferentin oder der Dekanatsjugendreferent sowie die Dekanatskirchenmusikerin oder der Dekanatskirchenmusiker;
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Jugendvertretung im Dekanat;
- die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung;
- die oder der Gleichstellungsbeauftragte des Dekanats;
- die Leiterin oder der Leiter des für das Dekanat zuständigen Regionalverwaltungsamtes.
(
2
)
Dem Dekanatssynodalvorstand steht es frei, zu einzelnen Tagungen oder Verhandlungsgegenständen auch andere Personen mit beratender Stimme zuzuziehen.
#§ 6
Die Kirchenleitung, die zuständige Pröpstin oder der zuständige Propst und die zuständige Studienleiterin oder der zuständige Studienleiter des Religionspädagogischen Amtes sind zu den Tagungen der Dekanatssynode einzuladen.
#§ 7
Die Dekanatssynodalwahlordnung vom 13. April 1967 (ABl. 1967 S. 75), zuletzt geändert am 29. April 2001 (ABl. 2001 S. 223), tritt außer Kraft.
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2 ↑ Bekanntmachung vom 4. April 2011 (ABl. 2011 S. 141):§ 6 Abs. 1 und 2 KSWO entspricht § 2 Abs. 6 Dekanatssynodalwahlordnung (DSWO), wonach beim Ausscheiden gewählter Mitglieder aus der Kirchensynode und den Dekanatssynoden in der selben Weise zu verfahren ist. Bei der Anwendung von § 6 Abs. 1 und 2 KSWO sind in der Praxis verschiedentlich Missverständnisse und Zweifelsfragen aufgetreten, die einer Klarstellung bedürfen. Die Kirchenleitung hat deshalb am 24. Februar 2011 zur Auslegung der genannten Vorschriften den nachstehenden Beschluss gefasst und damit ihren Beschluss vom 24. März 1983 (ABl. 1983 S. 202) der aktuellen Gesetzeslage angepasst. Der Kirchensynodalvorstand hat keine Bedenken erhoben:1. Beim Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes der Kirchensynode tritt die in § 6 Abs. 1 KSWO vorgesehene Rechtsfolge des Nachrückens der vorhandenen Stellvertretung kraft Gesetzes ein, die Zustimmung liegt in der Annahme der Wahl zur Stellvertretung. Das Nachrücken kann nicht durch eine Nachwahl ersetzt werden.2. Die vorstehende Auslegung von § 6 Abs. 1 und 2 KSWO gilt entsprechend für § 2 Abs. 6 Dekanatssynodalwahlordnung (DSWO).
2 ↑ Bekanntmachung vom 4. April 2011 (ABl. 2011 S. 141):§ 6 Abs. 1 und 2 KSWO entspricht § 2 Abs. 6 Dekanatssynodalwahlordnung (DSWO), wonach beim Ausscheiden gewählter Mitglieder aus der Kirchensynode und den Dekanatssynoden in der selben Weise zu verfahren ist. Bei der Anwendung von § 6 Abs. 1 und 2 KSWO sind in der Praxis verschiedentlich Missverständnisse und Zweifelsfragen aufgetreten, die einer Klarstellung bedürfen. Die Kirchenleitung hat deshalb am 24. Februar 2011 zur Auslegung der genannten Vorschriften den nachstehenden Beschluss gefasst und damit ihren Beschluss vom 24. März 1983 (ABl. 1983 S. 202) der aktuellen Gesetzeslage angepasst. Der Kirchensynodalvorstand hat keine Bedenken erhoben:1. Beim Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes der Kirchensynode tritt die in § 6 Abs. 1 KSWO vorgesehene Rechtsfolge des Nachrückens der vorhandenen Stellvertretung kraft Gesetzes ein, die Zustimmung liegt in der Annahme der Wahl zur Stellvertretung. Das Nachrücken kann nicht durch eine Nachwahl ersetzt werden.2. Die vorstehende Auslegung von § 6 Abs. 1 und 2 KSWO gilt entsprechend für § 2 Abs. 6 Dekanatssynodalwahlordnung (DSWO).