.Verbandssatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 18a
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
Verbandssatzung
des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Gießen
Vom 15. Dezember 2004
(ABl. 2005 S. 230), zuletzt geändert am 25. Oktober 2011 (ABl. 2012 S. 22)1#
Die Verbandsvertretung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Gießen hat folgende Satzung beschlossen:
##I. Abschnitt: Der Evangelische Kirchengemeindeverband Gießen
##§ 1
Name und Sitz
1 Der Verband führt den Namen „Evangelischer Kirchengemeindeverband Gießen" und hat seinen Sitz in Gießen. 2 Er wird in dieser Satzung im weiteren „Verband" genannt.
##§ 2
Mitgliedschaft
Der Verband besteht aus folgenden Kirchengemeinden:
Allendorf/Lahn, Andreasgemeinde, Johannesgemeinde, Kleinlinden, Lukasgemeinde, Luthergemeinde, Pankratiusgemeinde, Paulusgemeinde, Petrusgemeinde, Stephanusgemeinde, Thomasgemeinde und Wicherngemeinde.
##§ 3
Beitritt zum Verband
(
1
)
1 Weitere Kirchengemeinden aus dem Bereich der Universitätsstadt Gießen können dem Verband aufgrund eines Beschlusses ihrer Kirchenvorstände beitreten. 2 Der Beitrittsbeschluss bedarf der Zustimmung des Verbandes und der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
(
2
)
Der Beitritt ist nur zu Beginn eines Haushaltsjahres möglich.
(
3
)
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vorher zu stellen.
(
4
)
Mit dem Beitritt einer Kirchengemeinde gehen die Rechte und Pflichten, die nach dieser Satzung oder durch Gesetz dem Verband zugewiesen sind, auf diesen über.
(
5
)
Vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Beitritt kann die Kirchengemeinde Verpflichtungen, die ihren Haushaltsplan überschreiten, nur mit Zustimmung des Verbandes eingehen.
##§ 4
Austritt von Verbandsgemeinden
(
1
)
Der Austritt ist nur zum Ende eines Haushaltsjahres möglich.
(
2
)
1 Der Austritt einer Verbandsgemeinde bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung. 2 Zustimmung und Genehmigung dürfen nur versagt werden, wenn der Austritt die Erfüllung wichtiger kirchlicher Aufgaben beeinträchtigen würde.
(
3
)
1 Nach dem Beschluss der Verbandsvertretung gemäß Absatz 2 und vor der Genehmigung des Austritts durch die Kirchenleitung ist zwischen dem austretenden Mitglied und dem Verband eine Vereinbarung über die Vermögensauseinandersetzung zu treffen, und zwar dergestalt, dass dabei die Gemeindegliederzahl, das in den Verband eingebrachte Vermögen und das zwischenzeitlich von dem Verband erworbene Vermögen berücksichtigt werden. 2 Kommt keine Einigung darüber zustande, gelten die Bestimmungen kirchlichen Rechts über die Vermögensauseinandersetzung zwischen Kirchengemeinden entsprechend.
##§ 5
Rechtsform
Der Verband ist durch seine Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gemäß Artikel 70 Kirchenordnung in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Buchstabe a Verbandsgesetz eine Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung.
##§ 6
Rechte und Aufgaben der Einzelgemeinden
(
1
)
Die einzelnen Gemeinden (Verbandsgemeinden) verwalten diejenigen Aufgaben in eigener Verantwortung, die sie nicht durch diese Satzung auf den Verband übertragen haben, insbesondere folgende Aufgaben:
- den Haushaltsplan der Gemeinde gemäß den gesamtkirchlichen Vorschriften vorzubereiten und festzusetzen,
- das Vermögen der Gemeinde zu verwalten,
- die Einnahmen der Gemeinde zu erheben und sie gemäß den gesamtkirchlichen Vorschriften zu verwalten und die Ausgaben zu leisten,
- den Stellenplan der Gemeinde aufzustellen,
- Mitarbeiter der Gemeinde einzustellen und alle dienstrechtlichen Entscheidungen zu fällen,
- den zur Sicherstellung des Raumbedarfs der Gemeinde erforderlichen Aufbau neuer Gebäude und Umbauten zu planen und durchzuführen,
- die bauliche Unterhaltung aller Gebäude der Gemeinde im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes wahrzunehmen.
(
2
)
1 Das bebaute und von den zehn Kirchengemeinden des ehemaligen Gemeindeverbandes Gießen (Andreasgemeinde, Johannesgemeinde, Lukasgemeinde, Luthergemeinde, Markusgemeinde und Matthäusgemeinde, (jetzt Pankratiusgemeinde), Paulusgemeinde, Petrusgemeinde, Stephanusgemeinde und Wicherngemeinde) genutzte kirchliche Grundvermögen, das im Grundbuch als Eigentum des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Gießen eingetragen ist, wird so behandelt, als sei es Eigentum der das Grundvermögen nutzenden Kirchengemeinde. 2 Beabsichtigt eine Kirchengemeinde ganz oder teilweise die Veräußerung solchen Grundvermögens, hat sie dies dem Evangelischen Kirchengemeindeverband Gießen frühzeitig anzuzeigen. 3 Beschließt der betreffende Kirchenvorstand die Veräußerung, ist der Evangelische Kirchengemeindeverband Gießen an diese Entscheidung gebunden und zur Mitwirkung an der Eigentumsübertragung verpflichtet. 4 Im Übrigen wird auf den Vertrag über die Grundeigentumsverhältnisse im Evangelischen Kirchengemeindeverband Gießen vom 17. Dezember 1986 verwiesen.
##§ 7
Aufgaben des Verbandes
(
1
)
Der Verband ist Träger der Evangelischen Pflegezentrale Gießen (zentrale Diakoniestation).
(
2
)
Der Verband hat insbesondere folgende Aufgaben:
- den Haushaltsplan des Verbandes gemäß den gesamtkirchlichen Vorschriften vorzubereiten und festzusetzen,
- das Vermögen des Verbandes zu verwalten,
- die Einnahmen des Verbandes zu erheben und sie gemäß den gesamtkirchlichen Vorschriften zu verwalten und die Ausgaben zu leisten,
- den Stellenplan des Verbandes aufzustellen,
- Mitarbeiter des Verbandes einzustellen und alle dienstrechtlichen Entscheidungen zu fällen,
- den zur Sicherstellung des Raumbedarfs des Verbandes erforderlichen Aufbau neuer Gebäude und Umbauten, die nicht von einer Verbandsgemeinde genutzt werden, zu planen und durchzuführen,
- die bauliche Unterhaltung aller Gebäude des Verbandes, die nicht von einer Verbandsgemeinde genutzt werden, im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes wahrzunehmen,
- Verwaltung der Kirchenbücher von 1575 bis 1892 und Fortführung eines zentralen Taufregisters,
- Förderung und Wahrnehmung gemeinsamer sozialer und diakonischer Aufgaben im Einvernehmen mit den daran beteiligten Verbandsgemeinden,
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Verbandsgemeinden,
- Ausführung von Druckarbeiten.
(
3
)
1 Weitere Aufgaben können von den Verbandsgemeinden gemäß § 2, von der Kirchengemeinde Lützellinden (zur Evangelischen Kirche im Rheinland gehörender Stadtteil der Universitätsstadt Gießen) und von weiteren Gemeinden und Einrichtungen aus dem Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sowie des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau durch Vereinbarung mit dem Verband auf diesen übertragen werden. 2 Mit der Vereinbarung ist die Finanzierung zu regeln.
#II. Abschnitt: Die Organe des Kirchengemeindeverbandes Gießen
##§ 8
Organe des Verbandes
1 Organe des Verbandes sind
- die Verbandsvertretung,
- der Verbandsvorstand.
2 Ihre Amtszeit entspricht der Dauer der Wahlperiode für die Kirchenvorstände. 3 Sie endet mit dem Zusammentritt der neugewählten Gremien.
#1. Unterabschnitt: Die Verbandsvertretung
#§ 9
Zusammensetzung
(
1
)
1 In die Verbandsvertretung entsendet jede Verbandsgemeinde ein Mitglied, das die Bedingungen der Wählbarkeit zum Kirchenvorstand gemäß § 5 Absatz 1 Kirchengemeindewahlordnung erfüllt. 2 Für das Mitglied ist ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu wählen.
(
2
)
1 Die Mitglieder der Verbandsvertretung und ihre Stellvertreter sind jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände von diesen zu wählen. 2 Wiederwahl ist zulässig.
(
3
)
Mit dem Ausscheiden aus der Kirchengemeinde erlischt die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung.
(
4
)
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines entsandten Mitglieds oder Stellvertreters wählt der Kirchenvorstand der betreffenden Gemeinde binnen drei Monaten den Nachfolger.
#§ 10
Aufgaben
(
1
)
1 Die Verbandsvertretung ist das oberste Organ des Verbandes. 2 Sie entscheidet über die Aufgaben, die ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesen sind, sowie über sonstige wichtige Angelegenheiten des Verbandes. 3 Sie nimmt insbesondere Aufgaben des Verbandes nach § 7 wahr, soweit sie nicht in dieser Satzung dem Verbandsvorstand übertragen sind.
(
2
)
Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Amtsperiode ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(
3
)
Der Verbandsvertretung obliegen im Rahmen der Verbandsaufgaben weiter:
- die Wahl des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes,
- die Bestellung des Verwaltungsleiters auf Vorschlag des Verbandsvorstandes,
- die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes. Ihr sind auf Verlangen Auskünfte zu erteilen; sie hat das Recht, Vorlagen anzufordern,
- die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Verbandsvorstandes, vorbehaltlich der Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes der EKHN,
- die Einführung, Änderung und Aufhebung von Gebührenordnungen,
- die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung und den Erlass von Satzungen für Einrichtungen des Verbandes.
(
4
)
1 Die Verbandsvertretung gibt sich innerhalb von 6 Monaten nach ihrem ersten Zusammentreten eine Geschäftsordnung. 2 Die Geschäftsordnung gilt auch für die folgenden Amtsperioden der Verbandsvertretung, soweit diese keine Änderungen beschließt.
#§ 11
Einberufung
(
1
)
1 Die erstmalige Einberufung der Verbandsvertretung hat innerhalb eines Monats nach ihrer Neubildung zu geschehen und obliegt ihrem lebensältesten Mitglied. 2 Es leitet die Sitzung bis zum Abschluss der Wahl des neuen Vorsitzenden der Verbandsvertretung.
(
2
)
1 Die Sitzungen der Verbandsvertretung sind nicht öffentlich. 2 § 37 KGO gilt entsprechend.
#§ 12
Beschlussfähigkeit und Wahlen
(
1
)
Die Verbandsvertretung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, zusammen.
(
2
)
1 Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. 2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit nicht durch Kirchengesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.
(
3
)
1 Wahlen sind geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. 2 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen, mindestens aber mehr als die Hälfte der zur Beschlussfähigkeit der Verbandsvertretung erforderlichen Stimmen, erhalten hat. 3 Nötigenfalls ist die Wahlhandlung so lange fortzusetzen, bis sich eine solche Mehrheit ergibt. 4 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
#§ 13
Teilnahme des Verbandsvorstandes
1 Der Verbandsvorstand nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verbandsvertretung teil. 2 Er ist verpflichtet, der Verbandsvertretung auf Anfordern Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.
#§ 14
Niederschrift
(
1
)
Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Verbandsvertretung zu unterschreiben ist.
(
2
)
1 Die Mitglieder der Verbandsvertretung erhalten eine Ausfertigung der Niederschrift innerhalb von zwei Wochen. 2 Gehen binnen 10 Tagen nach Zugang keine Einsprüche ein, ist sie genehmigt. 3 Über Einsprüche gegen die Niederschrift entscheidet die Verbandsvertretung in der nächsten Sitzung.
#§ 15
Aufgaben des Vorsitzenden
(
1
)
Der Vorsitzende beruft die Verbandsvertretung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens 10 Tagen ein.
(
2
)
Eine Sitzung muss innerhalb von 10 Tagen einberufen werden, wenn diese
- von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsvertretung oder
- von einer Verbandsgemeinde unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt wird.
(
3
)
In eiligen Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen, jedoch muss die Einladung spätestens am zweiten Tag vor der Sitzung zugehen.
(
4
)
Über Angelegenheiten, die nicht auf der zugegangenen Tagesordnung stehen, kann nur verhandelt und entschieden werden, wenn die Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung zustimmt.
(
5
)
1 Der Vorsitzende legt die Tagesordnung fest. 2 Er leitet die Verhandlungen.
#§ 16
Ausschüsse
(
1
)
1 Für einzelne Aufgabengebiete kann die Verbandsvertretung Ausschüsse bilden, die beratende Funktion haben. 2 Ihre Sitzungen sind nicht öffentlich. 3 Im Übrigen gilt für diese Ausschüsse § 40 KGO sinngemäß.
(
2
)
1 Zu den Sitzungen der Ausschüsse können Mitglieder des Verbandsvorstandes und der Verwaltungsleiter eingeladen werden. 2 Sie nehmen mit beratender Stimme teil.
(
3
)
1 Über die Ausschusssitzungen sind Niederschriften anzufertigen, in denen die Beschlüsse mit Begründung festzuhalten sind. 2 Sie sind den Ausschussmitgliedern und den beiden Vorsitzenden der Verbandsorgane zu übersenden.
(
4
)
Mitglieder des Verbandsvorstandes dürfen einem Ausschuss nicht angehören.
#2. Unterabschnitt: Der Verbandsvorstand
#§ 17
Zusammensetzung
(
1
)
1 Die Verbandsvertretung wählt den Verbandsvorstand. 2 Wählbar ist, wer die Bedingungen der Wählbarkeit zum Kirchenvorstand gemäß § 5 Absatz 1 Kirchengemeindewahlordnung erfüllt.
3 Er besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- seinem Stellvertreter und
- einem Beisitzer.
(
2
)
Die Zahl der Pfarrer im Vorstand soll die Zahl der übrigen Mitglieder nicht übersteigen.
(
3
)
1 Mit dem Ende der Wahlversammlung scheiden die Mitglieder des Vorstandes aus der Verbandsvertretung aus. 2 Für sie wählen die betreffenden Gemeinden jeweils binnen drei Monaten ein neues Mitglied in die Verbandsvertretung.
(
4
)
1 Scheidet ein Mitglied des Verbandsvorstandes aus, so hat die Verbandsvertretung unter Beachtung des Absatz 1 und Absatz 2 binnen drei Monaten ein neues Mitglied zu wählen. 2 Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, so kann die Verbandsvertretung zu ihrem Nachfolger auch ein anderes Mitglied des Verbandsvorstandes wählen.
#§ 18
Aufgaben
(
1
)
Der Verbandsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Zuständigkeit für einzelne Arbeitsgebiete kann er auf seine Mitglieder aufteilen. § 10 Absatz 4 gilt entsprechend.
(
2
)
Der Vorstand hat im besonderen
- die Beschlüsse der Verbandsvertretung vorzubereiten und auszuführen,
- das Vermögen des Verbandes zu verwalten (§ 7 Absatz 2 Buchstabe b)),
- die dem Verband zustehenden Einnahmen zu erheben, sie gemäß den gesamtkirchlichen Vorschriften zu verwalten und die Ausgaben zu leisten (§ 7 Absatz 2 Buchstabe c)). Die Anordnungsbefugnis gemäß § 55 Absatz 2 Kirchliche Haushaltsordnung (KHO) liegt bei der vorsitzenden Person, bei ihrer Verhinderung oder bei Zahlung an sie selbst bei ihrer Stellvertretung,
- Mitarbeiter des Verbandes einzustellen und alle dienstrechtlichen Entscheidungen zu fällen (§ 7 Absatz 2 Buchstabe e)),
- den Aufbau neuer Gebäude und Umbauten durchzuführen sowie die bauliche Unterhaltung aller Gebäude des Verbandes, die nicht von einer Verbandsgemeinde genutzt werden, im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes wahrzunehmen (§ 7 Absatz 2 Buchstaben f) und g)),
- die Verbandsgemeinden bei der Förderung und Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(
3
)
Der Verbandsvorstand stellt für den laufenden Geschäftsbetrieb der Evangelischen Pflegezentrale Gießen eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer ein.
(
4
)
1 Der Verbandsvorstand überwacht die Geschäftsführung der Evangelischen Pflegezentrale Gießen. 2 Er vertritt den Evangelischen Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr. 3 Erklärungen im Rechtsverkehr werden durch den/die Vorsitzende/n oder den/die Stellvertreter/in, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes, abgegeben. 4 Satz 2 gilt nicht für Aufgaben, die als laufende Verwaltungsgeschäfte von der Geschäftsführung gemäß § 18a wahrgenommen werden.
#§ 18a
Geschäftsführung der Evangelischen Pflegezentrale Gießen
(
1
)
Der Verbandsvorstand überträgt die Leitung des laufenden Geschäftsbetriebes der Evangelischen Pflegezentrale Gießen auf eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer.
(
2
)
Dies betrifft insbesondere die diesbezüglichen Aufgaben nach § 18 Absatz 2 Buchstaben a) bis d) dieser Satzung.
(
3
)
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung und Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung bleiben dem Verbandsvorstand vorbehalten. Er kann eine Aufgabe im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.
(
4
)
Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, hat die Geschäftsführung den Vorgang dem Vorstand vorzulegen.
(
5
)
Das Nähere wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
(
6
)
Der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer wird die Siegelberechtigung gemäß § 3 Absatz 1 Siegelgesetz übertragen.
#§ 19
Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit
(
1
)
Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen.
(
2
)
Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(
3
)
1 Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
#§ 20
Einberufung
1 Der Vorsitzende beruft den Vorstand so oft ein, wie es die Geschäfte erfordern. 2 Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn es mindestens zwei Mitglieder mit Angabe der Gründe schriftlich verlangen.
#§ 21
Niederschrift
(
1
)
1 Die vom Verbandsvorstand behandelten Sachanträge und Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. 2 Diese ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes zu unterschreiben und zu einer besonderen Sammlung zu nehmen.
(
2
)
Die Mitglieder des Verbandsvorstandes erhalten eine Abschrift der Niederschrift, ebenso der Vorsitzende der Verbandsvertretung.
#§ 22
Besondere Aufgaben des Vorsitzenden
(
1
)
Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Vorstandes vor und führt dessen Beschlüsse aus, soweit nicht einzelne Mitglieder mit der Ausführung beauftragt sind.
(
2
)
Er leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung und sorgt für den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte.
#III. Abschnitt: Schlussbestimmungen
##§ 23
Geschäftsstelle
Der Verband unterhält eine Geschäftsstelle zur Unterstützung der Verbandsorgane.
##§ 24
Verwaltungsleiter
Der Verwaltungsleiter nimmt an den Sitzungen der Verbandsorgane mit beratender Stimme teil.
##§ 25
Einsprüche
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand kann gegen Beschlüsse der Verbandsvertretung Einspruch einlegen. 2 Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung schriftlich erhoben werden und mit einer Begründung versehen sein. 3 Die Angelegenheit, gegen die sich der Einspruch richtet, ist in der nächsten Sitzung der Verbandsvertretung endgültig zu entscheiden.
(
2
)
1 Fasst die Verbandsvertretung einen Beschluss, durch den sie ihre Befugnisse überschreitet oder das geltende Recht verletzt, so ist der Verbandsvorstand verpflichtet, die Ausführung dieses Beschlusses auszusetzen und die Angelegenheit binnen einer Woche der Kirchenleitung zu unterbreiten. 2 Das gleiche gilt, wenn der Verbandsvorstand befürchtet, dass durch den Beschluss erheblicher Schaden verursacht wird. 3 Die Verbandsvertretung ist von der Entscheidung des Verbandsvorstandes zu unterrichten.
(
3
)
Fasst der Verbandsvorstand Beschlüsse im Sinne von Absatz 2, so trifft den Vorsitzenden des Verbandsvorstandes die gleiche Verpflichtung.
##§ 26
Beschwerdemöglichkeiten
Die Verbandsorgane sind verpflichtet, bei Beschlüssen, gegen die nach § 17 Verbandsgesetz Einspruch und Beschwerdemöglichkeiten bestehen, den Betroffenen auf die Einspruchs- und Beschwerdemöglichkeiten nach dem Verbandsgesetz hinzuweisen.
##§ 27
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen werden durch Abkündigung in den Gottesdiensten und Aushang in den Verbandsgemeinden veröffentlicht.
##§ 28
Satzungsänderungen
1 Satzungsänderungen sind den Kirchenvorständen der Verbandsgemeinden spätestens zwei Monate vor einer Entscheidung durch die Verbandsvertretung zur Beschlussfassung vorzulegen. 2 Die Kirchenvorstände geben ihren Beschluss spätestens zwei Wochen vor Zusammentritt der Verbandsvertretung dem Verbandsvorstand schriftlich bekannt. 3 Die Verbandsvertretung kann die Satzung unter Beachtung von § 10 Absatz 4 und 5 Verbandsgesetz nur ändern, wenn die entsprechende Mehrheit der dem Verband angehörigen Kirchengemeinden zugestimmt hat. 4 Für die Beschlüsse der Kirchenvorstände der Mitgliedsgemeinden gelten die Mehrheiten entsprechend.
##§ 29
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. 2 Die bisherige Satzung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Gießen vom 5. Dezember 1980 tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.