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Wahlordnung
zum Kirchengesetz über den Pfarrerausschuss

Vom 12. Dezember 2013

(ABl. 2014 S. 117), zuletzt geändert am 2. Dezember 2017 (ABl. 2017 S. 305)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 6 Absatz 2 des Kirchengesetzes über den Pfarrerausschuss1# vom 24. Juni 1994 (ABl. 1994 S. 158), zuletzt geändert am 27. April 2013 (ABl. 2013 S. 191), im Einvernehmen mit dem Pfarrerausschuss folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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I. Allgemeines

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§ 1
Zusammensetzung des Pfarrerausschusses

Die Pfarrerinnen und Pfarrer jedes Propsteibereiches wählen aus ihrer Mitte je zwei Mitglieder und für jedes Mitglied zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in den Pfarrerausschuss.2#
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§ 2
Wahlberechtigung

( 1 ) Wahlberechtigt sind alle
  1. Pfarrerinnen und Pfarrer,
  2. Pfarrerinnen und Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst,
  3. Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone und
  4. Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe
im aktiven Dienst.
( 2 ) Wahlberechtigt ist nicht, wer in den Ruhestand versetzt ist oder im Rahmen einer Beurlaubung eine Tätigkeit außerhalb des Kirchengebietes ausübt.
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§ 3
Wählbarkeit

( 1 ) Wählbar ist jede und jeder Wahlberechtigte.
( 2 ) Nicht wählbar sind die in § 1 Absatz 3 des Pfarrerausschussgesetzes3# genannten Personen.
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§ 4
Wahlvorschläge

( 1 ) Die Versammlung der wahlberechtigten Personen in den Dekanaten schlägt der Pfarrversammlung ihres Propsteibereichs einen oder mehrere wählbare Personen aus dem Propsteibereich zur Wahl vor.
( 2 ) Bei einer Tätigkeit im übergemeindlichen Dienst oder im Schuldienst richtet sich die Zugehörigkeit der wahlberechtigten Person zu einem Propsteibereich nach dem Dienstsitz.
(2a) Abgeordnete Personen, die weder einen Dienstsitz noch einen Wohnsitz innerhalb des Kirchengebietes haben, gehören dem Propsteibereich Starkenburg an.
( 3 ) Bei im Wartestand befindlichen Personen richtet sich die Zugehörigkeit zu einem Propsteibereich bei Wahrnehmung eines Dienstauftrages nach dem Dienstsitz. Wird kein Dienstauftrag wahrgenommen nach dem Wohnsitz.
( 4 ) Über die Wahlvorschläge nach Absatz 1 ist geheim und schriftlich abzustimmen. Vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden erhalten hat. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Wird bei mehreren Vorschlägen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist vorgeschlagen, wer bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten hat.
( 5 ) Die Vorgeschlagenen dürfen bei der Beratung der Wahlvorschläge nicht anwesend sein. Vor der Beratung ist ihnen auf ihr Verlangen das Wort zu erteilen. An der Abstimmung nehmen sie teil.
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§ 5
Vorbereitung der Wahl, Ergänzung der Wahlvorschläge

( 1 ) Der Pfarrerausschuss setzt im Einvernehmen mit der Kirchenleitung einen einheitlichen Termin für die Wahlen in den Pfarrversammlungen fest, der im Amtsblatt bekanntgegeben wird.
( 2 ) Der Pfarrerausschuss lädt die Wahlberechtigten mindestens vier Wochen vor dem Wahltermin schriftlich zur Pfarrversammlung ein und gibt dabei die Wahlvorschläge bekannt. Die Pfarrversammlung beruft aus ihrer Mitte zur Leitung der Wahl einen Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern. Wer zur Wahl vorgeschlagen ist, kann dem Wahlausschuss nicht angehören. Für die Geschäftsordnung gelten die Bestimmungen der Dekanatssynodalordnung sinngemäß.
( 3 ) Die Pfarrversammlung kann die Wahlvorschläge ergänzen. Die Vorgeschlagenen müssen im selben Propsteibereich tätig sein. Ergänzungsvorschläge sind zu berücksichtigen, wenn in geheimer Abstimmung mehr als zwölf Stimmen auf sie entfallen.
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§ 6
Wahlverfahren

( 1 ) Die Pfarrversammlung wählt zunächst zwei Mitglieder und danach in einem besonderen Wahlgang deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Wahl ist geheim und mit Stimmzetteln durchzuführen.
( 2 ) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden erhalten hat. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Wird bei mehreren Vorschlägen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das das lebensälteste Mitglied des Wahlausschusses zieht.
( 3 ) Die zur Wahl Vorgeschlagenen dürfen bei der Beratung des Wahlvorschlages nicht anwesend sein. Vor der Beratung ist ihnen auf ihr Verlangen das Wort zu erteilen. An der Wahl nehmen sie teil.
( 4 ) Die Kirchenleitung stellt das Wahlergebnis fest und gibt es im Amtsblatt bekannt.
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§ 7
Wahlanfechtung

Innerhalb einer Woche nach der Wahl kann jede wahlberechtigte Person die Wahl schriftlich bei der Kirchenleitung anfechten. Die Anfechtung kann nur auf wesentliche Verstöße gegen das Wahlverfahren gestützt werden. Wird der Anfechtung stattgegeben, ist die Wahl zu wiederholen, soweit sie für ungültig erklärt worden ist.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 750.
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2 ↑ Abweichend von § 1 wählen die Pfarrerinnen und Pfarrer der Propsteibereiche Starkenburg und Rhein-Main für die Amtszeit vom 1. September 2018 bis 31. August 2022 jeweils drei Mitglieder in den Pfarrerausschuss (ABl. 2017 S. 305).
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3 ↑ Nr. 750.