.Wahlordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Wahlordnung
zum Kirchengesetz über den Pfarrerausschuss
Vom 12. Dezember 2013
(ABl. 2014 S. 117), zuletzt geändert am 30. Oktober 2025 (ABl. 2025 S. 242 Nr. 151)
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 6 Absatz 2 des Kirchengesetzes über den Pfarrerausschuss1# vom 24. Juni 1994 (ABl. 1994 S. 158), zuletzt geändert am 27. April 2013 (ABl. 2013 S. 191), im Einvernehmen mit dem Pfarrerausschuss folgende Rechtsverordnung beschlossen:
#I. Allgemeines
###§ 1
Zusammensetzung des Pfarrerausschusses
Die Pfarrerinnen und Pfarrer jedes Propsteibereiches wählen aus ihrer Mitte je zwei Mitglieder und für jedes Mitglied zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in den Pfarrerausschuss.
#§ 2
Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind alle
- Pfarrerinnen und Pfarrer,
- Pfarrerinnen und Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst,
- Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone und
- Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe
im aktiven Dienst.
(2) Wahlberechtigt ist nicht, wer in den Ruhestand versetzt ist oder im Rahmen einer Beurlaubung eine Tätigkeit außerhalb des Kirchengebietes ausübt.
#§ 3
Wählbarkeit
(1) Wählbar ist jede und jeder Wahlberechtigte.
#§ 4
Wahlvorschläge
(1) Die Versammlung der wahlberechtigten Personen in den Dekanaten schlägt der Pfarrversammlung ihres Propsteibereichs einen oder mehrere wählbare Personen aus dem Propsteibereich zur Wahl vor.
(2) Bei einer Tätigkeit im übergemeindlichen Dienst oder im Schuldienst richtet sich die Zugehörigkeit der wahlberechtigten Person zu einem Propsteibereich nach dem Dienstsitz.
(2a) Abgeordnete Personen, die weder einen Dienstsitz noch einen Wohnsitz innerhalb des Kirchengebietes haben, gehören dem Propsteibereich Starkenburg an.
(3) 1Bei im Wartestand befindlichen Personen richtet sich die Zugehörigkeit zu einem Propsteibereich bei Wahrnehmung eines Dienstauftrages nach dem Dienstsitz. 2Wird kein Dienstauftrag wahrgenommen nach dem Wohnsitz.
(4) 1Über die Wahlvorschläge nach Absatz 1 ist geheim und schriftlich abzustimmen. 2Findet die Versammlung in Form einer Videokonferenz oder in einer hybriden Sitzung statt, muss die Wahl einheitlich in elektronischer Form erfolgen. 3Dabei müssen das Abstimmungs- und Wahlgeheimnis gewahrt sein und das Ergebnis überprüfbar sein. 4Vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden erhalten hat. 5Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. 6Wird bei mehreren Vorschlägen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist vorgeschlagen, wer bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten hat.
(5) 1Die Vorgeschlagenen dürfen bei der Beratung der Wahlvorschläge nicht anwesend sein. 2Vor der Beratung ist ihnen auf ihr Verlangen das Wort zu erteilen. 3An der Abstimmung nehmen sie teil.
#§ 5
Vorbereitung der Wahl, Ergänzung der Wahlvorschläge
(1) 1Der Pfarrerausschuss setzt im Einvernehmen mit der Kirchenleitung einen einheitlichen Termin für die Wahlen in den Pfarrversammlungen fest. 2Gleichzeitig entscheidet der Pfarrerausschuss, ob die Versammlung, in der über die Wahlvorschläge abgestimmt wird, und die Pfarrversammlung, in der die Wahlen stattfinden, stattdessen als reine Videokonferenz oder in hybrider Form stattfinden und das Wahlrecht durch die teilnehmenden Mitglieder dabei durch Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen, die eine geheime Abstimmung sicherstellen, erfolgt. 3Der Wahltermin und die Form seiner Durchführung werden im Amtsblatt bekanntgegeben.
(2) 1Der Pfarrerausschuss lädt die Wahlberechtigten mindestens vier Wochen vor dem Wahltermin schriftlich zur Pfarrversammlung ein und gibt dabei die Wahlvorschläge bekannt. 2Die Pfarrversammlung beruft aus ihrer Mitte zur Leitung der Wahl einen Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern. 3Wer zur Wahl vorgeschlagen ist, kann dem Wahlausschuss nicht angehören. 4Für die Geschäftsordnung gelten die Bestimmungen der Dekanatssynodalordnung sinngemäß.
(3) 1Die Pfarrversammlung kann die Wahlvorschläge ergänzen. 2Die Vorgeschlagenen müssen im selben Propsteibereich tätig sein. 3Ergänzungsvorschläge sind zu berücksichtigen, wenn in geheimer Abstimmung mehr als zwölf Stimmen auf sie entfallen.
#§ 6
Wahlverfahren
(1) 1Die Pfarrversammlung wählt zunächst zwei Mitglieder und danach in einem besonderen Wahlgang deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. 2Die Wahl ist geheim und mit Stimmzetteln durchzuführen. 3Findet die Pfarrversammlung in Form einer Videokonferenz oder in einer hybriden Sitzung statt, muss die Wahl einheitlich in elektronischer Form erfolgen. 4Dabei müssen das Abstimmungs- und Wahlgeheimnis gewahrt sein und das Ergebnis überprüfbar sein.
(2) 1Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden erhalten hat. 2Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. 3Wird bei mehreren Vorschlägen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das das lebensälteste Mitglied des Wahlausschusses zieht.
(3) 1Die zur Wahl Vorgeschlagenen dürfen bei der Beratung des Wahlvorschlages nicht anwesend sein. 2Vor der Beratung ist ihnen auf ihr Verlangen das Wort zu erteilen. 3An der Wahl nehmen sie teil.
(4) Die Kirchenleitung stellt das Wahlergebnis fest und gibt es im Amtsblatt bekannt.
#§ 7
Wahlanfechtung
1Innerhalb einer Woche nach der Wahl kann jede wahlberechtigte Person die Wahl schriftlich bei der Kirchenleitung anfechten. 2Die Anfechtung kann nur auf wesentliche Verstöße gegen das Wahlverfahren gestützt werden. 3Wird der Anfechtung stattgegeben, ist die Wahl zu wiederholen, soweit sie für ungültig erklärt worden ist.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.