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Geltungszeitraum von: 02.05.1998

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Verbandssatzung
des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Langen

In der Fassung vom 30. Juli 1997

(ABl. 1998 S. 140)

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§ 1
Name, Rechtsform und Sitz

Die Gesamtgemeinde Langen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt den Namen „Evangelischer Kirchengemeindeverband Langen" mit Sitz in 63225 Langen.
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§ 2
Mitgliedschaft und räumliche Begrenzung

( 1 ) Verbandsmitglieder sind die Kirchengemeinden
  1. Evangelische Stadtkirchengemeinde Langen,
  2. Evangelische Petrusgemeinde Langen,
  3. Evangelische Johannesgemeinde Langen,
  4. Evangelische Martin-Luther-Gemeinde Langen.
( 2 ) Der räumliche Wirkungsbereich des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes erstreckt sich auf das Gesamtgebiet der ihm angehörenden Verbandsgemeinden; die räumliche Abgrenzung der Verbandsgemeinden untereinander ergibt sich aus ihren Errichtungsurkunden.
( 3 ) Werden aus den in Absatz 1 genannten Verbandsgemeinden durch Teilungsbeschluss der Kirchenleitung neue Gemeinden im räumlichen Wirkungsbereich des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes gebildet, so werden diese – wenn nicht die Kirchenleitung etwas anderes beschließt – mit dem Vollzug der Teilung Verbandsgemeinden, ohne dass es eines Beitritts bedarf.
( 4 ) Für den Beitritt einer weiteren Kirchengemeinde und für den Anschluss einer Kirchengemeinde an den Evangelischen Kirchengemeindeverband durch Beschluss der Kirchenleitung gelten die Vorschriften der §§ 8 und 9 des Verbandsgesetzes. Die hierbei notwendigen Entscheidungen trifft die Verbandsvertretung (§ 5 dieser Verbandssatzung) mit einer Zweidrittel-Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder.
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§ 3
Aufgabenbereich

( 1 ) Die Bildung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Langen soll eine enge Zusammenarbeit der Verbandsgemeinden gewährleisten und diese durch die Möglichkeit der Übertragung von Verwaltungsgeschäften auf den Evangelischen Kirchengemeindeverband entlasten.
( 2 ) Der Evangelische Kirchengemeindeverband hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. seinen jährlichen Haushaltsplan im Rahmen der gesamtkirchlichen Ordnung festzustellen und auszuführen sowie die Rechnung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes vorzuprüfen, abzunehmen und vorbehaltlich der Rechnungsprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der EKHN Entlastung zu erteilen,
  2. seinen Stellenplan und im Einvernehmen mit den Verbandsgemeinden deren Stellenpläne aufzustellen,
  3. haupt- und nebenberufliche und sonstige Mitarbeiter des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes und der Verbandsgemeinden im Einvernehmen mit ihnen einzustellen, zu entlassen, Dienstanweisungen zu erlassen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen zu treffen; die Fachaufsicht über die Mitarbeiter/innen der jeweiligen Verbandsgemeinde sowie die Mitarbeiter/innen der dem Verband angegliederten Kindergärten übt in der Regel die/der Vorsitzende des Kirchenvorstandes der Verbandsgemeinde aus.
  4. die Verbandsgemeinden bei der Beschaffung von Mitteln zu unterstützen, wenn die Verbandsgemeinden wegen des Umfangs der Vorhaben (z. B. Glocken- oder Orgelbeschaffung) nicht in der Lage sind, die Mittel selbst aufzubringen,
  5. Änderungen der Verbandssatzung zu beschließen.
( 3 ) Der Evangelische Kirchengemeindeverband ist dem Evangelischen Rentamt Dreieich angeschlossen.
( 4 ) Der Evangelische Kirchengemeindeverband soll die Zusammenarbeit der Verbandsgemeinden, insbesondere in Fragen allgemeiner kirchlicher Art, sowie deren gegenseitige Beratung und Hilfeleistung fördern. Bedeutsamen Fragen dieser Art soll sich der Verbandsvorstand beratend und empfehlend annehmen.
( 5 ) Die Verbandsgemeinden können folgende Aufgaben auf den Evangelischen Kirchengemeindeverband übertragen:
  1. im Einvernehmen mit der betroffenen Verbandsgemeinde die Gebäude zu unterhalten sowie Baumaßnahmen zu planen und durchzuführen,
  2. Gebührenordnungen im Einvernehmen mit der betroffenen Verbandsgemeinde einzuführen, abzuändern oder aufzuheben.
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§ 4
Vermögen

( 1 ) Sämtliche bisher vorhandenen im Bezirk der jeweiligen Verbandsgemeinden gelegenen kirchlichen Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte stehen im Eigentum des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes.
( 2 ) Den Verbandsgemeinden verbleibt das Nutzungsrecht und der Besitz an den bisher von ihnen genutzten bebauten Grundstücken. Im Einvernehmen zwischen dem Evangelischen Kirchengemeindeverband und der betroffenen Verbandsgemeinde kann der Besitz anderweitig geregelt werden oder können Besitzzuweisungen erfolgen. Das Einvernehmen kann nur aus wichtigem Grund versagt werden.
( 3 ) Die Veräußerung oder Belastung eines von einer Verbandsgemeinde genutzten Grundstücks bedarf deren Zustimmung. Diese kann nur aus wichtigem Grund versagt werden.
( 4 ) Der Erlös aus der Veräußerung eines Grundstücks steht, soweit im Einvernehmen aller Verbandsgemeinden nichts anderes bestimmt wird, den Verbandsgemeinden im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl der letzten Haushaltszuweisung vor Abschluss des Vertrages zu.
( 5 ) Soll der Erlös aus der Veräußerung eines Grundstücks einer Maßnahme einer Verbandsgemeinde dienen, kann der über ihren eigenen Anteil hinausgehende Betrag dieser als Darlehen gewährt werden.
( 6 ) Bewegliches Vermögen
  1. Bewegliche Sachen, die sich im Besitz der Verbandsgemeinde befinden, von ihnen genutzt oder ihnen zugewiesen werden, werden ihr Eigentum.
  2. Zuwendungen geldwerter Art an Verbandsgemeinden verbleiben diesen zu Eigentum.
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§ 5
Verbandsvertretung

( 1 ) In die Verbandsvertretung entsendet jede Verbandsgemeinde drei Mitglieder des Kirchenvorstandes für die Dauer der Wahlperiode der Kirchenvorstände.
( 2 ) Mit dem Ausscheiden aus dem Kirchenvorstand oder der Abberufung durch den entsendenden Kirchenvorstand erlischt die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung.
( 3 ) Die Verbandsvertretung kann bis zu vier Gemeindeglieder mit beratender Stimme zusätzlich berufen.
( 4 ) Bei vorzeitigem Ausscheiden oder Abberufung eines entsandten Kirchenvorstehers oder einer Kirchenvorsteherin oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin wählt der Kirchenvorstand der betreffenden Gemeinde binnen 3 Monaten den Nachfolger oder die Nachfolgerin.
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§ 6
Zuständigkeit und Aufgaben der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung ist das oberste Organ des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes. Sie nimmt die Aufgaben des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes nach § 3 wahr, soweit sie nicht in dieser Satzung dem Verbandsvorstand übertragen sind.
( 2 ) Der Verbandsvertretung obliegen insbesondere:
  1. die Wahl des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Verbandsvertretung und einer Person für die Stellvertretung, wobei der oder die Vorsitzende nicht der oder die Vorsitzende des Verbandsvorstandes sein soll,
  2. die Wahl des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin und der restlichen Mitglieder des Verbandsvorstandes, und zwar aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen,
  3. die Änderung der Verbandssatzung und der Erlass von Satzungen für Einrichtungen des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes,
  4. die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes,
  5. die Bestellung des Kirchengemeindeamtsleiters oder der Kirchengemeindeamtsleiterin auf Vorschlag des Verbandsvorstandes,
  6. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und den Stellenplan. Abnahme der Haushaltsrechnung und Entlastung des Verbandsvorstandes gemäß den kirchlichen Bestimmungen über die Vermögensverwaltung und das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
  7. die Einführung, Änderung und Aufhebung von Gebührenordnungen,
  8. die Beschlussfassung und der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundeigentum sowie die Übernahme von Bürgschaften und die Aufnahme von Darlehen,
  9. die Beschlussfassung über den Beitritt und den Austritt von Kirchengemeinden gemäß § 2 und § 15 dieser Satzung.
( 3 ) Die Verbandsvertretung gibt sich eine Geschäftsordnung; diese kann insbesondere die Bildung von Ausschüssen sowie die Hinzuziehung von sachkundigen Personen regeln.
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§ 7
Einberufung und Sitzungsablauf

( 1 ) Die Verbandsvertretung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen. Die erstmalige Einberufung erfolgt innerhalb eines Monats nach ihrer Neubildung und obliegt ihrem lebensältesten Mitglied. Es leitet diese Sitzung bis zum Abschluss der Wahl des oder der Vorsitzenden der Verbandsvertretung.
( 2 ) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Verbandsvertretung beruft die Verbandsvertretung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen ein. Es muss eine Sitzung innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn diese
  1. von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsvertretung oder
  2. von einer Verbandsgemeinde unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.
( 3 ) Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der satzungsgemäßen Zahl der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
( 4 ) Wahlen sind geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen, mindestens aber mehr als die Hälfte der zur Beschlussfähigkeit der Verbandsvertretung erforderlichen Stimmen erhalten hat. Nötigenfalls ist die Wahlhandlung so lange fortzusetzen, bis sich eine solche Mehrheit ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 5 ) Die Sitzungen sind nicht öffentlich; § 37 KGO gilt entsprechend.
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§ 8
Niederschrift

Die von der Verbandsvertretung in ihren Verhandlungen gestellten Sachanträge und die gefassten Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Verbandsvorsitzenden oder von der Verbandsvorsitzenden sowie zwei Mitgliedern der Verbandsvertretung zu unterzeichnen und zu einer besonderen Sammlung zu nehmen sind.
Die Tagesordnung und die Anwesenheitsliste sind zur Niederschrift zu nehmen. Die Niederschrift wird den Mitgliedern zugestellt und gilt von diesen als genehmigt, wenn innerhalb von 4 Wochen nach Absendung kein Einspruch gegen die Niederschrift erfolgt.
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§ 9
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus vier Vertretern/Vertreterinnen. Die Verbandsvertretung wählt die Mitglieder des Verbandsvorstandes aus ihrer Mitte, wobei jede Verbandsgemeinde vertreten sein soll. Zugleich sind Stellvertreter/innen zu wählen, die im Vertretungsfalle Stimmrecht haben.
( 2 ) Die Wahl erfolgt nach den Vorschriften der Kirchengemeindeordnung. Bis zur ersten Sitzung der neu gewählten Mitglieder des Verbandsvorstandes bleiben die bisher gewählten Mitglieder im Amt.
( 3 ) Der Vorstand kann sich der Beratung der Ausschüsse der Verbandsvertretung bedienen.
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§ 10
Einberufung und Sitzungsverlauf

( 1 ) Der Verbandsvorstand tritt je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr, zusammen. Er wird durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende einberufen.
( 2 ) Die Einberufung muss auf Antrag einer Verbandsgemeinde erfolgen.
( 3 ) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt aus, so hat Neuwahl innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden zu erfolgen.
( 4 ) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich, sofern der Verbandsvorstand nicht anders beschließt. Jedoch haben Mitglieder der nach § 6 Abs. 3 dieser Verbandssatzung gebildeten Ausschüsse und die Kirchenvorsteher der Verbandsgemeinden zu den Sitzungen Zutritt. Die Vorsitzenden der durch die Verbandsvertretung gebildeten Ausschüsse haben beratende Stimme bei den Sitzungen des Verbandsvorstandes, sofern sie nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sind.
( 5 ) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der satzungsgemäßen Zahl der Mitglieder, soweit nicht durch Kirchengesetz anderes vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
( 6 ) Über die Verhandlungen des Verbandsvorstandes mit Sachanträgen und Beschlüssen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von Fall zu Fall durch ein nötigenfalls mehrheitlich bestimmtes Mitglied des Verbandsvorstandes (Protokollführer/in) zu fertigen. Am Schluss der Sitzung ist die Niederschrift zu verlesen, mit einfacher Mehrheit zu genehmigen und von dem amtierenden Vorsitzenden, dem Protokollführer/der Protokollführerin und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes zu unterzeichnen. Ausfertigungen der Niederschrift sind den Mitgliedern des Verbandsvorstandes sowie dem Vorsitzenden der Verbandsvertretung und den Vorsitzenden der Kirchenvorstände der Verbandsgemeinden zuzustellen.
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§ 11
Zuständigkeit des/der Vorsitzenden des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der/die Vorsitzende des Verbandsvorstandes bereitet die Sitzungen vor, hat dazu einzuladen, die Sitzungen zu leiten und die Beschlüsse des Verbandsvorstandes auszuführen.
( 2 ) Der/die Vorsitzende des Verbandsvorstandes soll die Kirchenvorstände der Verbandsgemeinden zu gemeinsamen vorbereitenden Beratungen einladen,
  1. wenn der Verbandsvorstand über eine Satzungsänderung entscheiden will, oder wenn er es wegen der Bedeutung der zu treffenden Entscheidung für sachdienlich hält,
  2. auf Anruf einer Verbandsgemeinde, wenn diese durch eine Entscheidung des Verbandsvorstandes ihre lebenswichtigen Interessen verletzt sieht.
Der Vorsitzende des Verbandsvorstandes leitet die gemeinsame Sitzung der Kirchenvorstände.
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§ 12
Zuständigkeit des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Evangelischen Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr.
( 2 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes werden durch den/die Vorsitzende/n oder den/die Stellvertreter/in jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes abgegeben.
( 3 ) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die der Evangelische Kirchengemeindeverband gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch den/die Vorsitzende/n des Verbandsvorstandes oder den/die Stellvertreter/in sowie der Unterschrift eines weiteren Mitglieds des Verbandsvorstandes; sie werden außerdem mit dem Dienstsiegel versehen.
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§ 13
Geschäftsordnung

( 1 ) Der Verbandsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 2 ) Der Verbandsvorstand ist berechtigt, sachkundige Gemeindemitglieder zur Beratung zuzuziehen. Solche Gemeindemitglieder sind von dem/der die Sitzung Leitenden auf ihre Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen.
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§ 14
Auflösung

( 1 ) Auf Antrag von mindestens zwei Verbandsgemeinden, deren Kirchenvorstände die Antragstellung mit zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschließen müssen, erfolgt die Auflösung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes durch Beschluss der Verbandsvertretung, für den ebenfalls eine Zweidrittel- Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.
( 2 ) Der Auflösungsbeschluss der Verbandsvertretung bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
( 3 ) Der Auflösungsbeschluss muss enthalten:
  1. das Haushaltsjahr, mit dessen Ende die Auflösung wirksam werden soll, dabei ist zu berücksichtigen, dass ausreichend Zeit für die Einholung der nach Absatz 2 notwendigen Genehmigung bleibt und die Verbandsgemeinden Gelegenheit haben, ihre Haushaltspläne für das erste Haushaltsjahr nach der Auflösung aufzustellen,
  2. die vorgesehene Abwicklung; bei dieser ist das Vermögen des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes einschließlich des ihm nach der Satzung treuhänderisch übertragenen Vermögens der Verbandsgemeinden auf diese aufzuteilen ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Höhe eine Verbandsgemeinde Vermögen in das Vermögen des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes eingebracht hat. Maßgebend soll sein, dass dabei die Lebensfähigkeit der Verbandsgemeinden durch Zuteilung der notwendigen Gebäude und Einrichtungen erhalten bleibt. Nötigenfalls kann ein Wertausgleich vorgesehen werden. Im Streitfall entscheidet die Kirchenleitung nach Anhörung der Beteiligten und des Dekanatssynodalvorstandes.
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§ 15
Austritt

( 1 ) Der Austritt einer Verbandsgemeinde aus dem Evangelischen Kirchengemeindeverband kann nur durch den Beschluss ihres Kirchenvorstandes, für den eine Zweidrittel-Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist, erklärt werden. Er kann nur zum Schluss eines Haushaltsjahres erklärt werden, und der Austrittsbeschluss muss dem Verbandsvorstand mindestens achtzehn Monate vor dem Schluss des Haushaltsjahres zugegangen sein.
( 2 ) Er bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
( 3 ) Für die Vereinbarung einer etwa notwendigen Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Evangelischen Kirchengemeindeverband und der austretenden Verbandsgemeinde gelten die Maßstäbe des § 14 Abs. 3 Nr. 2 sinngemäß.
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§ 16
Bekanntmachung

Die Veröffentlichung von Bekanntmachungen des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes erfolgt durch Abkündigung im Gottesdienst der Verbandsgemeinden und durch Anzeige in der örtlichen Presse.
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§ 17
Anwendung anderer Vorschriften

Soweit diese Verbandssatzung nichts anderes vorschreibt, gelten die Vorschriften des Verbandsgesetzes.
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§ 18
Inkrafttreten

Diese Neufassung der Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in Kraft.1# Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verbandssatzung der Gesamtgemeinde Langen in der Fassung vom 15. Dezember 1981 außer Kraft.

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1 ↑ Die Satzung ist am 2. Mai 1998 in Kraft getreten.