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Geltungszeitraum von: 27.05.1998

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Satzung des Evangelischen Regionalverbandes
Frankfurt am Main

Vom 2. Juli 1973

In der Fassung vom 27. Mai 1998

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Präambel

Die evangelischen Kirchengemeinden in Frankfurt am Main bilden zur Zeit den „Evangelischen Gemeindeverband Frankfurt am Main“, vormals „Gemeindeverband der evangelisch-lutherischen und evangelisch-unierten Kirchengemeinden in Frankfurt am Main“, davor „Stadtsynodalverband der evangelisch-lutherischen und evangelisch-unierten Kirchengemeinden“, davor „Stadtsynodalverband der evangelisch-lutherischen Gemeinden“ davor „Evangelisch-lutherischer Stadtsynodalverband“, der die Rechte der Evangelisch lutherischen Gemeinde in Frankfurt am Main übernommen hatte.
Sie nehmen die evangelischen Dekanate im Stadtgebiet Frankfurt am Main in diesen Verband auf, um gemeinsame Aufgaben in der Großstadt den heutigen Erfordernissen entsprechend erfüllen zu können. Deshalb wurde die Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Frankfurt am Main vom 15.4.1953 in der Fassung vom 26.3.1969, auf der Grundlage der Artikel 4 und 26 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau geändert, neu gefasst am 8.10.1975 und damit Satzung des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt am Main. Sie wurde dem Verbandsgesetz der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 5.3.1977 angepasst und am 19.9.1990 neu gefasst.
Um die Frankfurter Dekanate und den Evangelischen Regionalverband noch weiter zusammenzuführen und den Erfordernissen moderner Großstadtkirche Rechnung zu tragen, wird die Satzung wie folgt geändert und neu gefasst:
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§ 1

( 1 ) Der Verband trägt den Namen „Evangelischer Regionalverband Frankfurt am Main“. Ihm gehören die in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Kirchengemeinden und Dekanate an.
( 2 ) Der Sitz des Verbandes ist Frankfurt am Main.
( 3 ) Gemeinden, die innerhalb der Dekanate im Regionalverband durch Teilung oder Zusammenschluss neu entstehen, sind mit ihrer Errichtung Mitglieder des Regionalverbandes. Das Gleiche gilt für Dekanate, die aus Mitgliedern des Regionalverbandes neu gebildet werden.
( 4 ) Der Antrag auf Austritt einer Gemeinde oder eines Dekanats bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Kirchenvorstandes oder der Dekanatssynode. Der Austritt eines Verbandsmitglieds aus dem Regionalverband bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Regionalversammlung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
Der Austritt eines Verbandsmitglieds kann erst wirksam werden, wenn die Vermögensauseinandersetzung geregelt ist.
Für die Regelung der Vermögensauseinandersetzung wird eine Kommission eingesetzt, die aus je zwei Vertretern des Verbandsmitglieds und des Regionalverbandes besteht. Diese erarbeitet einen Vorschlag für die Vermögensauseinandersetzung. Kommt auf der Grundlage dieses Vorschlags eine Vereinbarung über die Vermögensauseinandersetzung nicht zustande, entscheidet die Kirchenleitung nach Anhörung der Beteiligten.
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§ 2

Die wesentlichen Rechte und Pflichten des Regionalverbandes sind:
  1. auf eine ausreichende kirchliche Versorgung der Gemeinden und Dekanate innerhalb des Regionalverbandes zu achten sowie die Voraussetzungen für die Erfüllung besonderer Aufgaben des Regionalverbandes zu schaffen;
  2. die Gemeinden und Dekanate bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und – soweit dies die Möglichkeit der einzelnen Gemeinden und Dekanate übersteigt – gemeinsame Einrichtungen innerhalb von Fachbereichen zu schaffen und Veranstaltungen durchzuführen, insbesondere im diakonischen und sozialen Bereich;
  3. Regionalsatzungen zu beschließen;
  4. den Haushaltsplan im Rahmen der gesamtkirchlichen Ordnung festzusetzen sowie die Rechnung des Regionalverbandes abzunehmen und vorbehaltlich der Rechnungsprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der EKHN Entlastung zu erteilen;
  5. die Kasse des Regionalverbandes zu verwalten;
  6. die den Gemeinden und Dekanaten zustehenden Abgaben, wie Kirchensteuer und anderes, und Zuweisungen zu vereinnahmen und sie gemäß den gesamtkirchlichen Vorschriften zu verwalten;
  7. gemeinsam mit dem jeweils betroffenen Kirchenvorstand und gegebenenfalls mit dem Dekanat auf die ordnungsgemäße Verwaltung des Pfarr- und Kirchenvermögens zu achten;
  8. das Vermögen des Regionalverbandes und das Grundvermögen aller angeschlossenen Gemeinden und Dekanate im Einvernehmen mit den zuständigen Körperschaften und unbeschadet ihres Verfügungsrechts zu verwalten, insbesondere die bauliche Unterhaltung aller Gebäude wahrzunehmen, die für die gemeindlichen und regionalen Aufgaben notwendigen Gebäude zu planen und zu errichten, weiter die übrigen Vermögen der Gemeinden zu verwalten, die die Gemeinden durch Vertrag dem Regionalverband (dessen Rentamt) übertragen haben;
  9. den Evangelischen Almosenkasten, Zweckvermögen, Stiftungen und Zweckzuwendungen zu verwalten;
  10. Kirchengemeindebeamte des Regionalverbandes im Rahmen des genehmigten Stellenplanes anzustellen, zu befördern, in den Ruhestand zu versetzen und – vorbehaltlich einer Entscheidung des Disziplinargerichts – vom Dienst zu suspendieren;
  11. Verwaltungsangestellte, diakonische Kräfte und Arbeiter des Regionalverbandes aufgrund besonderer Dienst- und Arbeitsverträge unter Beachtung einschlägiger kirchlicher und staatlicher Gesetze einzustellen oder aus dem Dienst- und Arbeitsverhältnis zu entlassen;
  12. die Stellenpläne für Kirchengemeindebeamte und Angestellte der zum Regionalverband gehörenden Kirchengemeinden und Dekanate sowie Grundsätze über deren Einstellung und Entlassung aufzustellen;
  13. die Gehälter, Wartegelder und Ruhestandsbezüge an Kirchengemeindebeamte sowie Angestelltenvergütungen und Arbeiterlöhne auszuzahlen;
  14. weitere dem Sinne dieser Satzung entsprechende Aufgaben zu übernehmen.
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§ 3

Die Organe des Regionalverbandes sind:
  1. die Regionalversammlung,
  2. der Vorstand.
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§ 4

( 1 ) Die Regionalversammlung ist das oberste Organ der Leitung des Regionalverbandes. Sie entscheidet über die Aufgaben, die ihr das Verbandsgesetz und diese Satzung zuweisen sowie über alle wichtigen Angelegenheiten des Regionalverbandes. Ihre Beschlüsse sind für die Mitglieder des Verbandes verbindlich. Der Regionalversammlung obliegen insbesondere:
  1. die Wahl des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Vorstandes,
  2. die Wahl der Versammlungsleitung,
  3. die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Vorstandes sowie das Verlangen auf Erteilung von Auskünften und auf Anfertigung von Vorlagen durch diesen,
  4. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Verbandes und der von ihm verwalteten Einrichtungen sowie die Bewilligung außer- und überplanmäßiger Ausgaben,
  5. die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes, vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
  6. die Beschlussfassung über den Erwerb von Grundeigentum, soweit der Erwerb nicht zu den laufenden Geschäften gehört oder den entsprechenden Haushaltsansatz im Einzelfall mit mehr als 50 % in Anspruch nimmt und in den vorgenannten Fällen Vorstand und Versammlungsleitung übereinstimmende Beschlüsse nicht fassen können,
  7. die Beschlussfassung über Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum sowie über die Übernahme von Bürgschaften und über die Aufnahme von Darlehen, soweit die vorgenannten Geschäfte nicht zu den laufenden Geschäften gehören und Vorstand und Versammlungsleitung übereinstimmende Beschlüsse nicht fassen können,
  8. die Einführung, Abänderung und Aufhebung von Gebührenordnungen,
  9. die Beschlussfassung über die mittelfristige Bauplanung,
  10. die Beschlussfassung über Änderungen der Verbandssatzung und der Erlass von Satzungen des Verbandes, insbesondere für seine Einrichtungen.
( 2 ) In die Regionalversammlung entsendet jede dem Regionalverband angehörende Gemeinde einen Vertreter und jedes ihm zugehörige Dekanat drei Vertreter. Die Vertreter der Dekanate sollen zugleich Mitglieder der jeweiligen Dekanatssynode sein. Die Regionalversammlung kann bis zu 10 weitere Personen als ihre Mitglieder berufen.
( 3 ) Die Vertreter der Kirchengemeinden werden von den Kirchenvorständen in gemeinsamer Wahl gewählt. Stellvertretung ist zulässig.
( 4 ) Die Vertreter der Dekanate werden in geheimer Wahl gewählt. Stellvertretung ist zulässig.
( 5 ) Scheidet der Vertreter einer Gemeinde oder eines Dekanats aus der Regionalversammlung aus, so entsenden diese einen neuen Vertreter.
( 6 ) Die Wahlperiode der Regionalversammlung beträgt 6 Jahre. Sie beginnt mit dem auf die Kirchenwahlen folgenden 1. März.
( 7 ) Zu Beginn der Tagung der Regionalversammlung wird die Beschlussfähigkeit festgestellt. Über die in den Verhandlungen der Regionalversammlung gestellten Sachanträge und getroffenen Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Versammlungsleiter regelt die Protokollführung. Die Niederschrift ist von dem die Verhandlung leitenden Mitglied der Versammlungsleitung und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Beschlussfassung über die Genehmigung der Niederschrift erfolgt in der nächsten Tagung der Regionalversammlung.
( 8 ) Die Regionalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
( 9 ) Beschlüsse über
  1. die Auflösung des Regionalverbandes,
  2. Änderungen der §§ 2, 3, 4, 5, 7 und 8 dieser Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der Mitglieder der Regionalversammlung. Sonstige satzungsändernde Beschlüsse erfolgen mit Zweidrittelmehrheit.
( 10 ) Die Verhandlungen der Regionalversammlung sind öffentlich, soweit sie nicht anders beschließt.
( 11 ) Die Regionalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 5

( 1 ) Die Regionalversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlperiode mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwendenden eine Versammlungsleitung. Sie setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.
( 2 ) Die Versammlungsleitung bestimmt Ort und Zeit der Tagung der Regionalversammlung und stellt die Tagesordnung auf; Anträge des Vorstandes und der Ausschüsse zur Tagesordnung sind in diese aufzunehmen. Die Versammlungsleitung beruft die Regionalversammlung ein und leitet ihre Verhandlungen. Der Versammlungsleitung kann leitende Mitarbeiter der Einrichtungen und Verwaltung des Regionalverbandes sowie andere Personen zu den Tagungen der Regionalversammlung einladen; ihnen kann zu Auskünften über ihr Arbeitsgebiet das Wort erteilt werden.
Die Regionalversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie muss einberufen werden, wenn die Kirchenleitung, der Vorstand oder 15 stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen.
( 3 ) Die Versammlungsleitung vertritt die Regionalversammlung gegenüber dem Vorstand. Die Versammlungsleitung kann von dem Vorstand jederzeit Auskunft in allen Angelegenheiten und Einsicht in die Akten verlangen. Sie ist zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen. Die Mitglieder der Versammlungsleitung können an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
( 4 ) Die Versammlungsleitung bleibt bis zur Wahl der Versammlungsleitung der neuen Regionalversammlung im Amt.
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§ 6

( 1 ) Die Regionalversammlung kann Ausschüsse bilden. Sie beraten die Regionalversammlung und den Vorstand.
( 2 ) In die Ausschüsse soll aus dem Bereich eines jeden Dekanats mindestens ein Vertreter gewählt werden. Der Ausschussvorsitzende muss mit der Mehrheit der Ausschussmitglieder der Regionalversammlung angehören.
( 3 ) Der Vorsitzende des Vorstandes ist grundsätzlich an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme zu beteiligen. Er kann sich vertreten lassen.
( 4 ) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Regionalversammlung.
( 5 ) Jeder Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Regionalversammlung bedarf.
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§ 7

( 1 )
  1. Der Vorstand wird von der Regionalversammlung in geheimer Wahl für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt. Er besteht aus elf Personen.
  2. Vier Vorstandsmitglieder sollen aus den Dekanatssynodalvorständen der dem Regionalverband angehörenden Dekanate gewählt werden.
  3. Drei Vorstandsmitglieder einschließlich des Vorsitzenden können als hauptamtliche Mitglieder für die Zeit einer Wahlperiode des Vorstandes gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
    Macht die Regionalversammlung von der Möglichkeit, hauptamtliche Vorstandsmitglieder zu wählen, Gebrauch, regelt sie deren Tätigkeit und Vergütung in der Geschäftsordnung für den Vorstand.
  4. Mindestens vier weitere Vorstandsmitglieder werden von der Regionalversammlung gewählt.
  5. Nicht mehr als ein Drittel der Vorstandsmitglieder sollen ordinierte Theologen sein.
  6. Den Stellvertreter des Vorsitzenden wählt die Regionalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Ist der Vorsitzende Pfarrer, darf nicht auch sein Stellvertreter Pfarrer sein und umgekehrt.
( 2 ) Die Wahl soll innerhalb von sieben Monaten nach Beginn der Wahlperiode erfolgen. Bis zu dieser Wahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
( 3 ) Es sind in getrennten Wahlgängen zu wählen:
  1. der Vorsitzende,
  2. der stellvertretende Vorsitzende,
  3. jedes der weiteren hauptamtlichen Vorstandsmitglieder,
  4. die aus den Dekanaten vorzuschlagenden Vorstandsmitglieder,
  5. die weiteren Vorstandsmitglieder.
( 4 ) Mit der Annahme der Wahl in den Vorstand nach Abs. (3) scheiden Mitglieder der Regionalversammlung aus dieser aus.
( 5 ) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, soll für den Rest der Wahlperiode eine Nachwahl in die jeweilige Gruppe stattfinden.
( 6 ) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen mit beratender Stimme an den Tagungen der Regionalversammlung teil. Dem Vorsitzenden ist auf Verlangen auch außer der Reihe das Wort zu erteilen.
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§ 8

( 1 ) Der Vorstand hat den Regionalverband zu leiten und zu verwalten, soweit nicht die Zuständigkeit der Regionalversammlung gegeben ist. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
a)
Er bereitet Beschlüsse der Regionalversammlung vor.
b)
Er führt die Beschlüsse der Regionalversammlung aus.
c)
Er beschließt im Rahmen der gesamtkirchlichen Ordnung die Richtlinien für die Arbeit der bestehenden Einrichtungen und der Verwaltung.
d)
Er führt die Aufsicht über die Arbeit der Einrichtungen und der Verwaltung.
e)
Er bestellt den Leiter der Verwaltung.
f)
Er beobachtet das kirchliche und das öffentliche Leben.
g)
Er berichtet der Regionalversammlung über seine Tätigkeit, über den Stand der Arbeit im Verband und über die Gesamtlage in Kirche und Öffentlichkeit.
h)
Er regt Modelle an, erprobt neue Arbeits- und Organisationsformen und berichtet darüber der Regionalversammlung.
i)
Er ist mitverantwortlich für die Zusammenarbeit mit den Organen der Gesamtkirche und des Diakonischen Werkes sowie mit den übrigen Gemeinden, Dekanaten und Verbänden in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
k)
Er pflegt die ökumenischen Beziehungen.
l)
Er pflegt die Beziehungen zur Stadt Frankfurt am Main und wahrt ihr gegenüber die kirchlichen Interessen.
m)
Er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich und kann hierbei Mitarbeitern Einzelvollmachten in Form des Abs. 5 erteilen. Für den Leiter der Verwaltung gilt § 11 Abs. 4.
( 2 ) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Regionalversammlung gebunden. Er kann jedoch gegen die Beschlüsse der Regionalversammlung bei schwerwiegenden Bedenken Einspruch einlegen. Der Einspruch ist binnen eines Monats nach der Beschlussfassung schriftlich zu erheben und muss mit einer Begründung versehen sein. Die Angelegenheit, gegen die sich der Einspruch richtet, ist in der nächsten ordentlichen Tagung der Regionalversammlung erneut zu behandeln und endgültig zu entscheiden.
( 3 ) Fasst die Regionalversammlung einen Beschluss, durch den sie ihre Befugnisse überschreitet oder das geltende Recht verletzt, so ist der Vorstand verpflichtet, die Ausführung dieses Beschlusses auszusetzen und die Angelegenheit binnen einer Woche der Kirchenleitung zu unterbreiten. Das Gleiche gilt, wenn der Vorstand befürchtet, dass durch den Beschluss erheblicher Schaden verursacht wird.
( 4 ) Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitgliedern.
( 5 ) Urkunden über Rechtsgeschäfte, die den Regionalverband gegen Dritte verpflichten sollen, sowie Vollmachten sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
( 6 ) Der Vorstand kann unter Bezugnahme auf § 54 Abs. (2) KHO und unter Erwähnung des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs Mitarbeiter zur Erteilung von Kassenanweisungen ermächtigen.
( 7 ) Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden vertreten. Der Vorsitzende kann unaufschiebbare Anordnungen, die an sich vom Vorstand zu beschließen wären, allein treffen. Die Angelegenheit ist dann unverzüglich dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen. Fasst der Vorstand einen Beschluss, durch den er seine Befugnisse überschreitet oder das geltende Recht verletzt, so ist der Vorsitzende verpflichtet, die Ausführung dieses Beschlusses auszusetzen und die Angelegenheit binnen einer Woche der Kirchenleitung zu unterbreiten. Das Gleiche gilt, wenn der Vorsitzende befürchtet, dass durch den Beschluss erheblicher Schaden versucht wird.
( 8 ) Die Regionalversammlung bestimmt den weiteren Umfang der Verantwortung und die weiteren Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes in einer Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung regelt auch die Mitwirkung von Ausschüssen und verantwortlichen Vertretern des Regionalverbandes.
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§ 9

( 1 ) Der Propst für Frankfurt am Main nimmt die ihm nach der Kirchenordnung übertragenen Aufgaben auch im Regionalverband wahr. Er ist daher mit beratender Stimme an den Tagungen der Regionalversammlung und an den Sitzungen des Vorstandes zu beteiligen. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für die Sitzungen der Ausschüsse.
( 2 ) Fragen der Dienstaufsicht über die übergemeindlichen Pfarrer regelt die Kirchenleitung im Benehmen mit Propst und Vorstand.
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§ 10

( 1 ) Die Fachbereiche des Regionalverbandes nach § 2 (b) erfüllen ihre Aufgaben nach den Richtlinien, die der Vorstand ihnen im Rahmen der kirchlichen Ordnung gibt.
( 2 ) Innerhalb dieser Richtlinien arbeiten diese Fachbereiche unter ihren Leitern selbstständig und in eigener Verantwortung, unbeschadet des Weisungsrechts des Vorstandes im Einzelfall.
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§ 11

( 1 ) Die Verwaltung führt die laufenden Geschäfte des Verbandes im Rahmen der kirchlichen Ordnungen. Dabei hat sie insbesondere die äußeren Voraussetzungen für die Arbeit der Gemeinden und übergemeindlichen Einrichtungen zu schaffen.
( 2 ) Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Verwaltungsarbeit.
( 3 ) Innerhalb der vom Vorstand gegebenen Richtlinien erfüllt die Verwaltung ihre Aufgaben unter ihrem Leiter selbstständig und in eigener Verantwortung unbeschadet des Weisungs- und Aufsichtsrechts des Vorstandes im Einzelfall.
( 4 ) Unbeschadet des § 8 Abs. 1 Buchst. m Abs. 8 und Abs. 7 vertritt für den Geschäftsbereich der Verwaltung im Rahmen der für diese gegebenen Geschäftsordnung dessen Leiter den Verband im Rechtsverkehr im Sinne der §§ 38 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 3 Satz 3 des Verbandsgesetzes. Er kann diese Vertretung innerhalb der Zuständigkeit der Geschäftsordnung für die Verwaltung delegieren.
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§ 12

( 1 ) Die Beschlüsse der Regionalversammlung und des Vorstandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Kirchenleitung:
  1. bei Änderung dieser Satzung,
  2. bei Errichtung, Übernahme oder wesentlicher Änderung von Anstalten für christliche Liebestätigkeit,
  3. bei Veräußerung oder dinglicher Belastung von Grundeigentum,
  4. bei Verwendung kirchlichen Vermögens zu anderen als den bestimmungsmäßigen Zwecken,
  5. in Angelegenheiten, die der Regionalverband für seine Mitglieder wahrnimmt, soweit Beschlüsse der kirchlichen Organe in solchen Angelegenheiten der kirchenaufsichtlichen Genehmigung unterliegen und die Kirchenleitung nicht für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten eine allgemeine Genehmigung erteilt hat.
( 2 ) Der Haushaltsplan des Regionalverbandes ist der Kirchenleitung anzuzeigen.
( 3 ) Gegen die Beschlüsse der Regionalversammlung und des Vorstandes in Streitigkeiten zwischen dem Regionalverband und den Verbandsmitgliedern sowie zwischen den Mitgliedern über Rechte und Pflichten aus dem Verbandsverhältnis steht den Betroffenen der Einspruch an die Kirchenleitung zu. Das Gleiche gilt für Einsprüche der dem Regionalverband nicht angehörenden Betroffenen gegen Beschlüsse der Regionalversammlung und des Vorstandes. Der Einspruch ist binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu erheben und hat aufschiebende Wirkung.
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§ 13

Mit Auflösung des Regionalverbandes fällt sein Vermögen an seine Mitglieder nach § 1 Abs. 1.
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§ 14

( 1 ) Diese geänderte Satzung tritt nach Genehmigung der Kirchenleitung am Tage der Anerkennung durch die Kirchensynode in Kraft.
( 2 ) Die Wahlperiode der ersten Regionalversammlung beginnt mit Inkrafttreten dieser Satzung.