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Geltungszeitraum von: 01.07.2009

Geltungszeitraum bis: 31.01.2014

Rechtsverordnung über die Übertragung von
Genehmigungsbefugnissen auf das Diakonische Werk
in Hessen und Nassau e.V.

Vom 2. Juli 2009

(ABl. 2009 S. 290)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 29 Absatz 5 Satz 1 der Kirchengemeindeordnung, § 16 Absatz 2 Satz 1 der Dekanatssynodalordnung und § 14 Absatz 6 Satz 2 des Verbandsgesetzes folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Gegenstand der Übertragung

Gegenstand der Übertragung sind Genehmigungsbefugnisse, die Diakonie- oder Sozialstationen in kirchlich verfasster Trägerschaft betreffen. Das sind Diakonie- und Sozialstationen in der Trägerschaft von Kirchengemeinden, Dekanaten oder kirchlichen Verbänden.
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§ 2
Übertragung von Genehmigungsbefugnissen

( 1 ) Die Kirchenleitung überträgt auf das Diakonische Werk in Hessen und Nassau e. V. die kirchenaufsichtlichen Genehmigungsbefugnisse, die Beschlüsse und entsprechende Willenserklärungen des in der jeweiligen Diakonie- oder Sozialstation zuständigen Organs über nachfolgende Gegenstände betreffen:
  1. Feststellung des Haushaltsplanes einschließlich der Stellenpläne,
  2. Errichtung und Änderung von Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 2 ) Voraussetzung ist der Abschluss eines Vertrags zwischen der Kirchenleitung und dem Diakonischen Werk in Hessen und Nassau e. V., in dem sich das Diakonische Werk in Hessen und Nassau e. V. verpflichtet, die übertragenen Genehmigungsbefugnisse wahrzunehmen. In diesem Vertrag ist weiterhin zu regeln, dass der Vorstand des Diakonischen Werks in Hessen und Nassau e. V. durch das Vorstandsmitglied für Personal, Organisation, Finanzen die Verantwortung für den jeweiligen Genehmigungsvorgang übernimmt.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann die Übertragung der Genehmigungsbefugnisse jederzeit ganz oder teilweise widerrufen.
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§ 3
Einspruch gegen Entscheidungen des Diakonischen Werks in Hessen und Nassau e. V.

( 1 ) Das Recht zur Erhebung des Einspruchs nach § 15a der Regionalverwaltungsverordnung bzw. zur Erhebung einer Beschwerde nach § 2 Absatz 5 des Kirchenverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.
( 2 ) Über Einsprüche oder Beschwerden gegen Beschlüsse oder Entscheidungen des Diakonischen Werks in Hessen und Nassau e. V. entscheidet die Kirchenleitung, sofern nicht das Diakonische Werk in Hessen und Nassau e. V. dem Einspruch oder der Beschwerde abgeholfen hat.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft.