.Rechtsverordnung über die Errichtung einer
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 01.05.2004
Geltungszeitraum bis: 01.03.2014
Rechtsverordnung über die Errichtung einer
Ehrenamtsakademie (EAAkadVO)
Vom 1. April 2004
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 9 Abs. 5 des Ehrenamtsgesetzes1# vom 26. November 2003 (ABl. 2003 S. 94) folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Ehrenamtsakademie
1 Die Ehrenamtsakademie dient der Förderung und Qualifizierung von Ehrenamtlichen in institutionellen Leitungsämtern. 2 Sie besteht aus einem Kuratorium und einer Geschäftsstelle.
#§ 2
Kuratorium
(
1
)
Das Kuratorium hat bis zu sieben Mitglieder.
(
2
)
1 Die Kirchenleitung beruft zwei Mitglieder des Kuratoriums. 2 Der Kirchensynodalvorstand beruft drei Mitglieder des Kuratoriums; darunter soll die oder der Vorsitzende eines Dekanatssynodalvorstandes sein.
(
3
)
Die Mitglieder gemäß Absatz 2 können das Kuratorium ergänzen und bis zu zwei weitere Mitglieder berufen.
(
4
)
Die Amtszeit des Kuratoriums endet zwei Jahre vor Ablauf der Wahlperiode der Kirchensynode.
#§ 3
Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium der Ehrenamtsakademie hat folgende Aufgaben:
#- Entscheidung über die Angebote und Fördermaßnahmen der Ehrenamtsakademie,
- Planung der Einnahmen und Ausgaben (Budget),
- Entgegennahme der Berichte der Geschäftsstelle,
- Aufsicht über die Geschäftsstelle gemäß § 5 Abs. 2.
§ 4
Sitzungen des Kuratoriums
(
1
)
Das Kuratorium tagt mindestens einmal im Jahr.
(
2
)
Das Kuratorium bestimmt ein Mitglied zu seiner oder seinem Vorsitzenden.
(
3
)
1 Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums lädt zu den Sitzungen ein. 2 Zur ersten Sitzung des Kuratoriums lädt die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung ein.
(
4
)
Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle nimmt beratend an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
#§ 5
Geschäftsstelle
(
1
)
Die Geschäftsstelle der Ehrenamtsakademie wird dem Stabsbereich Organisationsentwicklung und Steuerungsunterstützung in der Kirchenverwaltung zugeordnet.
(
2
)
Die Aufsicht über die Geschäftsstelle liegt beim Kuratorium, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Ehrenamtsakademie betrifft.
(
3
)
1 Die Kirchenleitung sorgt für die Personalausstattung der Geschäftsstelle aus dem bestehenden Stellenkontingent. 2 Bestehende Dienstaufträge zur Fortbildung von Ehrenamtlichen in Leitungsämtern werden zu diesem Zweck zusammengefasst.
(
4
)
Die Sachmittelausstattung der Geschäftsstelle ist aus dem Budget der Ehrenamtsakademie zu finanzieren.
#§ 6
Aufgaben der Geschäftsstelle
(
1
)
Die Geschäftsstelle der Ehrenamtsakademie hat folgende Aufgaben:
- Entwicklung eines am Bedarf orientierten Rahmenprogramms für Qualifizierungsmaßnahmen,
- Initiierung und Koordinierung von Fortbildungsangeboten,
- Bewirtschaftung des Budgets der Ehrenamtsakademie,
- Studien zur Weiterentwicklung des Ehrenamts in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
- Berichterstattung über die durchgeführten Angebote und Fördermaßnahmen der Ehrenamtsakademie gegenüber dem Kuratorium.
(
2
)
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Geschäftsstelle mit der Kirchenverwaltung und anderen Institutionen, insbesondere den Arbeitszentren, der Evangelischen Akademie Arnoldshain und der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt zusammen.
#§ 7
Vergaberichtlinien
Das Kuratorium kann Vergaberichtlinien erlassen, die die Förderung von Angeboten und Maßnahmen regeln.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.