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Geltungszeitraum von: 01.05.2004

Geltungszeitraum bis: 01.03.2014

Rechtsverordnung über die Errichtung einer
Ehrenamtsakademie (EAAkadVO)

Vom 1. April 2004

(ABl. 2004 S. 198)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 9 Abs. 5 des Ehrenamtsgesetzes1# vom 26. November 2003 (ABl. 2003 S. 94) folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Ehrenamtsakademie

Die Ehrenamtsakademie dient der Förderung und Qualifizierung von Ehrenamtlichen in institutionellen Leitungsämtern. Sie besteht aus einem Kuratorium und einer Geschäftsstelle.
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§ 2
Kuratorium

( 1 ) Das Kuratorium hat bis zu sieben Mitglieder.
( 2 ) Die Kirchenleitung beruft zwei Mitglieder des Kuratoriums. Der Kirchensynodalvorstand beruft drei Mitglieder des Kuratoriums; darunter soll die oder der Vorsitzende eines Dekanatssynodalvorstandes sein.
( 3 ) Die Mitglieder gemäß Absatz 2 können das Kuratorium ergänzen und bis zu zwei weitere Mitglieder berufen.
( 4 ) Die Amtszeit des Kuratoriums endet zwei Jahre vor Ablauf der Wahlperiode der Kirchensynode.
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§ 3
Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium der Ehrenamtsakademie hat folgende Aufgaben:
  1. Entscheidung über die Angebote und Fördermaßnahmen der Ehrenamtsakademie,
  2. Planung der Einnahmen und Ausgaben (Budget),
  3. Entgegennahme der Berichte der Geschäftsstelle,
  4. Aufsicht über die Geschäftsstelle gemäß § 5 Abs. 2.
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§ 4
Sitzungen des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium tagt mindestens einmal im Jahr.
( 2 ) Das Kuratorium bestimmt ein Mitglied zu seiner oder seinem Vorsitzenden.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums lädt zu den Sitzungen ein. Zur ersten Sitzung des Kuratoriums lädt die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung ein.
( 4 ) Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle nimmt beratend an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
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§ 5
Geschäftsstelle

( 1 ) Die Geschäftsstelle der Ehrenamtsakademie wird dem Stabsbereich Organisationsentwicklung und Steuerungsunterstützung in der Kirchenverwaltung zugeordnet.
( 2 ) Die Aufsicht über die Geschäftsstelle liegt beim Kuratorium, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Ehrenamtsakademie betrifft.
( 3 ) Die Kirchenleitung sorgt für die Personalausstattung der Geschäftsstelle aus dem bestehenden Stellenkontingent. Bestehende Dienstaufträge zur Fortbildung von Ehrenamtlichen in Leitungsämtern werden zu diesem Zweck zusammengefasst.
( 4 ) Die Sachmittelausstattung der Geschäftsstelle ist aus dem Budget der Ehrenamtsakademie zu finanzieren.
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§ 6
Aufgaben der Geschäftsstelle

( 1 ) Die Geschäftsstelle der Ehrenamtsakademie hat folgende Aufgaben:
  1. Entwicklung eines am Bedarf orientierten Rahmenprogramms für Qualifizierungsmaßnahmen,
  2. Initiierung und Koordinierung von Fortbildungsangeboten,
  3. Bewirtschaftung des Budgets der Ehrenamtsakademie,
  4. Studien zur Weiterentwicklung des Ehrenamts in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
  5. Berichterstattung über die durchgeführten Angebote und Fördermaßnahmen der Ehrenamtsakademie gegenüber dem Kuratorium.
( 2 ) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Geschäftsstelle mit der Kirchenverwaltung und anderen Institutionen, insbesondere den Arbeitszentren, der Evangelischen Akademie Arnoldshain und der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt zusammen.
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§ 7
Vergaberichtlinien

Das Kuratorium kann Vergaberichtlinien erlassen, die die Förderung von Angeboten und Maßnahmen regeln.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 770.