.Kirchliches Anstellungsfähigkeitszeugnis
Kirchliches Anstellungsfähigkeitszeugnis für Kirchenmusiker
Geltungszeitraum von: 01.01.1966
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
Kirchliches Anstellungsfähigkeitszeugnis
für Kirchenmusiker
Bek. vom 1. August 1949
(ABl. 1949 S. 112), Bek. v. 22. Dezember 1965 (ABl. 1966 S. 1)
Die Kirchenleitung hat die Einführung eines kirchlichen Anstellungsfähigkeitszeugnisses für Kirchenmusiker beschlossen.
Dieses Zeugnis soll solchen Kirchenmusikern ausgestellt werden, die die Staatliche Prüfung für Organisten und Chordirigenten, bzw. die Prüfung für nebenamtliche Organisten und Chorleiter beim Amt für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bestanden haben und deren kirchliche Eignung für ihr Amt durch Taufschein, Konfirmationsschein und ein pfarramtliches Zeugnis über die Beteiligung am kirchlichen Leben nachgewiesen ist.
Dieses Anstellungsfähigkeitszeugnis berechtigt seinen Besitzer, sich um jede (seinem Verwendungsgrad entsprechende) freie Kirchenmusikerstelle unserer Kirche zu bewerben.
#Kirchliches Anstellungsfähigkeitszeugnis für Kirchenmusiker
Bek. v. 22. Dezember 1965 (ABl. 1966 S. 1)
Aus gegebenem Anlass machen wir noch einmal auf folgende Bestimmung der Ordnung des Kirchenmusikeramtes in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 27. April 1953 (Amtsblatt 1953 S. 96 f) aufmerksam. In dem Abschnitt I „Berufung und Dienstbezeichnung“ lautet die Ziffer 2:
„Kirchenmusiker, die in einer Gemeinde der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau tätig werden wollen, sollen im Besitz des kirchlichen Anstellungsfähigkeitszeugnisses sein (siehe Verfügung der Kirchenleitung vom 1. August 1949, Amtsblatt 1949 Seite 112). Diese Bedingung ist bindend bei Berufung in eine Gemeinde, in deren Haushaltsplan eine A-, B- oder C-Stelle vorgesehen ist“.
Die Verfügung der Kirchenleitung vom 1. August 1949 über das kirchliche Anstellungsfähigkeitszeugnis für Kirchenmusiker hat folgenden Wortlaut:
„Die Kirchenleitung hat die Einführung eines kirchlichen Anstellungsfähigkeitszeugnisses für Kirchenmusiker beschlossen.
Dieses Zeugnis soll solchen Kirchenmusikern ausgestellt werden, die die staatliche Prüfung für Organisten und Chordirigenten, bzw. die Prüfung für nebenamtliche Organisten und Chorleiter beim Amt für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bestanden haben und deren kirchliche Eignung für ihr Amt durch Taufschein, Konfirmationsschein und ein pfarramtliches Zeugnis über die Beteiligung am kirchlichen Leben nachgewiesen ist.
Dieses Anstellungsfähigkeitszeugnis berechtigt seinen Besitzer, sich um jede (seinem Verwendungsgrad entsprechende) freie Kirchenmusikerstelle unserer Kirche zu bewerben.“
Wir bitten alle Kirchengemeinden, bei der Anstellung eines A-, B- oder C-Kirchenmusikers auf vorstehende Bestimmungen zu achten.
Kirchenmusiker, die bei der Kirchenmusikschule einer anderen Gliedkirche der EKD oder an einer staatlichen Hochschule für Musik ihre kirchenmusikalische Prüfung abgelegt haben und noch nicht im Besitz des Anstellungsfähigkeitszeugnisses unserer Kirche sind, aber in einer Kirchengemeinde unserer Kirche angestellt werden wollen, haben das Anstellungsfähigkeitszeugnis bei dem Amt für Kirchenmusik in Frankfurt am Main zu beantragen.