.Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben
§ 1
§ 2
§ 4
Geltungszeitraum von: 01.03.2013
Geltungszeitraum bis: 30.04.2014
Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben
auf die Kirchenverwaltung (ÜVO)
Vom 19. April 2007
(ABl. 2008 S. 117), zuletzt geändert am 14. Februar 2013 (ABl. 2013 S. 143)
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat gemäß § 9 des Kirchenverwaltungsgesetzes vom 16. Mai 2003 (ABl. 2003 S. 322), geändert am 26. November 2003 (ABl. 2004 S. 2), die folgende Rechtsverordnung als Teil des Organisationshandbuchs der Kirchenverwaltung beschlossen:
####§ 1
Aufgabenübertragung
Der Kirchenverwaltung werden folgende Aufgaben als laufende Verwaltungsgeschäfte gemäß Artikel 57 Abs. 1 Satz 2 der Kirchenordnung zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen:
#- 1.
- Bildung, Veränderung, Aufhebung oder pfarramtliche Verbindung von Kirchengemeinden bei Zustimmung der Beteiligten (§ 4 Absatz 1 KGO)
- 2.
- Entscheidung über Vermögensauseinandersetzungen bei fehlender Einigung der Beteiligten (§ 4 Absatz 2 KGO)
- 3.
- Genehmigung von Gottesdienstordnungen (§ 7 Absatz 1 KGO)
- 4.
- Entscheidung über die Überlassung kirchlicher Räume in besonderen Fällen (§ 20 Absatz 2 KGO)
- 5.
- Entscheidung über die Mitgliedschaft übergemeindlicher Pfarrer im Kirchenvorstand (§ 25 Absatz 1 und 2 KGO)
- 6.
- Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Fach- und Profilstellen auf Grundlage des jeweils gültigen Verteilungsverfahrens (§ 2 Abs. 2 FPVO)
- 7.
- Herstellen des Einvernehmens hinsichtlich der Verwendung und Besetzung von Fach- und Profilstellen (§ 2 Abs. 4 FPVO)
- 8.
- Herstellen des Einvernehmens bei der Verbindung von Profilstellen mit Gemeindepfarrstellen (§ 4 Abs. 1 FPVO)
- 9.
- Durchführung einer Gesamtauswertung der von den Verwaltungsfachkräften im Dekanat wahrgenommenen Aufgaben (§ 5 Abs. 4 FPVO)
- 10.
- Entscheidung über Anträge gemäß § 2 der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 3a DSWO
- 10a.
- Genehmigungen nach dem Verbandsgesetz mit Ausnahme der erstmaligen Genehmigung einer Verbandssatzung
- 11.
- Teilnahme an den Sitzungen der Organe der Regionalverwaltungsverbände (§ 21 RVG)
- 12.
- Erlass von Ausführungsbestimmungen zu Pflichtaufgaben der Regionalverwaltungen (§ 29 RVG)
- 13.
- Festlegung von Planwerten bei der Budgetzuweisung an die Regionalverwaltungen (§ 19 Abs. 3 RVVO)
- 14.
- Verrechnung von Einnahmen der Regionalverwaltungen (§ 19 Abs. 4 RVVO)
- 15.
- Festsetzung der Zuweisung an die Regionalverwaltungen (§ 21 RVVO)
- 15a.
- Entscheidung über die Vergabe der Ehrenurkunde und die Verleihung der Ehrennadel gemäß den Richtlinien für die Anerkennung ehrenamtlicher Tätigkeit in der Kirche vom 29. September 1998
- 16.
- Anerkennung der Dienste von Predigerinnen und Predigern der Gemeinschaftsverbände (§ 4 Abs. 2 der Vereinbarung – RS Nr. 235)
- 17.
- Beteiligung bei der Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarr- und Pfarrvikarstellen im Rahmen des Dekanatssollstellenplans (§ 3 Abs. 1 PfStG)
- 18.
- Genehmigung des Zuweisungsverfahrens und der Zuweisung von Pfarr- und Pfarrvikarstellen von Kirchengemeinden (§ 4 Abs. 1 PfStG, § 3 Abs. 3 PfStVO)
- 19.
- Veränderung oder Aufhebung einer Pfarrstelle auf Antrag des DSV (§ 5 Abs. 1 PfStG)
- 19a.
- Aussetzung der Ausschreibung und Wiederbesetzung einer Pfarrstelle (§ 13 Absatz 2 PfStG)
- 20.
- Ernennung zur Inhaberin oder zum Inhaber der Pfarrstelle (§ 24 Abs. 3, § 26 Abs. 3 und § 30 Abs. 5 PfStG)
- 21.
- Beauftragung mit der Verwaltung von Pfarr- und Pfarrvikarstellen (§ 28 PfStG)
- 22.
- Genehmigung des Dekanatssollstellenplans (§ 1 Abs. 3 PfStVO)
- 23.
- Genehmigung von Zusatzdienstaufträgen (§ 4 Abs. 3 PfStVO)
- 24.
- Errichtung, Veränderung und Aufhebung von AKH-Stellen (§ 6 Abs. 5 RPfStVO)
- 24a.
- Herstellen des Einvernehmens hinsichtlich der Verwaltung und Besetzung von AKH-Stellen (§ 6 Abs. 7 RPfStVO)
- 25.
- Beurlaubung und teilweise Freistellung vom Dienst (§§ 17 ff. PfDG)
- 26.
- 27.
- Gewährung von Altersteilzeit (§ 46a PfDG / ATVO)
- 28.
- Entlassung aus dem Dienst auf Antrag (§ 55 PfDG)
- 29.
- Ernennung zur Pfarrvikarin oder zum Pfarrvikar (§ 58a PfDG) und die damit verbundene Beauftragung
- 30.
- Unterstützung bei der Vorbereitung der Wahlversammlung zur Wahl der GMAV (§ 15 Abs. 1 der Wahlordnung zum MAVG)
- 31.
- Veröffentlichung des Wahlergebnisses zur Wahl der GMAV (§ 16 Abs. 2 und 3 der Wahlordnung zum MAVG)
- 32.
- Bevollmächtigung von Lektorinnen, Lektoren, Prädikantinnen und Prädikanten
- 33.
- Verlängerung der Beauftragung zum ehrenamtlichen Dienst der öffentlichen Verkündigung und Sakramentsverwaltung (§ 4 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Beauftragung von anstellungsfähigen Theologinnen und Theologen und über die Ordination zur Pfarrerin oder zum Pfarrer im Ehrenamt)
- 34.
- Beendigung der Beauftragung zum ehrenamtlichen Dienst der öffentlichen Verkündigung und Sakramentsverwaltung auf Antrag (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Kirchengesetzes über die Beauftragung von anstellungsfähigen Theologinnen und Theologen und über die Ordination zur Pfarrerin oder zum Pfarrer im Ehrenamt)
§ 2
Dienstweg
Bei den Aufgaben gemäß § 1 Nr. 1 bis 10, 16 bis 29 und 32 bis 34 hat die Kirchenverwaltung darauf zu achten, dass der Dienstweg über die zuständige Pröpstin oder den zuständigen Propst eingehalten wird.
#§ 3
aufgehoben
#§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am Tag der Verkündung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig treten die Befugnisregelung der Kirchenverwaltung vom 17. August 1981 (ABl. 1981 S. 123), geändert am 2. März 1993 (ABl. 1993 S. 81), sowie die Befugnisregelung der Kirchenverwaltung zur Durchführung der Rechtsverordnung zur Bemessung der Dekanatssollstellenpläne und zur Zuweisung gemeindlicher Pfarr- und Pfarrvikarstellen vom 11. November 2003 (ABl. 2004 S. 28) außer Kraft.