.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Geltungszeitraum von: 01.01.2009
Geltungszeitraum bis: 01.06.2014
Rechtsverordnung zur Verteilung, Errichtung, Besetzung und Finanzierung der Stellen im gemeindepädagogischen Dienst (Gemeindepädagogenstellenverordnung – GpStVO)
Vom 29. Juni 2006
(ABl. 2006 S. 254, 299), zuletzt geändert am 19. März 2009 (ABl. 2009 S. 289)
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 4 Abs. 4 des Gemeindepädagogengesetzes1# vom 3. November 1976 (ABl. 1976 S. 198), geändert am 17. Juni 2000 (ABl. 2001 S. 306), folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Sollstellenplan
(
1
)
1 Die Anzahl und Verteilung der Stellen im gemeindepädagogischen Dienst ergibt sich aus dem Sollstellenplan. 2 Der Sollstellenplan weist die den Dekanaten zugewiesenen Dauerstellen und befristet übertragene Projektstellen aus.
(
2
)
Dauerstellen werden, ausgehend von der Gesamtzahl der finanzierbaren Stellen, entsprechend der Gemeindegliederzahlen auf die Dekanate verteilt.
(
3
)
1 Für Projekte können den Dekanaten durch die Kirchenleitung auf fünf Jahre befristete Projektstellen auf Antrag zur Verfügung gestellt werden. 2 Für die Vorbereitung der Entscheidung beruft die Kirchenleitung eine Kommission, der
- zwei vom Kirchensynodalvorstand benannte Mitglieder der Kirchensynode,
- je eine Vertretung des Zentrums Bildung und des Zentrums Seelsorge und Beratung und
- eine Vertretung der Kirchenverwaltung
angehören.
(
4
)
1 Die Kirchenleitung beschließt den Sollstellenplan; er wird im Amtsblatt der EKHN veröffentlicht. 2 Der Sollstellenplan ist alle fünf Jahre zu überprüfen und fortzuschreiben, sofern nicht der gesamtkirchliche Haushaltsplan eine frühere Anpassung notwendig macht.
#§ 2
Konzeption und Aufgabenverteilung
(
1
)
1 Anhand des Sollstellenplans ist in den Dekanaten durch den Dekanatssynodalvorstand im Benehmen mit den beteiligten Kirchenvorständen eine Konzeption der gemeindepädagogischen Arbeit im Dekanat zu entwickeln (Einzelplan). 2 Aus der Konzeption muss sich ergeben, in welchem Umfang und mit welchen Schwerpunkten Tätigkeiten im Dekanat und in den Kirchengemeinden vorgesehen sind. 3 Die zuständigen Arbeitszentren sind als Fachberatung zu beteiligen.
(
2
)
Über die Tätigkeiten und Arbeitsschwerpunkte der Stellen aus dem Einzelplan in den Kirchengemeinden entscheidet der Dekanatssynodalvorstand im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Kirchenvorstand.
(
3
)
Die Tätigkeitsanteile, die sich auf die Arbeit in den Kirchengemeinden beziehen, müssen für alle Gemeindepädagogenstellen im Dekanat (ohne Anrechnung von Dekanatsjugendreferentenstellen) in der Summe mindestens 60 Prozent betragen.
#§ 3
Stellenerrichtung
(
1
)
1 Nach Maßgabe des Einzelplans werden Gemeindepädagogenstellen beim Dekanat errichtet. 2 Sie sollen als Vollstellen errichtet werden. 3 Aus Eigen- oder Drittmitteln finanzierte Stellen können bei Kirchengemeinden oder Dekanaten errichtet werden.
(
2
)
Die Errichtung und Änderung von Stellen bedarf der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung.
(
3
)
Für den Evangelischen Regionalverband Frankfurt können besondere Regelungen vereinbart werden.
#§ 4
Stellenbesetzung
(
1
)
1 Über die Besetzung von Stellen im gemeindepädagogischen Dienst entscheidet der Anstellungsträger nach Beratung durch die zuständigen Arbeitszentren und im Einvernehmen mit den übrigen Rechtsträgern, denen Stellenanteile zugeordnet sind. 2 Zur Durchführung des Auswahlverfahrens und zur Vorbereitung des Beschlusses wird ein gemeinsamer Ausschuss gebildet.
(
2
)
Wird eine Gemeindepädagogin oder ein Gemeindepädagoge bei mehreren Kirchengemeinden oder Dekanaten eingesetzt, so sind in der Dienstanweisung insbesondere die Fragen der Dienst- und Fachaufsicht für den gesamten Arbeitsbereich zu regeln.
(
3
)
1 Eine Anstellung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen der Anstellungsverordnung erfüllt sind. 2 In Zweifelsfällen stellt die Kirchenverwaltung die Anstellungsfähigkeit fest.
#§ 5
Finanzierung
(
1
)
Für die nach dem gesamtkirchlichen Sollstellenplan zugewiesenen Stellen werden Personal- und Sachkostenzuweisungen aufgrund der Zuweisungsverordnung gewährt.
(
2
)
1 Die notwendigen Personal- und Sachkosten werden von den Kirchengemeinden, denen nach § 2 Absatz 2 Stellenanteile zugewiesen sind, und dem Dekanat finanziert. 2 Diese Kirchengemeinden beteiligen sich grundsätzlich mit einem jährlichen Pauschalbetrag an den Personal- und Sachkosten. 3 Über die Verteilung der Personal- und Sachkosten ist eine Vereinbarung zwischen Dekanat und Kirchengemeinde bzw. den Kirchengemeinden zu treffen. 4 Der Beitrag einer einzelnen Kirchengemeinde beträgt maximal 10.200 Euro pro Vollzeitstelle. 5 Die von den Kirchengemeinden geleisteten Beiträge zu den Personal- und Sachkosten werden nicht mit der Zuweisung verrechnet.
#§ 6
Jugendverbandsarbeit
(
1
)
In jedem Dekanat muss eine hauptamtliche Stelle aus dem Rahmenplan für die Kinder- und Jugendarbeit (Dekanatsjugendreferent/in, Stadtjugendreferent/in) eingerichtet sein, damit die evangelische Kinder- und Jugendarbeit die Voraussetzungen des Kinder- und Jugendhilferechtes (SGB VIII) als Jugendverband erfüllt.
(
2
)
In Dekanaten mit mehr als 50.000 Gemeindegliedern kann eine weitere Stelle einer Dekanatsjugendreferentin oder eines Dekanatsjugendreferenten eingerichtet werden.
#§ 7
Jugendwerke
1 Für ihre Arbeit erhalten Jugendwerke eine Personalkostenpauschale. 2 Der entsprechende Stellenumfang, die Zweckbindung und Arbeitsschwerpunkte werden in einem Vertrag zwischen den Jugendwerken und der EKHN festgelegt.
#§ 8
Übergangsbestimmung
Bestehende Aufgabenverteilungen sind bis zum 31. Dezember 2008 an die Vorgaben des § 2 Abs. 3 anzupassen.
#§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Rechtsverordnung tritt mit Verkündung im Amtsblatt in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Gemeindepädagogen-Stellenverordnung vom 24. April 2001 (ABl. 2001 S. 217), zuletzt geändert am 1. Dezember 2005 (ABl. 2006 S. 90), außer Kraft.