.Verwaltungsverordnung über die
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Geltungszeitraum von: 01.05.2010
Geltungszeitraum bis: 01.06.2014
Verwaltungsverordnung über die
Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
im gemeindepädagogischen Dienst
(Anstellungsverordnung – AnstVO)
Vom 8. Juni 2006
(ABl. 2006 S. 202), geändert am 4. März 2010 (ABl. 2010 S. 137)
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat gemäß Artikel 48 Abs. 2 Buchstabe n der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Verwaltungsverordnung regelt die Anstellungsbedingungen, beschreibt das Anforderungsprofil und die Handlungsfelder für eine Anstellung im gemeindepädagogischen Dienst.
#§ 2
Handlungsfelder
1 Der gemeindepädagogische Dienst geschieht in den Bereichen Bildungsarbeit, Sozialarbeit, Seelsorge und Verkündigung. 2 Mit Zustimmung der Kirchenverwaltung können auch Tätigkeiten in anderen Handlungsfeldern auf den gemeindepädagogischen Dienst übertragen werden.
#§ 3
Anstellungsfähigkeit
(
1
)
Voraussetzung für eine Anstellung im gemeindepädagogischen Dienst ist:
- der Abschluss als Diplom-Religionspädagogin oder Diplom-Religionspädagoge oder
- der Abschluss als Diplom-Pädagogin (Schwerpunkt Sozialwesen), Diplom-Pädagoge (Schwerpunkt Sozialwesen), Diplom-Sozialpädagogin, Diplom-Sozialpädagoge, Diplom-Sozialarbeiterin oder Diplom-Sozialarbeiter und die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium der EKHN.
(
2
)
Die Teilnahme an einem Kolloquium der EKHN setzt grundsätzlich folgende gemeindepädagogischen Qualifikationen voraus:
- die gemeindepädagogische Zusatzqualifikation auf Fachhochschulebene oder
- den Abschluss als Gemeindediakonin, Gemeindediakon, Diakonin oder Diakon an einer von der EKHN anerkannten kirchlichen Fachschule
und- die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen innerhalb der ersten beiden Berufsjahre – Berufseinstiegsbegleitung (z. B.: Curriculum an der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt).
(
3
)
1 Personen mit einem Abschluss gemäß Absatz 1 Nr. 2 können das Kolloquium nachholen, wenn die gemeindepädagogische Zusatzqualifikation auf einer Fachhochschule berufsbegleitend erworben werden soll. 2 Das Arbeitsverhältnis ist in diesem Fall zunächst zu befristen.
(
4
)
1 Personen mit einem Abschluss gemäß Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b können das Kolloquium nachholen, wenn der Abschluss als Diplom-Pädagogin, Diplom-Pädagoge, Diplom-Sozialpädagogin, Diplom-Sozialpädagoge, Diplom-Sozialarbeiterin oder Diplom-Sozialarbeiter berufsbegleitend erworben werden soll. 2 Das Arbeitsverhältnis ist in diesem Fall zunächst zu befristen.
(
5
)
1 Personen mit einem Abschluss gemäß Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b können auch angestellt werden, wenn der Abschluss als Diplom-Religionspädagogin oder Diplom-Religionspädagoge berufsbegleitend erworben werden soll. 2 Das Arbeitsverhältnis ist in diesem Fall zunächst zu befristen.
(
6
)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindepädagogischen Dienst müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören und die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau anerkennen.
#§ 4
Kolloquium
(
1
)
Die Anmeldung zum Kolloquium hat bis zum 15. des der Prüfung vorausgehenden Monats bei der Kirchenverwaltung zu erfolgen.
(
2
)
Der Anmeldung für das Kolloquium sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein tabellarischer Lebenslauf,
- der Nachweis einer gemeindepädagogischen Qualifikation,
- die Bescheinigung über die Teilnahme an der Berufseinstiegsbegleitung,
- der Kolloquiumsbericht (Erfahrungsbericht),
- sowie gegebenenfalls der Mentorenbericht.
(
3
)
Der Erfahrungsbericht besteht in der Regel aus vier Teilen:
- Beschreibung des Tätigkeitsfeldes,
- Planung, Durchführung und Auswertung einer Veranstaltung/eines Projektes,
- spezifische gemeindepädagogische Dimension der Tätigkeit/des Projektes – Bezug zu entsprechender Fachliteratur,
- eigene Aspekte.
(
4
)
Über die Zulassung zum Kolloquium entscheidet die Prüfungskommission aufgrund der vorgelegten Nachweise und des Kolloquiumsberichts sowie gegebenenfalls des Mentorenberichts.
(
5
)
Den Termin für das Kolloquium legt die Kirchenverwaltung in Absprache mit einer Vertreterin oder einem Vertreter des Zusatzstudienganges Religionspädagogik der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt fest.
(
6
)
1 Zur Durchführung des Kolloquiums wird eine Prüfungskommission gebildet. 2 Ihr gehören an:
- die Leiterin oder der Leiter des Referates für Personalentwicklung in der Kirchenverwaltung als Vorsitzende bzw. Vorsitzender,
- ein Mitglied aus dem Lehrkörper des Zusatzstudienganges Religionspädagogik der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt,
- die oder der für die Ausbildung im gemeindepädagogischen Dienst zuständige Referentin oder Referent der Kirchenverwaltung.
(
7
)
1 Die Dauer des Kolloquiums beträgt 30 Minuten. 2 Das Prüfungsgespräch soll vom Erfahrungsbericht der Kandidatin oder des Kandidaten ausgehen und gegebenenfalls den Bericht der Mentorin oder des Mentors einbeziehen. 3 Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis des Kolloquiums werden in einem Protokoll festgehalten. 4 Die Prüfungskommission bewertet das Kolloquium mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. 5 Wird das Kolloquium nicht bestanden, ist eine einmalige Wiederholung innerhalb eines Jahres möglich. 6 Das Arbeitsverhältnis kann entsprechend verlängert werden. 7 Wird das Kolloquium endgültig nicht bestanden oder nicht wiederholt, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Frist, für die es eingegangen wurde.
#§ 5
Anstellungsfähigkeit wegen besonderer Berufserfahrung
(
1
)
Eine Anstellung im gemeindepädagogischen Dienst kann abweichend von § 3 Abs. 1 bis 5 auch erfolgen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber über einen Fachhochschulabschluss, mindestens eine vierjährige, der Tätigkeit förderlichen Berufserfahrung verfügt, gründliche Fachkenntnisse nachweisen kann, eine Potenzialanalyse und ein Kolloquium erfolgreich durchlaufen hat.
(
2
)
Die oder der für die Ausbildung im gemeindepädagogischen Dienst zuständige Referentin oder Referent der Kirchenverwaltung entscheidet über die Anstellungsfähigkeit sowie über Auflagen zur Aus- und Weiterbildung.
#§ 6
Dienstbezeichnung
(
1
)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindepädagogischen Dienst führen grundsätzlich die Dienstbezeichnung „Gemeindepädagogin“ oder „Gemeindepädagoge“.
(
2
)
Gemeindediakoninnen, Gemeindediakone, Diakoninnen und Diakone behalten ihre Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „im gemeindepädagogischen Dienst“.
(
3
)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die gemäß § 5 angestellt werden, führen als Dienstbezeichnung: „Mitarbeiterin im gemeindepädagogischen Dienst“ oder „Mitarbeiter im gemeindepädagogischen Dienst“.
#§ 7
Besetzung von Stellen in der Altenheim- und Klinikseelsorge
(
1
)
1 Zur Übernahme einer Stelle in der Altenheim- und Klinikseelsorge durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter im gemeindepädagogischen Dienst wird neben der Anstellungsfähigkeit gemäß § 3 oder § 5 in der Regel eine dreijährige Berufspraxis in einem für die Tätigkeit förderlichen gemeindepädagogischen Arbeitsfeld vorausgesetzt. 2 Die Teilnahme an einem Sechs-Wochen-Kurs in Klinischer Seelsorgeausbildung wird vorausgesetzt. 3 Ein solcher Kurs kann auch nach Dienstantritt absolviert werden.
(
2
)
1 Die Anstellungsfähigkeit prüft die Kirchenverwaltung. 2 An den Bewerbungsgesprächen, zu denen der Anstellungsträger die Bewerberinnen und Bewerber einlädt, sind die Fachberatung des Zentrums Seelsorge und Beratung und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Konventvorstandes zu beteiligen. 3 Sie beraten den Anstellungsträger hinsichtlich seiner Besetzungsentscheidung.
(
3
)
Im Dienstvertrag können Auflagen für besondere Fortbildung (Homiletik, Liturgik u. a.) aufgenommen werden.
(
4
)
Die offizielle Abendmahls- und Gottesdienstbeauftragung in der Altenheim- und Klinikseelsorge wird für die Dauer des Dienstauftrages unter folgender Voraussetzung ausgesprochen:
- Vorlage eines selbst verfassten Gottesdienstentwurfes (Predigt und Liturgie) an die Kirchenverwaltung und
- Nachweis über die erfolgreich abgeschlossene Qualifizierung in Homiletik und Liturgik.
(
5
)
Der Antrag zur Beauftragung wird durch den zuständigen Dekanatssynodalvorstand gestellt.
(
6
)
1 Die Beauftragung wird durch die Kirchenverwaltung ausgesprochen. 2 Die Beauftragung hat den Ort und die Dauer des Dienstauftrages zu enthalten.
#§ 8
Einführung und Verpflichtung
(
1
)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in einem Gottesdienst durch die Dekanin oder den Dekan in ihren Dienst eingeführt.
(
2
)
Bei der erstmaligen Dienstaufnahme im Bereich der EKHN werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Einführung durch die Dekanin oder den Dekan auf den Grundartikel sowie die Ordnungen der EKHN wie folgt verpflichtet:
„Gelobst Du (Geloben Sie), den Dienst als … (Berufsbezeichnung) in der Bindung an Gottes Wort gemäß dem Grundartikel und den Ordnungen unserer Kirche treu und gewissenhaft zu tun zur Ehre Gottes und zum Besten der Kirche (… und der Menschen)?“ Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter antwortet: „Ja, mit Gottes Hilfe.“
(
3
)
Bei der Einführung von Diakoninnen und Diakonen, Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen wird auf eine vorausgegangene Einsegnung hingewiesen.
#§ 9
Dienstanweisung
1 Die übertragenen Aufgaben werden selbstständig und eigenverantwortlich in Absprache mit dem Anstellungsträger wahrgenommen. 2 Der Einsatzbereich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist in einer Dienstanweisung nach den jeweils gültigen Fassungen der Muster-Dienstanweisungen für den gemeindepädagogischen Dienst, für die Dekanatsjugendreferentinnen und Dekanatsjugendreferenten sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich Seelsorgliche Dienste festzulegen.
#§ 10
Übergangsregelungen
(
1
)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund des bisher geltenden Rechts im gemeindepädagogischen Dienst angestellt wurden, behalten die Anstellungsfähigkeit.
(
2
)
1 Fachschülerinnen und Fachschüler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch Module ihrer innerkirchlichen Aufbauausbildung abschließen müssen, können diese entweder in einem Zeitraum von höchstens drei Jahren abschließen oder aber einen Abschluss nach der nun gültigen Ordnung anstreben. 2 Bereits erworbene Qualifikationsnachweise können angerechnet werden.
#§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Verwaltungsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft. 2 Gleichzeitig treten die Anstellungsverordnung vom 14. November 1989 (ABl. 1989 S. 223) und die Verwaltungsverordnung zur Anstellung von hauptamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in der Krankenhaus- und Altenheimseelsorge vom 12. Mai 1986 (ABl. 1986 S. 111) außer Kraft.