.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Geltungszeitraum von: 01.12.1990
Geltungszeitraum bis: 01.06.2014
Ordnung des Berufspraktikums für Diplom-Religionspädagoginnen und Diplom-Religionspädagogen (Berufspraktikumsordnung – BPO)
Vom 28. August 1990
(ABl. 1990 S. 221)
Aufgrund von § 8 des Kirchengesetzes über den Dienst der Gemeindepädagogen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Gemeindepädagogengesetz)1# vom 3. November 1976 (ABl. 1976 S. 198) hat die Kirchenleitung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Aufnahme in das Berufspraktikum
(1) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau richtet für Diplom-Religionspädagogen und Diplom-Religionspädagoginnen der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt ein Berufspraktikum ein.
(2) 1Das Berufspraktikum schließt sich in der Regel unmittelbar an die Diplom-Prüfung an und soll spätestens drei Jahre danach beendet sein. 2Über Ausnahmen entscheidet die Kirchenverwaltung.
(3) 1Anmeldungen sind sechs Monate vor dem beabsichtigten Beginn des Berufspraktikums an die Kirchenverwaltung zu richten. 2Dazu sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Geburtsurkunde; Tauf- und Konfirmationsschein
- Abschlusszeugnis über die schulische Ausbildung
- Kopie des Zwischenzeugnisses
- polizeiliches Führungszeugnis
- Lebenslauf
- eine Erklärung, ob der Praktikant oder die Praktikantin die Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht (§ 11) anstrebt.
(4) 1Die Kirchenverwaltung beschließt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Praktikumsplätze über die Aufnahme. 2Die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist dafür Voraussetzung. 3Ein Rechtsanspruch zur Aufnahme in das Berufspraktikum besteht nicht.
(5) Mit der Aufnahme in das Berufspraktikum übernimmt die Kirchenverwaltung im Zusammenwirken mit dem Fachbereich für kirchliche Gemeindepraxis der Evangelischen Fachhochschule und dem Mentor oder der Mentorin die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Ausbildung im Berufspraktikum.
#§ 2
Rechtsstellung
(1) 1Für die Dauer des Berufspraktikums schließt die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau mit dem Praktikanten oder der Praktikantin einen Ausbildungsvertrag ab. 2Auf den Vertrag findet die Ordnung über die Arbeitsbedingungen der Praktikanten und Praktikantinnen im kirchlich- diakonischen Dienst der Evangelischen Kirche und des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau vom 9. Februar 1983 (ABl. 1983 S. 70) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2) 1Die Fachaufsicht obliegt dem Mentor oder der Mentorin. 2Die Dienstaufsicht nimmt der Leiter der Kirchenverwaltung wahr. 3Teile der Dienstaufsicht können delegiert werden.
#§ 3
Besondere Rechten und Pflichten
(1) 1Während des Berufspraktikums hat der Praktikant oder die Praktikantin Anteil am öffentlichen Auftrag der Kirche. 2Er oder sie ist daher an die Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gebunden.
(2) Der Praktikant oder die Praktikantin soll am Beginn des Berufspraktikums der Kirchengemeinde in einem Gottesdienst vorgestellt werden.
(3) Der Praktikant oder die Praktikantin kann unter Anleitung und Verantwortung des Mentors oder der Mentorin an der öffentlichen Wortverkündigung beteiligt werden.
#§ 4
Zweck und Inhalt des Berufspraktikums
1Das Berufspraktikum hat die Aufgabe, den Praktikanten oder die Praktikantin an die selbstständige berufliche Tätigkeit im Bereich Gemeindepädagogik heranzuführen. 2Dabei soll der Praktikant oder die Praktikantin die im Studium erworbenen theoretischen und methodischen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem oder mehreren Arbeitsfeldern der Gemeindepädagogik zunehmend selbstständiger anwenden und vertiefen sowie die eigene Praxis zusammen mit den Aufgaben und Problemen des Berufsfeldes methodisch reflektieren und auswerten.
#§ 5
Dauer des Berufspraktikums
(1) Das Berufspraktikum dauert 12 Monate.
(2) Hat der Praktikant oder die Praktikantin aus Krankheits- oder anderen Gründen mehr als zwei Monate der Ausbildung versäumt, so kann die Kirchenverwaltung das Berufspraktikum im Benehmen mit den Beteiligten verlängern.
(3) Hat sich die Eignung des Praktikanten oder der Praktikantin für den gemeindepädagogischen Dienst noch nicht im erforderlichen Maße erwiesen, so kann die Kirchenverwaltung das Praktikum im Benehmen mit den Beteiligten verlängern.
(4) 1Das Berufspraktikum kann auf begründeten Antrag um höchstens sechs Monate verkürzt werden. 2Voraussetzung ist der Nachweis einer mindestens 3jährigen selbstständigen Vollzeittätigkeit oder einer mindestens 5jährigen selbstständigen Halbzeittätigkeit in einem gemeindepädagogischen Arbeitsfeld vor Aufnahme des Studiums. 3Dies gilt auch für berufsbegleitend Studierende sowie Absolventinnen und Absolventen von Externenprüfungen.
#§ 6
Praktikumstelle
(1) Das Berufspraktikum kann nur in Praktikumsstellen durchgeführt werden, die für die Ableistung des Berufspraktikums von der Kirchenverwaltung anerkannt sind.
(2) Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass
- die Praktikumsstelle im ausreichenden Umfang Aufgaben in einem oder mehreren Tätigkeitsfeldern der Gemeindepädagogik umfasst,
- die Ausbildung in einem der in § 2 Gemeindepädagogengesetz genannten Berufsfelder ermöglicht wird,
- die Praktikumsstelle ausreichend Gelegenheit zur Hospitation, selbstständiger Tätigkeit und Praxisreflexion sowie zum Weiterstudium bietet,
- die fachliche Anleitung durch eine Mentorin oder einen Mentor gegeben ist.
Eine Spezialisierung, die den Praktikanten oder die Praktikantin ausschließlich auf ein begrenztes Arbeitsfeld oder eine Arbeitsweise festlegt, soll vermieden werden.
(3) Die Anerkennung der Praktikumsstelle wird durch die Kirchenverwaltung im Einvernehmen mit dem zuständigen Propst oder der zuständigen Pröpstin sowie der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt ausgesprochen.
(4) Das berufliche Interesse des Praktikanten oder der Praktikantin ist bei der Zuweisung der Praktikumsstelle nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(5) 1Ergeben sich während der Ausbildung Schwierigkeiten, die im Gespräch der Beteiligten nicht gelöst werden können, so weist die Kirchenverwaltung den Praktikanten oder die Praktikantin in eine andere Praktikumsstelle ein, wenn der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gefährdet erscheint. 2Eine Kündigung des Praktikantenvertrages ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
#§ 7
Mentoren
(1) Die fachliche Anleitung des Praktikanten übernimmt ein Mentor oder eine Mentorin.
(2) Die Aufgabe eines Mentors oder einer Mentorin kann übernehmen, wer
- eine abgeschlossene Fachhochschul- oder Hochschulausbildung und
- mehrjährige berufliche Erfahrung hat, und wer
- in seiner gegenwärtigen beruflichen Tätigkeit regelmäßig unterrichtet und/oder in gemeindepädagogischen Projekten arbeitet.
(3) Der Mentor oder die Mentorin verpflichten sich, an den von der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt in Zusammenarbeit mit der Kirchenverwaltung angebotenen Veranstaltungen für die Einführung der Mentoren teilzunehmen.
#§ 8
Begleitung des Berufspraktikums
(1) Die Begleitung des Berufspraktikums obliegt der oder dem vom Fachbereich „Kirchliche Gemeindepraxis“ der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt Beauftragten.
(2) 1Der Praktikant oder die Praktikantin ist verpflichtet, während des Berufspraktikums an zwei Studienwochen teilzunehmen. 2Davon ist eine Studienwoche aus dem Angebot der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt für Berufspraktikanten zu belegen. 3Die zweite Studienwoche kann aus dem Fortbildungsangebot der EKHN ausgewählt werden.
(3) 1Wird die Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht angestrebt, so ist die Teilnahme an einer vom Religionspädagogischen Amt angebotenen Studienwoche Pflicht. 2Die Kirchenverwaltung übernimmt für diese Studienwoche die Kosten.
(4) 1Der Praktikant oder die Praktikantin hat Anspruch auf einen Studientag pro Woche. 2Eine Zusammenlegung von mehreren Studientagen soll vermieden werden. 3Der Studientag kann – in Absprache mit dem Mentor oder der Mentorin – für persönliche Studienprojekte oder für den Besuch von Veranstaltungen der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt genutzt werden. 4Der Studientag soll jedoch nicht für die notwendige Vorbereitung auf bestimmte Arbeitsvorhaben innerhalb der Praktikumsstelle verwendet werden.
#§ 9
Ausbildungsplan
(1) Um den eigenen Ausbildungsprozess methodisch reflektieren und auswerten zu können, erstellt der Praktikant oder die Praktikantin im Einvernehmen mit dem Mentor oder der Mentorin spätestens sechs Wochen nach Beginn des Praktikums einen Ausbildungsplan, in dem für die erste Hälfte des Praktikums beschrieben wird,
- in welchen Aufgaben oder Arbeitsvorhaben der Praktikant oder die Praktikantin selbstständig mitarbeiten wird,
- an welchen Aufgaben er oder sie hospitierend beteiligt werden soll,
- an welchen Veranstaltungen er oder sie regelmäßig teilnimmt,
- welche Fachliteratur während des Studientages bearbeitet wird
- und welche Studienwochen besucht werden sollen.
(2) 1Dieser Ausbildungsplan kann, wenn erforderlich, revidiert werden und soll nach der Halbzeit des Praktikums ausgewertet und durch einen Folgeplan für die zweite Halbzeit ergänzt werden. 2Beide Pläne sind Bestandteil des Erfahrungsberichtes zum Abschluss des Berufspraktikums.
#§ 10
Schulpraktikum
(1) 1Alle Praktikanten nehmen, in der Regel zu Beginn ihres Praktikums, an einem vierwöchigen Schulpraktikum teil. 2Sie werden einer erfahrenen Lehrkraft als Mentor oder Mentorin zugewiesen und sollen durch intensive Hospitation in verschiedenen Schulklassen und Unterrichtsfächern sowie durch gelegentliche Unterrichtsversuche im Rahmen eines selbst geplanten Projekts Möglichkeiten und Grenzen der schulischen Pädagogik beurteilen lernen. 3Die Auswahl der Schulen und Mentoren für das Schulpraktikum erfolgt durch das Religionspädagogische Amt.
(2) 1Das Schulpraktikum wird für alle Praktikanten eines Jahrgangs durch ein mindestens dreitägiges Einführungsseminar und ein entsprechendes Auswertungsseminar vertieft; die Seminare zur Einführung und Auswertung liegen in der Verantwortung des Fachbereichs „Kirchliche Gemeindepraxis“ der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt. 2Die Teilnahme daran ist Pflicht.
#§ 11
Religionspädagogisches Praktikum
(1) Praktikanten, die die kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht erwerben wollen, nehmen während des gesamten Berufspraktikums unter Anleitung eines Mentors oder einer Mentorin an 4 Wochenstunden Religionsunterricht sowie an einer Studienwoche des Religionspädagogischen Amtes nach § 8 Abs. 3 teil.
(2) Voraussetzung für die Teilnahme am religionspädagogischen Praktikum ist ein Vermerk im Diplomzeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Prüfung in schulischer Religionspädagogik und die Erteilung der „vorläufigen Zustimmung“ durch die EKHN.
(3) 1Vor Beginn des Berufspraktikums beantragt der Praktikant oder die Praktikantin beim zuständigen Studienleiter des Religionspädagogischen Amtes die Vermittlung einer Stelle für das religionspädagogische Praktikum. 2Der Studienleiter teilt dem Praktikanten oder der Praktikantin in schriftlicher Form mit, in welcher Schule und bei welchem Mentor oder welcher Mentorin er oder sie das religionspädagogische Praktikum absolvieren kann. 3Das religionspädagogische Praktikum soll in der gleichen Schulart bzw. Schulstufe geleistet werden, in der der Praktikant oder die Praktikantin bereits während des Studiums den Schwerpunkt gewählt hatte. 4Davon soll nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. 5Eine Vergütung für den Religionsunterricht während des Berufspraktikums erfolgt nicht.
(4) Die Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe c der Ordnung der Bevollmächtigung für den evangelischen Religionsunterricht der EKHN (ABL. 1982 S. 82) wird für die Schulstufe bzw. Schulform erteilt, in der der Gemeindepädagoge oder die Gemeindepädagogin die Ausbildung erhalten hat; eine Erweiterung der Bevollmächtigung ist nach dem Besuch entsprechender Fortbildungskurse möglich.
#§ 12
Vertretung des Mentors oder der Mentorin
(1) Gegen Ende des Berufspraktikums soll der Praktikant oder die Praktikantin für zwei Wochen die Vertretung des Mentors oder der Mentorin in allen gemeindepädagogischen Arbeitsfeldern der Praktikumsstelle übernehmen.
(2) Der Mentor oder die Mentorin kann in dieser Zeit zusätzlich Fortbildungsurlaub zum Besuch von Fortbildungskursen oder zum Studium von gemeindepädagogischer Literatur in Anspruch nehmen.
#§ 13
Abschluss des Berufspraktikums
(1) Der erfolgreiche Abschluss des Berufspraktikums wird durch ein Kolloquium festgestellt, das in der Regel im zwölften Monat des Praktikums stattfindet.
(2) Im Kolloquium soll festgestellt werden ob der Praktikant oder die Praktikantin über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um selbstständig und eigenverantwortlich in Berufsfeldern der Gemeindepädagogik tätig zu sein und die eigene Praxiserfahrung methodisch zu reflektieren.
#§ 14
Prüfungskommission
(1) 1Zur Durchführung des Kolloquiums wird eine Prüfungskommission gebildet. 2Ihr gehören an:
- der Leiter des Referates Personalförderung der Kirchenverwaltung als Vorsitzender,
- zwei Mitglieder aus dem Lehrkörper des Fachbereichs „Kirchliche Gemeindepraxis“ der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt.
(2) Für jedes Mitglied ist ein Vertreter oder eine Vertreterin zu bestellen.
#§ 15
Praktikumsbericht
(1) Zum Abschluss des Berufspraktikums fertigt der Praktikant oder die Praktikantin einen Erfahrungsbericht an, der
- eine Übersicht über die geleistete Arbeit enthält (Mitarbeit in Gremien, Teilnahme an Projekten, Leitung von Gruppen, Hospitation usw.),
- über den eigenen Lernprozess berichtet,
- 1über die Teilnahme an Studientagungen und die fachliche Weiterbildung Auskunft gibt. 2Der Erfahrungsbericht wird dem Mentor oder der Mentorin, der Kirchenverwaltung und dem Fachbereich „Kirchliche Gemeindepraxis“ der Evangelischen Fachhochschule zugeleitet.
(2) 1Der Mentor oder die Mentorin erstellt einen Bericht über die fachlichen Leistungen und beurteilt die Eignung des Praktikanten oder der Praktikantin für den angestrebten Beruf. 2Dieser Bericht wird inhaltlich mit dem Praktikanten besprochen und dann an die Kirchenverwaltung und den Fachbereich gesandt.
#§ 16
Anmeldung und Zulassung zum Kolloquium
(1) 1Der Praktikant oder die Praktikantin meldet sich spätestens bis zum 15. des vorhergehenden Monats bei der Kirchenverwaltung zum Kolloquium an. 2Dieser Anmeldung sind der Erfahrungsbericht, der Ausbildungsplan sowie die Bescheinigung über den Besuch der Studienwochen beizufügen.
(2) Über die Zulassung zum Kolloquium entscheidet die Prüfungskommission aufgrund des Erfahrungsberichts und des Mentorenberichts.
(3) 1Ergibt die Beurteilung des Erfahrungsberichtes, dass der Praktikant oder die Praktikantin das Ziel der Ausbildung noch nicht erreicht hat, so kann das Kolloquium verschoben werden. 2Eine Verschiebung ist nur einmal und um höchstens sechs Monate zulässig. 3Das Berufspraktikum wird entsprechend verlängert.
(4) Den Termin für das Kolloquium legt die Kirchenverwaltung in Absprache mit dem Fachbereich „Kirchliche Gemeindepraxis“ der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt fest.
(5) 1Der Rektor und der Prorektor der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt sowie der zuständige Fachreferent oder die Fachreferentin des Referats Personalförderung der Kirchenverwaltung können am Kolloquium als Gäste teilnehmen. 2Mit Einverständnis des Praktikanten oder der Praktikantin kann der Vorsitzende weitere Gäste zum Kolloquium zulassen.
#§ 17
Durchführung des Kolloquiums
(1) Die Dauer des Kolloquiums beträgt 30 Minuten.
(2) Das Prüfungsgespräch soll vom Erfahrungsbericht des Praktikanten oder der Praktikantin ausgehen und den Bericht des Mentors oder der Mentorin einbeziehen.
(3) Die wesentliche Gegenstände und das Ergebnis des Kolloquiums werden in einem Protokoll festgehalten.
(4) 1Die Prüfungskommission bewertet das Kolloquium mit „erfolgreich“ oder mit „nicht erfolgreich“.
2Bei der Bewertung sind der Erfahrungsbericht und der Bericht des Mentors oder der Mentorin zu berücksichtigen. 3Die Bewertung ist dem Praktikanten oder der Praktikantin im Anschluss an das Kolloquium bekannt zu geben.
(5) 1Wird das Kolloquium nicht erfolgreich abgeschlossen, so ist eine einmalige Wiederholung, spätestens nach sechs Monaten, möglich. 2Das Berufspraktikum wird entsprechend verlängert.
#§ 18
Berufsanerkennung
Nach erfolgreich abgeschlossenem Kolloquium spricht die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau die Berufsanerkennung als „Gemeindepädagoge“ oder „Gemeindepädagogin“ aus.
#§ 19
Inkrafttreten
1Die Rechtsverordnung tritt mit ihrer Verkündung im Amtsblatt der EKHN in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Ordnung über das Berufspraktikum für Religionspädagogen in der Fassung vom 9. Juli 1979 (ABl. 1979 S. 124) und die Verfahrensregelung zu § 8 der Berufspraktikantenordnung für Religionspädagogen vom 7. Juli 1980 (ABl. 1980 S. 148) außer Kraft.