.

Geltungszeitraum von: 01.12.1989

Geltungszeitraum bis: 01.06.2014

Verwaltungsverordnung über die Zusatz- und Aufbauausbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindepädagogischen Dienst, in Verkündigung, Seelsorge, Sozial- und Bildungsarbeit (Zusatz- und Aufbauausbildungsverordnung – ZAV)

Vom 14. November 1989

(ABl. 1989 S. 221)

####

§ 1
Ziel und Zweck

(1) Diese Verordnung soll zu einer einheitlichen Bewertung kirchlich anerkannter Ausbildungsgänge führen.
(2) Die Erste Kirchliche Prüfung entspricht dem Abschluss einer kirchlich anerkannten Ausbildungsstätte mit Fachschulausbildung.
(3) Die Zweite Kirchliche Prüfung entspricht dem Fachhochschulabschluss.
#

§ 2
Zusatzausbildung zum Erwerb der Ersten Kirchlichen Prüfung

(1) Zur Zusatzausbildung für den Erwerb der Ersten Kirchlichen Prüfung kann die Kirchenverwaltung in der Praxis besonders bewährte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindepädagogischen Dienst, in Verkündigung, Seelsorge, Sozial- und Bildungsarbeit, die eine dreijährige Fachschulausbildung (zwei Jahre Schule, ein Jahr Berufspraktikum) oder eine vergleichbare Ausbildung absolviert haben, im Einvernehmen mit dem Anstellungsträger durch ein Aufnahmegespräch zulassen.
(2) Die Zusatzausbildung erfolgt innerhalb von 2 Jahren in berufsbegleitenden Kursen im Umfang von 20 bis 30 Studientagen.
(3) 1Die Kirchenverwaltung legt in Absprache mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die zu besuchenden Kurse fest. 2Diese betreffen überwiegend theologische Fragestellungen.
(4) 1Während der Zusatzausbildung fertigt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine schriftliche Hausarbeit an. 2Das Thema wird von der Kirchenverwaltung in Absprache mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter festgelegt. 3Die Hausarbeit wird von dem Leiter des Referates Personalförderung der Kirchenverwaltung und von einer weiteren Person, die an der Zusatzausbildung mitwirkt, bewertet. 4Wird die Hausarbeit nicht mit „ausreichend“ bewertet, so kann eine zweite Hausarbeit geschrieben werden.
(5) 1Die Zusatzausbildung wird durch die Erste Kirchliche Prüfung in Form eines Kolloquiums vor dem Leiter des Referates Personalförderung und einer weiteren Person, die an der Zusatzausbildung mitwirkt, abgeschlossen. 2In dem Kolloquium wird geprüft, ob durch die Zusatzausbildung in Ergänzung der bisherigen Berufsausbildung und Berufsausübung eine theologische Zusatzqualifikation erworben wurde. 3Über die bestandene Erste Kirchliche Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt.
#

§ 3
Aufbauausbildung zum Erwerb der Zweiten Kirchlichen Prüfung

Zur Aufbauausbildung für den Erwerb der Zweiten Kirchlichen Prüfung kann die Kirchenverwaltung im Einvernehmen mit dem Anstellungsträger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge, Sozial- und Bildungsarbeit aufgrund eines Aufnahmegesprächs zulassen, wenn
  • sie die Ausbildung an einer kirchlich anerkannten Ausbildungsstätte mit Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder die Erste Kirchliche Prüfung erfolgreich abgelegt haben und
  • sich im Beruf besonders bewährt haben und
  • die Möglichkeit der berufsbegleitenden Fortbildung wahrgenommen haben.
Die Aufbauausbildung beginnt frühestens nach zwei Jahren selbstständiger Berufspraxis in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
#

§ 4
Organisation und Inhalte der Aufbauausbildung

(1) Die Aufbauausbildung erfolgt in berufsbegleitenden Kursen im Umfang von 40 bis 60 Studientagen und durch Praxisberatung; sie dauert je nach Länge der vorausgegangenen Ausbildung drei bis vier Jahre.
(2) 1Die Kirchenverwaltung legt in Absprache mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die zu besuchenden Kurse fest. 2Außer einem Pflichtkurs in Theologie (biblische Exegese oder theologische Gegenwartsfragen) sind Wahlkurse in mindestens drei der folgenden Sachgebiete zu besuchen:
  • Religionsunterricht,
  • außerschulische Kinder- und Jugendarbeit,
  • Freizeitpädagogik,
  • Methoden der Gruppenarbeit,
  • Gemeindeaufbau,
  • Arbeit mit älteren Menschen,
  • Arbeit mit sozial benachteiligten Menschen,
  • Seelsorge und Beratung,
  • Erwachsenenbildung.
(3) Die Kirchenverwaltung regelt in Absprache mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter Umfang und Form der Praxisberatung und wer sie durchführen soll.
(4) 1Während der Aufbauausbildung fertigt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine schriftliche Hausarbeit an. 2Das Thema wird von der Kirchenverwaltung in Absprache mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter festgelegt. 3Die Hausarbeit wird von zwei Mitgliedern der Kommission nach § 5 Absatz 3 bewertet. 4Wird die Hausarbeit nicht mit „ausreichend“ bewertet, so kann eine zweite Hausarbeit geschrieben werden.
(5) 1Die Aufbauausbildung kann unterbrochen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. 2Die Entscheidung darüber trifft die Kirchenverwaltung. 3Die Aufbauausbildung ist abzubrechen, wenn auch die zweite Hausarbeit nicht mit „ausreichend“ bewertet wurde, oder wenn aus anderen Gründen der erfolgreiche Abschluss der Aufbauausbildung ausgeschlossen erscheint.
#

§ 5
Zweite Kirchliche Prüfung

(1) 1Die Aufbauausbildung wird durch die Zweite Kirchliche Prüfung in Form eines Kolloquiums abgeschlossen. 2In dem Kolloquium wird geprüft, ob durch die Aufbauausbildung eine fachliche Qualifikation erworben wurde, die einem Fachhochschulabschluss entspricht.
(2) Zum Kolloquium wird zugelassen, wer
  • an den nach § 4 erforderlichen Kursen erfolgreich teilgenommen,
  • seine Praxis in Beratungsgesprächen regelmäßig reflektiert und
  • eine mindestens mit „ausreichend“ bewertete schriftliche Hausarbeit abgegeben hat.
(3) 1Das Abschlusskolloquium wird von einer Kommission abgenommen, die von der Kirchenleitung berufen wird. 2Ihr gehören an:
  • der Leiter des Referates Personalförderung der Kirchenverwaltung bzw. sein Vertreter,
  • ein Dozent der Evangelischen Fachhochschule,
  • eine weitere Person, die an der Aufbauausbildung mitwirkt.
(4) Über die bestandene Zweite Kirchliche Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt.
#

§ 6
Dienstbefreiung

(1) 1Zur Teilnahme an den Kursen der Zusatz- oder Aufbauausbildung beantragt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bei dem Anstellungsträger Dienstbefreiung. 2Diese ist im Umfang der vorgeschriebenen Kurse zu erteilen.
(2) 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen während der Teilnahme an der Aufbauausbildung einen Arbeitstag im Monat zur Ausbildung verwenden. 2Diese Tage sind bei der Festlegung des Dienstauftrags vom Anstellungsträger dafür freizuhalten und dienen insbesondere der Vorbereitung und Auswertung der Kurse, der Teilnahme an selbstorganisierten Lerngruppen, der Praxisberatung sowie der Vorbereitung des Abschlusskolloquiums.
(3) Zur Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit für die Erste Kirchliche Prüfung erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter auf Antrag eine Woche Dienstbefreiung, für die Anfertigung der Hausarbeit im Rahmen der Zweiten Kirchlichen Prüfung zwei Wochen.
(4) 1Die Einteilung der für die Ausbildung zur Verfügung stehenden Zeit bleibt der Regelung zwischen Anstellungsträger und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiterüberlassen. 2Dabei sind dienstliche Belange gebührend zu berücksichtigen.
(5) Der Anspruch auf Fortbildungsurlaub nach § 5 Abs. 1 des Fortbildungsgesetzes (ABl. 1976 S. 200)1# wird während der Dauer der Zusatzausbildung bzw. Aufbauausbildung mit dieser verrechnet.
#

§ 7
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1989 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verwaltungsverordnung über die Anstellungsvoraussetzungen und die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge, Sozial- und Bildungsarbeit vom 8. Mai 1978 (ABl. 1978 S. 79) außer Kraft.

#
1 ↑ Nr. 791.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER