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Geltungszeitraum von: 01.01.2001

Geltungszeitraum bis: 01.06.2014

Verwaltungsverordnung über Amtsräume für Dekanatsjugendreferenten und Dekanatsjugendreferentinnen

Vom 1. September 1987

(ABl. 1987 S. 173), geändert am 17. Oktober 2000 (ABl. 2000 S. 305)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von Art. 48 Abs. 2 Buchst. n) der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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§ 1

(1) Dekanatsjugendreferenten und -referentinnen soll vom Dekanat für die Ausübung ihres Dienstes ein Amtsraum zur Verfügung gestellt werden.
(2) 1Der Amtsraum ist zur Benutzung als Arbeitsplatz und Besprechungszimmer und zur Lagerung von Arbeitsmaterial (technische Geräte, Literatur, Spielmaterial etc.) bestimmt. 2Er soll eine Größe von 25 m2 nicht überschreiten.
(3) 1Soweit erforderlich, soll das Dekanat zusätzlich Lagermöglichkeiten für Zelte, Campingausrüstungen etc. zur Verfügung stellen. 2Vor der Anschaffung von Gegenständen, die besonderen Lagerbedarf verursachen, ist die Zustimmung der Kirchenverwaltung einzuholen.
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§ 2

(1) Als Amts- oder Lagerräume sollen grundsätzlich geeignete Räume in kirchlichen Gebäuden benutzt werden, gegebenenfalls auch Pfarrhausräume, die nicht zu Wohnzwecken benutzt werden.
(2) Den Kirchengemeinden, die in einem ihrer Gebäude einen Amtsraum zur Verfügung stellen, erstattet das Dekanat die Miete sowie die anteiligen Betriebskosten (Heizung, Strom) und Reinigungskosten (bis zu 2 Stunden im Monat).
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§ 3

(1) Steht nachweislich kein Raum in einem kirchlichen Gebäude zur Verfügung, so kann das Dekanat einen Amtsraum bis zur Größe von höchstens 25 m2 anmieten.
(2) 1Ausnahmsweise kann auch ein geeigneter Raum in der Privatwohnung des Dekanatsjugendreferenten/der Dekanatsjugendreferentin angemietet werden. 2Dieser gilt nur dann als Amtsraum, wenn er überwiegend zur Ausübung des Dienstes, nicht zur häuslichen Vorbereitung dient. 3Das Dekanat erstattet für diesen Amtsraum die anteiligen Miet- und Betriebskosten (Heizung, Strom) sowie die Reinigungskosten (bis zu 2 Stunden pro Monat). 4Schönheitsreparaturen des Amtsraumes können auf Kosten des Dekanats durchgeführt werden. 5Eine pauschalierte Amtszimmerentschädigung kann nicht gewährt werden.
(3) Ein Mietvertrag zur Anmietung eines Amtsraumes darf erst dann abgeschlossen werden, wenn die Kirchenverwaltung gegen den entsprechenden Beschluss des Dekanatssynodalvorstandes innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Beschlusses keinen Einspruch erhoben hat.
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§ 4

1Für Veranstaltungen im Rahmen der Dekanatsjugendarbeit sind Räume der Kirchengemeinden des Dekanats zu benutzen. 2Die Kirchengemeinden erhalten hierfür keine Kostenerstattung.
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§ 5

1Gemeindepädagogen und -pädagoginnen, Gemeindediakonen und -diakoninnen und vergleichbaren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen soll ein geeigneter Arbeitsplatz in den Räumen der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden. 2Ein eigener Raum ist wünschenswert. 3Eine Anmietung von Amtsräumen ist hier jedoch ausgeschlossen.
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§ 6

(1) 1Diese Verwaltungsverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 2Gleichzeitig tritt § 3 Absatz 2 der Kostenregelung für die Amtsräume der Pfarrer vom 13. Juni 1977 (ABl. 1977 S. 141) außer Kraft.
(2) Mietverträge, die den Rahmen dieser Verwaltungsverordnung übersteigen, sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beenden.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER