.

Geltungszeitraum von: 01.04.2010

Geltungszeitraum bis: 01.06.2014

Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz der EKD
(KBGAG)

Vom 24. November 2007

(ABl. 2008 S. 19), geändert am 28. November 2009 (ABl. 2010 S. 18)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz gilt für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
#

§ 2
Anwendung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD

Das Kirchenbeamtengesetz der EKD findet unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungsbestimmungen Anwendung.
#

§ 3
Dienstherrnfähigkeit (Zu § 2 Abs. 2 KBG.EKD)

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, die Dekanate und kirchlichen Verbände sowie die sonstigen kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau die Aufsicht führt, besitzen das Recht, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit).
( 2 ) Kirchengemeinden besitzen keine Dienstherrnfähigkeit.
#

§ 4
Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte (Zu § 4 KBG.EKD)

( 1 ) Oberste Dienstbehörde der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist die Kirchenleitung.
( 2 ) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist:
  1. für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung,
  2. für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte eines Dekanates oder eines kirchlichen Verbandes sowie einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die oder der Vorsitzende des Vorstandes oder des entsprechenden Organs,
  3. für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte des Rechnungsprüfungsamtes die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes,
  4. für die Leiterin oder den Leiter des Rechnungsprüfungsamtes die oder der Präses der Kirchensynode,
  5. für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Wartestand oder Ruhestand die oder der letzte Dienstvorgesetzte.
#

§ 5
Laufbahnbestimmungen (Zu § 14 Abs. 1 KBG.EKD)

( 1 ) Für die Beförderung (Übertragung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt) sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung maßgebend, über die in einer eingehenden Beurteilung Auskunft zu geben ist.
( 2 ) Eine Beförderung ist nur zulässig, wenn eine der höheren Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle vorhanden ist.
( 3 ) Auf eine Beförderung besteht kein Rechtsanspruch; sie soll jedoch erfolgen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind.
( 4 ) Eine Beförderung setzt voraus, dass sich die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte während einer bestimmten Dienstzeit im Amt bewährt hat. Eine Bewährung ist anzunehmen, wenn die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber die Erwartungen, die nach Maßgabe der Stellenbeschreibung mit dieser Stelle verbunden sind, in der Bewährungszeit uneingeschränkt erfüllt hat.
( 5 ) Die Dienstzeit rechnet von der Anstellung als Kirchenbeamtin oder Kirchenbeamter der EKHN im Eingangsamt der Laufbahn, frühestens jedoch von der Beendigung der Probezeit. Die Dienstzeit als Kirchenbeamtin oder Kirchenbeamter oder Beamtin oder Beamter derselben Laufbahngruppe im öffentlichen Dienst außerhalb der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und die Zeit einer inhaltlich gleichwertigen Tätigkeit als Angestellte oder Angestellter im öffentlichen Dienst können angerechnet werden.
( 6 ) Die Ämter, die innerhalb einer Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
( 7 ) Eine Beförderung soll nicht erfolgen
  1. während der Probezeit,
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung als Kirchenbeamtin oder Kirchenbeamter,
  3. vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Beförderung.
( 8 ) Eine Beförderung soll ferner nicht innerhalb von zwei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) erfolgen. Die Kirchenleitung kann Ausnahmen zulassen, wenn
  1. das dienstliche Interesse im Einzelfall die Übertragung eines höheren Amtes gebietet oder
  2. die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte mindestens ein Jahr die Obliegenheiten des höheren Amtes vor Vollendung des 63. Lebensjahres tatsächlich wahrgenommen hat oder
  3. die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte schwerbehindert oder Schwerbehinderten gleichgestellt im Sinne des SGB IX ist und sich ihr oder sein beruflicher Werdegang dadurch verzögert hat.
#

§ 6
Beförderungszeiten (Zu § 14 Abs. 1 KGB.EKD)

( 1 ) Die Beförderung von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten setzt die Bewährung im Amt während einer Mindestzeit von Jahren gemäß Absatz 2 voraus.
( 2 ) Die Mindestbewährungszeiten sind
  1. in der Laufbahn des mittleren Dienstes:
    drei Jahre bis zur Überleitung nach A 6,
    weitere vier Jahre bis zur Überleitung nach A 7,
    weitere vier Jahre bis zur Überleitung nach A 8,
    weitere vier Jahre bis zur Überleitung nach A 9;
  2. in der Laufbahn des gehobenen Dienstes:
    drei Jahre bis zur Überleitung nach A 10,
    weitere vier Jahre bis zur Überleitung nach A 11,
    weitere vier Jahre bis zur Überleitung nach A 12,
    weitere vier Jahre bis zur Überleitung nach A 13;
  3. in der Laufbahn des höheren Dienstes:
    drei Jahre bis zur Überleitung nach A 14,
    weitere vier Jahre bis zur Überleitung nach A 15,
    weitere vier Jahre bis zur Überleitung nach A 16.
§ 5 Abs. 1 letzter Satz des Kirchenbeamtenbesoldungsgesetzes bleibt unberührt.
( 3 ) Die Mindestbewährungszeiten können bei der Übertragung einer höher bewerteten Planstelle oder in Ausnahmefällen bei besonderer Bewährung bis zur Hälfte abgekürzt werden. Eine besondere Bewährung ist anzunehmen, wenn die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber die Erwartungen, die nach Maßgabe der Stellenbeschreibung mit dieser Stelle verbunden sind, in hervorragender Weise erfüllt hat.
( 4 ) Für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung. Der Aufstieg in die Laufbahn des höheren Dienstes setzt eine Mindestzeit von zwei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Laufbahn des gehobenen Dienstes voraus. Die Überleitung in das erste Beförderungsamt des höheren Dienstes (A 14) darf nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Laufbahnwechsel erfolgen.
#

§ 6a
Amtsbezeichnungen (Zu § 15 Absatz 1 KBG.EKD)

Die Amtsbezeichnungen der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten werden durch Rechtsverordnung geregelt.
#

§ 7
Mandatsbewerbung (Zu § 27 Abs. 3 KBG.EKD)

( 1 ) Stimmt eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter der Aufstellung als Bewerberin oder Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Bundestag, zu einem Landtag oder für das Amt einer kommunalen Wahlbeamtin oder eines kommunalen Wahlbeamten zu, so ist dies unverzüglich der Kirchenleitung mitzuteilen. Sie oder er ist für die Dauer der Kandidatur von seinen Dienstgeschäften beurlaubt.
( 2 ) Wird eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter in das Europäische Parlament, in den Bundestag oder in den Landtag oder zur kommunalen Wahlbeamtin oder zum kommunalen Wahlbeamten gewählt, so ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis vom Tage der Annahme der Wahl für die Dauer der Mitgliedschaft. Dies gilt nicht für die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken und für den Anspruch auf Ruhegehalt. Die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte kann die Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ (a. D.) führen.
( 3 ) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Bundestag oder in einem Landtag oder nach Ablauf der Amtszeit als kommunale Wahlbeamtin oder als kommunaler Wahlbeamter richten sich die Rechtsstellung und die Wiederverwendung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten, nach den Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, deren Amt mit einem Abgeordnetenmandat unvereinbar ist.
( 4 ) Für das Besoldungsdienstalter und die ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie für die Anrechnung der Abgeordnetenentschädigung auf die Versorgungsbezüge gelten nach dem Ausscheiden aus dem Europäischen Parlament oder aus dem Bundestag die Vorschriften des Bundesbeamtenrechts oder nach dem Ausscheiden aus einem Landtag oder aus dem Amt einer kommunalen Wahlbeamtin oder eines kommunalen Wahlbeamter die Vorschriften des Beamtenrechts des betreffenden Landes. Neben Versorgungsbezügen (Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung) und einem Übergangsgeld aus der Tätigkeit als Abgeordnete oder Abgeordneter werden kirchliche Dienst- und Versorgungsbezüge nur bis zur Höhe des Gesamtbetrages gezahlt, der sich bei früheren Mitgliedern des Bundestages nach den Vorschriften des Bundesbeamtenrechts und bei früheren Mitgliedern eines Landtages nach den Vorschriften des Beamtenrechts des betreffenden Landes ergeben würde.
#

§ 8
Arbeitszeit (Zu § 28 Abs. 1 KBG.EKD)

( 1 ) Die regelmäßige Arbeitszeit der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten beträgt im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als zehn Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb von drei Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechend Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Mehrarbeitsvergütung nach den Vorschriften des Bundesbeamtenrechts erhalten.
#

§ 9
Unterhalt (Zu § 35 Abs. 1 KBG.EKD)

( 1 ) Die Besoldung und Versorgung richtet sich nach dem Kirchenbeamtenbesoldungsgesetz der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
( 2 ) Die Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen
  1. in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen,
  2. in Fällen des nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und bei nicht rechtswidriger Sterilisation und
  3. für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten
richtet sich nach der Hessischen Beihilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten einen Unterhaltszuschuss nach den für vergleichbare Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Vorschriften.
( 4 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte erhalten bei Dienstjubiläen eine Jubiläumsgabe. Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
( 5 ) Für Ansprüche aus diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes anzuwendender staatlicher Vorschriften oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen gelten als Eheschließung auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als Ehegattin oder Ehegatte auch eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner, als geschiedene Ehegattin oder geschiedener Ehegatte auch eine frühere Lebenspartnerin oder ein früherer Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch eine hinterbliebene Lebenspartnerin oder ein hinterbliebener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus.
#

§ 10
Urlaub (Zu § 38 Abs. 4 KBG.EKD)

( 1 ) Die Hessische Urlaubsverordnung1# gilt entsprechend.
( 2 ) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Urlaubsverordnung beträgt der Erholungsurlaub bei einem Lebensalter
bis zu 30 Jahren
26 Arbeitstage,
über 30 Jahre
30 Arbeitstage
im Kalenderjahr.
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, erhalten abweichend von Satz 1 weiterhin 33 Arbeitstage Urlaub im Jahr.
#

§ 11
Studienurlaub (Zu 41 Abs. 2 KBG.EKD)

( 1 ) Die oberste Dienstbehörde kann Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im höheren Dienst Studienurlaub bis zur Dauer von sechs Wochen unter Weitergewährung der Besoldung gewähren, wenn seit Beginn des Dienstes in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau oder seit dem letzten Studienurlaub mindestens zehn Jahre vergangen sind.
( 2 ) Wird ein Studienurlaub genehmigt, so darf im selben Urlaubsjahr weder Fortbildungsurlaub noch Sonderurlaub im dienstlichen Interesse erteilt werden.
#

§ 12
Beurlaubung und Teildienst aus familiären Gründen (Zu § 50 Abs. 5 KBG.EKD)

( 1 ) Für eine Beurlaubung oder Ermäßigung der Arbeitszeit aus familiären Gründen gelten die Vorschriften des Bundesbeamtenrechts entsprechend.
( 2 ) Abweichend von § 72a Abs. 7 des Bundesbeamtengesetzes2# besteht während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes3# ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge nur für die Dauer von drei Jahren.
( 3 ) Die Gesamtdauer des Bezuges von Leistungen nach § 72a Abs. 7 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes4# und nach § 5 der Elternzeitverordnung5# des Bundes darf pro Kind drei Jahre nicht überschreiten.
#

§ 13
Altersteilzeit (Zu § 51 Abs. 4 KBG.EKD)

( 1 ) Einer Kirchenbeamtin oder einem Kirchenbeamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens jedoch mit der Hälfte der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Jahre, bewilligt werden, wenn
  1. die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte das 55. Lebensjahr vollendet hat,
  2. die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
  3. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
( 2 ) Auf Bewilligung von Altersteilzeit nach Absatz 1 besteht kein Anspruch. Der Dienstherr kann von der Anwendung der Regelung absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche beschränken.
( 3 ) Die Altersteilzeit nach Absatz 1 kann in der Weise bewilligt werden, dass
  1. durchgehend Teilzeitarbeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet wird (Teilzeitmodell) oder
  2. die zu erbringende Arbeitsleistung vollständig in der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums geleistet wird und die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte anschließend vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell).
#

§ 14
Beihilfen bei Beurlaubung (Zu § 54 Abs. 3 KBG.EKD)

Der Anspruch der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten auf Leistungen der Krankenfürsorge während der Beurlaubung richtet sich nach der Hessischen Beihilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
#

§ 15
Vorverfahren (Zu § 87 Abs. 2 KBG.EKD)

In Streitigkeiten aus dem Kirchenbeamtenverhältnis ist vor Klageerhebung, auch im Falle von Leistungs- und Feststellungsklagen, ein Vorverfahren gemäß § 2 Abs. 5 des Kirchenverwaltungsgesetzes durchzuführen.
#

§ 16
Zuständigkeiten (Zu § 93 Abs. 1 KBG.EKD)

( 1 ) Zuständig für die Ernennung, Beurlaubung, Gewährung von Teildienst, Versetzung in den Wartestand oder Ruhestand und die Entlassung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und des Rechnungsprüfungsamtes ist die Kirchenleitung.
( 2 ) Zuständig für die Ernennung, die Befreiung gemäß § 8 Abs. 3 KBG.EKD, Beurlaubung, Gewährung von Teildienst, Versetzung in den Wartestand oder Ruhestand und die Entlassung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten eines Dekanates, eines kirchlichen Verbandes oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist der Vorstand oder das entsprechende Organ.
( 3 ) Ein Verbot gemäß § 23 KBG.EKD kann auch von der Dienstbehörde ausgesprochen werden. Der obersten Dienstbehörde ist hierüber zu berichten.
( 4 ) Zuständig für die Entbindung von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit ist die oder der Dienstvorgesetzte.
( 5 ) Zuständig für die Zustimmung der Annahme von Zuwendungen nach § 26 KBG.EKD ist die oder der Dienstvorgesetzte.
( 6 ) Zuständig für Nebentätigkeiten gemäß §§ 44, 46 und 47 KBG.EKD ist die oder der Dienstvorgesetzte.

#
1 ↑ Nr. 482.
#
2 ↑ Jetzt: § 92 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes.
#
3 ↑ Jetzt: § 92 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes.
#
4 ↑ Jetzt: § 92 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes.
#
5 ↑ Jetzt: § 9 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (Nr. 426).