.Besondere Regelungen für den Küsterdienst
I.
###§ 1
II.
###§ 2
III.
###§ 3
Geltungszeitraum von: 01.08.2011
Geltungszeitraum bis: 31.08.2014
Besondere Regelungen für den Küsterdienst
und den kirchenmusikalischen Dienst
Vom 17. April 2002
(ABl. 2002 S. 272), zuletzt geändert am 1. Juni 2011 (ABl. 2011 S. 206)
#I.
Besondere Regelungen für den Küsterdienst
###§ 1
Arbeitszeitwerte
(
1
)
1 Für die Vergütung sind folgende Richtwerte zur Bemessung der Arbeitszeit für Vorbereitung, Mitwirkung und Nachbereitung zugrunde zu legen:
– | bei einem Hauptgottesdienst | 2 Stunden |
– | bei einem Hauptgottesdienst mit Abendmahl und/oder Taufe | 2,5 Stunden |
– | bei einem Kindergottesdienst | 0,75 Stunden |
– | bei einem Nebengottesdienst oder Andachten | 1 Stunde |
– | bei Taufen und Trauungen | 1 Stunde. |
2 Bei der Bemessung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ist von den Fallzahlen des Vorjahres auszugehen, die durch die Zahl der Wochen zu teilen sind.
(
2
)
Als Richtwert für die Bemessung der Arbeitszeit für Reinigungstätigkeiten gelten die Richtlinien der EKHN für die Genehmigung von Stellen für Reinigungskräfte in der jeweils gültigen Fassung.1#
(
3
)
Für sonstige Tätigkeiten (wie Pflege der Außenanlagen, Bedienung der Heizung, Schlüssel- und Aufsichtsdienst, Läutedienst außerhalb der Gottesdienstzeiten u.a.) sind die dafür durchschnittlich pro Woche benötigten Stunden gesondert festzusetzen.
(
4
)
Die zeitliche Bemessung der übertragenen Aufgaben ist in die Dienstanweisung aufzunehmen.
#II.
Besondere Regelungen für den kirchenmusikalischen Dienst
###§ 2
Arbeitszeitwerte
(
1
)
Die für die Vergütung zugrunde zu legende Monatsarbeitszeit errechnet sich
- für den Organistendienst (unter Berücksichtigung der Gottesdienste in den kirchlichen Festzeiten) aus dem fünffachen der Wochenarbeitszeit
- für den Chordienst (unter Berücksichtigung der Pausenzeiten in der Chorarbeit) aus dem vierfachen der Wochenarbeitszeit.
(
2
)
Die monatliche Arbeitszeit wird für die einzelnen kirchenmusikalischen Dienste wie folgt festgelegt:
Organistendienst:
- Fallgruppe A: wöchentlich ein Gottesdienst 12,5 Stunden
- Fallgruppe B: wöchentlich ein Gottesdienst mit Kindergottesdienst 15 Stunden
- Fallgruppe C: wöchentlich ein Gottesdienst mit Kindergottesdienst und ein weiterer Gottesdienst 22,5 Stunden
Chorleiterdienst:
- Fallgruppe D: wöchentlicher Chordienst (Kirchenchor, Posaunenchor oder Instrumentalkreis) 14 Stunden
- Fallgruppe E: wöchentlicher Chordienst und ein zusätzlicher Chor 20 Stunden.
- Bei 14tägigem Dienst ist die halbe Stundenzahl anzusetzen.
(
3
)
In den vorgenannten Stundenwerten sind die Vorbereitungszeiten enthalten.
(
4
)
Für die Vergütung einzelner kirchenmusikalischer Dienstleistungen im Vertretungsfall, bei Kasualien oder aus besonderem außerdienstlichen Anlass werden die folgenden – die Vorbereitung bereits einschließenden – Zeiten zugrunde gelegt:
#a) | für einen Gottesdienst | 2,5 Stunden |
b) | für einen Gottesdienst mit Kindergottesdienst | 3,0 Stunden |
c) | für ein Orgelspiel bei Kasualien | 1,5 Stunden |
d) | für eine Chorprobe | 3,5 Stunden |
e) | für eine Chorleitung im Gottesdienst | 1,5 Stunden |
f) | für besondere kirchenmusikalische Veranstaltungen nach tatsächlichem Zeitbedarf |
III.
Besondere Regelungen für den Küsterdienst und den kirchenmusikalischen Dienst
###§ 3
Zusatzurlaub
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Küsterdienst und im kirchenmusikalischen Dienst, die wöchentlichen Wochenenddienst zu leisten haben, erhalten unter Fortzahlung des Entgelts jährlich vier dienstfreie Wochenenden (Samstag und Sonntag). 2 Tätigkeiten, die nicht notwendig am Wochenende zu leisten sind, sind vor- oder nachzuarbeiten. 3 Zwei weitere dienstfreie Wochenenden pro Jahr ohne Fortzahlung des Entgelts sind zu gewähren.