.Satzung des Verbandes der Evangelischen Frauen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 30
Geltungszeitraum von: 02.08.2013
Geltungszeitraum bis: 06.08.2014
Satzung des Verbandes der Evangelischen Frauen
in Hessen und Nassau e. V.
Vom 16. April 2005
(ABl. 2005 S. 200), zuletzt geändert am 27. April 2013 (ABl. 2013 S. 365)1#
Die Mitgliederversammlung des Landesverbandes der Evangelischen Frauenhilfe in Hessen und Nassau e. V. hat mit der erforderlichen Mehrheit folgende Satzung beschlossen:
#Präambel
Der Verband der Evangelischen Frauen in Hessen und Nassau e. V. führt die Evangelische Frauenhilfe in Hessen und Nassau e. V. und die Evangelische Frauenarbeit in Hessen und Nassau zusammen.
Grundlage der Arbeit ist die Botschaft der Bibel und das Vertrauen auf die Verheißung des Evangeliums von Jesus Christus. Ziel des Verbandes ist es, Frauen zu ermutigen, in der heutigen Welt als Christinnen zu leben. In der Gemeinschaft mit anderen haben sie die Möglichkeit, Hilfe zu erfahren und zu geben, Fähigkeiten zu entwickeln sowie Verantwortung zu übernehmen.
Der Verband fördert das Engagement von Frauen bei der Gestaltung von Kirche und Gesellschaft. In allen Arbeitsfeldern setzt sich der Verband für Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung ein und weiß sich eingebunden in die weltweite Ökumene. Aus der jederzeit neuen Auslegung der Bibel entdeckt der Verband Auftrag und Herausforderung für Gegenwart und Zukunft.
#1. Allgemeines
###§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(
1
)
Der Verband führt den Namen „Evangelische Frauen in Hessen und Nassau e. V.“. Er hat die Rechtsform des eingetragenen Vereins.
(
2
)
Sitz des Verbandes und seiner Geschäftsstelle ist Darmstadt.
(
3
)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(
4
)
Der Verband hat bis zum 31. Mai 2005 den Namen „Evangelische Frauenhilfe in Hessen und Nassau e. V.“ geführt.
#§ 2
Zweck des Verbandes
1 Der Verband trägt und unterstützt die evangelische Frauenarbeit im Gebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. 2 Der Verband entwickelt das inhaltliche Profil der evangelischen Frauenarbeit. 3 Darüber hinaus kann er die Trägerschaft von Einrichtungen der Frauenarbeit übernehmen.
#§ 3
Gemeinnützigkeit und Vermögen
(
1
)
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(
2
)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
3
)
1 Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
(
4
)
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes keinerlei Ansprüche an das Verbandsvermögen.
(
5
)
Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(
6
)
Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke in der Frauenarbeit zu verwenden hat.
(
7
)
1 Die Prüfung der Rechnungslegung erfolgt durch einen anerkannten Rechnungsprüfer. 2 Darüber hinaus kann das Rechnungsprüfungsamt der EKHN in begründeten Fällen Prüfungen im Auftrag der Kirchenleitung vornehmen.
#§ 4
Organisations- und Koordinationsaufgaben
(
1
)
Der Verband fördert und koordiniert die Arbeit der Mitglieder.
(
2
)
Zu den Organisations- und Koordinationsaufgaben zählen insbesondere:
#- Vertretung der gemeinsamen Anliegen gegenüber Kirche und Gesellschaft,
- Unterstützung, Beratung und Information der Mitglieder und anderer Interessierter,
- Förderung von Kooperation und Vernetzung der Mitglieder und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Verbänden,
- Vertretung der evangelischen Frauenarbeit in gesamtkirchlichen und überregionalen Gremien.
§ 5
Aufgaben in der Frauenarbeit
(
1
)
1 Der Verband leistet regionale und überregionale Frauenarbeit. 2 Er setzt theologische, spirituelle, diakonische und politische Impulse.
(
2
)
Zu den Aufgaben der Frauenarbeit zählen insbesondere:
- 1.
- Mitwirkung an der Gestaltung einer ehrenamtlichen Struktur für Frauenarbeit,
- 2.
- Beratung und Begleitung von Frauenarbeit in der Region,
- 3.
- Diskussion frauenpolitischer Fragestellungen,
- 4.
- Angebote zu Glaubens- und Lebensfragen,
- 5.
- Förderung des interreligiösen Dialogs,
- 6.
- Vermittlung und Weiterentwicklung feministischer Theologie,
- 7.
- Fort- und Weiterbildung für ehrenamtlich engagierte Frauen,
- 8.
- Durchführung von Frauenreisen und Fortbildung ehrenamtlicher Reiseleiterinnen,
- 8a.
- Durchführung von Projekten,
- 9.
- Angebote zum Thema Frauengesundheit,
- 10.
- Organisation der Arbeit mit Aussiedlerinnen,
- 11.
- Organisation der Arbeit zum Weltgebetstag,
- 12.
- Ökumene in Gemeinde, Region und weltweit.
(
3
)
Der Verband unterstützt und vernetzt die Mitgliedsvereine und Gruppen in Bezug auf ihre spezifischen Themen und Arbeitsbereiche.
#§ 6
Aufgaben in der Familienbildungsarbeit
(
1
)
1 Der Verband fördert evangelische Familienbildung. 2 Evangelische Familienbildung unterstützt Familien bei ihrer Lebensgestaltung. 3 Sie bietet ein Forum zur Diskussion der Interessen von Familien und setzt inhaltliche und politische Impulse.
(
2
)
Zu den Aufgaben der evangelischen Familienbildung zählen insbesondere:
- Förderung von Erziehungskompetenz und der Fähigkeit, Konflikte innerhalb der Familie zu lösen,
- Reflexion und Stärkung verschiedener Lebensformen,
- Unterstützung in den unterschiedlichen Lebens- und Umbruchphasen,
- Förderung sozialer, emotionaler und kreativer Fähigkeiten,
- Angebote zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf,
- Förderung interkultureller Begegnungen,
- Aufbau von nachbarschaftlichen Kontakten und Netzwerken.
(
3
)
1 Der Verband übernimmt die Trägerschaft von Familien-Bildungsstätten. 2 Zur Förderung der Familien-Bildungsstätten werden Beiräte und ein Gesamtbeirat gebildet. 3 Das Nähere regelt der Verbandsvorstand.
#§ 7
Zusammenarbeit mit der EKHN
(
1
)
Der Verband arbeitet mit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und insbesondere mit den gesamtkirchlichen Zentren zusammen.
(
2
)
1 Der Verband kann Aufgaben der Frauenarbeit im Auftrag der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau wahrnehmen. 2 Die Einzelheiten werden durch Kooperationsverträge geregelt.
#§ 8
Zugehörigkeit zu anderen Verbänden
Der Verband ist Mitglied des Verbands Evangelische Frauen in Deutschland e. V. und des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau e. V. (DWHN).
#2. Verbandsmitglieder
###§ 9
Mitgliedschaft
Dem Verband können als Mitglieder angehören:
#- Kirchengemeindliche Frauengruppen, die über eine dem Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Organisation und Vertretungsbefugnis verfügen,
- Kirchliche Körperschaften sowie Vereine und Gruppen, die übergemeindlich in der kirchlichen Frauenarbeit tätig sind,
- Kirchengemeinden und Dekanate,
- natürliche Personen (Einzelmitglieder).
§ 10
Erwerb der Mitgliedschaft
(
1
)
Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben.
(
2
)
1 Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann gegen die ablehnende Entscheidung innerhalb von drei Monaten Einspruch erhoben werden. 2 Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Jahreshauptversammlung.
#§ 11
Austritt
(
1
)
Die Verbandsmitglieder sind zum Austritt aus dem Verband berechtigt.
(
2
)
1 Der Austritt kann nur jeweils zum Jahresschluss erfolgen. 2 Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres zugegangen sein.
#§ 12
Ausschluss
1 Der Ausschluss eines Verbandsmitgliedes erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Jahreshauptversammlung. 2 Er ist nur zulässig, wenn das betreffende Verbandsmitglied die Voraussetzungen dieser Satzung nicht mehr erfüllt oder den Interessen des Verbandes zuwiderhandelt.
#§ 13
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(
1
)
Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, als Gast an der Jahreshauptversammlung teilzunehmen.
(
2
)
Jedes Verbandsmitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Verbandes zu nutzen und dessen Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben in Anspruch zu nehmen.
(
3
)
Die Verbandsmitglieder unterrichten den Verband über wichtige Entwicklungen und Veränderungen in ihrer Arbeit.
#§ 14
Mitgliedsbeiträge
(
1
)
Die Verbandsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag.
(
2
)
Die Höhe der Beiträge wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
(
3
)
Die Beiträge sind in der Regel am 30. April eines Jahres fällig.
#3. Organisation
###§ 15
Organe des Verbandes
(
1
)
Die Organe des Verbandes sind die Jahreshauptversammlung und der Vorstand.
(
2
)
1 Die Mitglieder der Organe müssen einer der Arbeitsgemeinschaft der Christlichen Kirchen in Deutschland angeschlossenen Kirche angehören. 2 Die Mitglieder des Vorstandes sollen evangelisch sein.
(
3
)
1 Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. 2 Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. 3 Satz 1 gilt nicht für die Geschäftsführerin des Verbandes.
#§ 16
Zusammensetzung der Jahreshauptversammlung
(
1
)
Der Jahreshauptversammlung gehören mit Stimmrecht an:
(
2
)
Der Jahreshauptversammlung gehören mit beratender Stimme an:
- die Geschäftsführerin des Verbandes,
- die ehrenamtlichen Mitglieder des Gesamtbeirates der Familien-Bildungsstätten,
- bis zu drei Personen aus den Bereichen Gesellschaft, Kirche, und Diakonie, die vom Vorstand für jeweils vier Jahre berufen werden.
(
3
)
1 Die Delegierten gehören der Jahreshauptversammlung jeweils für die Dauer der Amtszeit an. 2 Die Amtszeit der Jahreshauptversammlung beträgt vier Jahre. 3 Konstituierende Sitzungen der Jahreshauptversammlung finden im Jahr 2013 und dann alle vier Jahre statt.
#§ 17
Die Delegierten aus den Regionen
(
1
)
In der Jahreshauptversammlung werden die Rechte der kirchengemeindlichen Gruppen, der Kirchengemeinden und Dekanate sowie der Einzelmitglieder durch gewählte Delegierte ausgeübt.
(
2
)
Die Verbandsmitglieder gemäß § 9 Nr. 1 und 3 sowie die Einzelmitglieder gemäß § 9 Nr. 4 wählen die Delegierten ihrer Region.
(
3
)
Auf jeweils 25 angefangene Verbandsmitglieder in der Region entfällt eine Delegierte, für die jeweils eine stellvertretende Delegierte zu wählen ist.
(
5
)
1 Die Delegierten berichten den Verbandsmitgliedern in der Region jährlich über die Arbeit der Jahreshauptversammlung. 2 Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
#§ 18
Die Delegierten der übergemeindlichen Frauenarbeit
(
1
)
1 Jedes Verbandsmitglied gemäß § 9 Nr. 2 entsendet eine Delegierte und eine stellvertretende Delegierte in die Jahreshauptversammlung. 2 Die Namen und Anschriften der Delegierten und der stellvertretenden Delegierten der übergemeindlichen Frauengruppen sind der Geschäftsstelle des Verbandes spätestens vier Monate vor der konstituierenden Sitzung schriftlich mitzuteilen.
(
2
)
Verbandsmitglieder mit mehreren Aufgabenbereichen in der übergemeindlichen Frauenarbeit können beim Vorstand beantragen, eine zweite Delegierte in die Jahreshauptversammlung zu entsenden.
#§ 19
Einberufung der Jahreshauptversammlung
(
1
)
1 Die Jahreshauptversammlung findet in der Regel einmal im Jahr statt und wird vom Vorstand einberufen. 2 Eine schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung und Versendung des Jahresberichtes erfolgt spätestens drei Wochen vor der Versammlung. 3 Zusätzlich sollen Ort und Zeit mindestens zwei Monate vorher in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.
(
2
)
1 Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist unter Angabe von Grund und Tagesordnung einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens zehn Prozent der Verbandsmitglieder gemäß § 9 Nr. 1 bis 3 oder zehn Prozent der Einzelmitglieder vorliegt. 2 Die Einladung muss vier Wochen vor Sitzungsbeginn schriftlich erfolgen.
#§ 20
Ablauf der Jahreshauptversammlung
(
1
)
Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Jahreshauptversammlung anwesend ist.
(
2
)
Die Jahreshauptversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(
3
)
1 Anträge der Verbandsmitglieder für die Jahreshauptversammlung sind an den Vorstand zu richten und müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung eingehen. 2 Über zusätzliche Tagesordnungspunkte und Anträge kann nur beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Jahreshauptversammlung zustimmen.
(
4
)
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.
(
5
)
Satzungsänderungen erfolgen im Benehmen mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und bedürfen eines Beschlusses der Jahreshauptversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden.
(
6
)
1 Über Verlauf und Beschlüsse jeder Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. 2 Es wird von der Protokollführerin und der Versammlungsleiterin unterschrieben und den Mitgliedern der Jahreshauptversammlung zugesandt.
(
7
)
Die Jahreshauptversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 21
Aufgaben der Jahreshauptversammlung
(
1
)
Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme der Geschäftsführerin,
- Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
- Entlastung des Vorstandes,
- Kenntnisnahme des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
- Entscheidung über Einsprüche gemäß § 10 Abs. 2,
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung über die Neuaufnahme oder Beendigung von Arbeitsbereichen,
- Genehmigung von Kooperationsverträgen gemäß § 7 Abs. 2,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Entscheidung über die Auflösung des Verbandes.
(
2
)
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Jahreshauptversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
#§ 22
Zusammensetzung des Vorstandes
(
1
)
Dem Vorstand gehören mit Stimmrecht an:
- 1.
- sechs Personen aus der regionalen Frauenarbeit,
- 2.
- zwei Personen aus der übergemeindlichen Frauenarbeit,
- 3.
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der EKHN,
- 3a.
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des DWHN,
- 4.
- bis zu zwei Berufene.
(
2
)
1 Die Geschäftsführerin des Verbandes gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an. 2 Weitere Personen können im Einzelfall oder regelmäßig zur Beratung hinzugezogen werden.
(
3
)
1 Die Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden von der Jahreshauptversammlung gewählt. 2 Zur Vorbereitung der Wahl kann die Jahreshauptversammlung einen Benennungsausschuss einrichten.
(
4
)
Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 1 sollen alle Propsteibereiche berücksichtigt werden.
(
5
)
1 Delegierte oder stellvertretende Delegierte, die in den Vorstand gewählt oder berufen werden, geben ihr Amt als Delegierte oder stellvertretende Delegierte ab. 2 Bei Delegierten rückt die bisherige stellvertretende Delegierte nach.
(
6
)
1 Das Vorstandsmitglied gemäß Absatz 1 Nr. 3 wird von der Kirchenleitung entsandt. 2 Das Vorstandsmitglied gemäß Absatz 1 Nr. 3a wird vom Vorstand des DWHN entsandt.
(
7
)
1 Die Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 4 werden von den übrigen Vorstandsmitgliedern berufen. 2 Darunter soll eine Vertreterin aus dem Bereich Familienbildung sein.
(
8
)
Beschäftigte des Verbandes können nicht in den Vorstand gewählt oder berufen werden.
(
9
)
1 Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende und eine stellvertretende Vorsitzende. 2 Wiederwahl ist möglich.
(
10
)
1 Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende und die Geschäftsführerin. 2 Für die rechtsgeschäftliche Vertretung genügt die übereinstimmende Erklärung von zwei der in Satz 1 genannten Personen.
(
11
)
1 Die Amtszeit des Vorstands endet jeweils zu Beginn der ordentlichen Jahreshauptversammlung, die ein Jahr nach ihrer Konstituierung stattfindet. 2 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes soll auf der nächsten Jahreshauptversammlung eine Nachwahl stattfinden.
(
12
)
Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
#§ 23
Aufgaben des Vorstandes
(
1
)
Der Vorstand trägt die Verantwortung dafür, dass die Aufgaben des Verbandes im Sinne des § 2 der Satzung durchgeführt werden.
(
2
)
1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. 2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
#- Aufstellung der Tagesordnung, Einberufung und Durchführung der Jahreshauptversammlung,
- Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung,
- Erstellung der Jahresrechnung und des Jahresberichts,
- Aufstellung des Haushaltsplans,
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen, soweit dies nicht auf die Geschäftsführerin delegiert ist,
- Entgegennahme von Berichten der Geschäftsstelle und aus den Arbeitsgebieten,
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, soweit dies nicht an die Geschäftsführerin delegiert ist,
- Abschluss von Kooperationsverträgen gemäß § 7 Abs. 2,
- Wahl der Geschäftsführerin.
§ 24
Sitzungen des Vorstandes
(
1
)
Der Vorstand wird durch die Vorsitzende schriftlich unter Angabe des Tagesordnung mindestens sieben Tage vor dem festgesetzten Termin eingeladen.
(
2
)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(
3
)
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.
(
4
)
1 Über die Vorstandssitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die Ort und Zeit der Verhandlung, die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthält. 2 Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden und der Protokollführerin zu unterzeichnen; eine Abschrift ist den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.
(
5
)
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
#§ 25
Geschäftsstelle
(
1
)
Der Verband unterhält zur Ausführung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle.
(
2
)
1 Die Geschäftsführerin ist dem Vorstand für eine ordnungsgemäße Erledigung der Verbandsgeschäfte verantwortlich. 2 Näheres regelt eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung.
#§ 26
Kirchliches Arbeitsrecht
(
1
)
Auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter findet das Arbeitsrecht des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau Anwendung.
(
2
)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes sollen Mitglieder einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossenen Kirche sein.
#4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 27
Auflösung
(
1
)
1 Über die Auflösung des Verbandes entscheidet die Jahreshauptversammlung. 2 Die Einladung zu dieser Jahreshauptversammlung muss vier Wochen vorher versandt sein.
(
2
)
1 Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Delegierten anwesend sind. 2 Andernfalls muss zu einer neuen Jahreshauptversammlung, nicht vor Ablauf von zwei Wochen, eingeladen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschließen kann. 3 Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(
3
)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die gemeinnützige Frauenarbeit im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
#§ 28
aufgehoben
#§ 29
aufgehoben
#§ 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Satzung tritt am 1. Juni 2005 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung der Evangelischen Frauenhilfe in Hessen und Nassau e. V. vom 8. September 1993 außer Kraft.
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1 ↑ Die Satzungsänderung vom 27. April 2013 wurde am 2. August 2013 in das Vereinsregister eingetragen.
1 ↑ Die Satzungsänderung vom 27. April 2013 wurde am 2. August 2013 in das Vereinsregister eingetragen.
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2 ↑ Wahlordnung für die Delegierten aus den Regionen vom 16. April 2005 (ABl. 2005 S. 204).
2 ↑ Wahlordnung für die Delegierten aus den Regionen vom 16. April 2005 (ABl. 2005 S. 204).