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Geltungszeitraum von: 01.08.1992

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Verwaltungsverordnung
über die Bildung von Kindergartenausschüssen im
Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Kindergartenausschussverordnung)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1992

(ABl. 1992 S. 82)

Aufgrund von Art. 48 Abs. 2 n Kirchenordnung wird Folgendes verordnet:
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§ 1
Bildung von Kindergartenausschüssen

( 1 ) Bei der Gestaltung der Kindergartenarbeit im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau wirken Eltern, Erzieher und Träger der Einrichtungen in Kindergartenausschüssen zusammen. Den Eltern sind die Personen gleichgestellt, denen an ihrer Stelle die Erziehung des Kindes kraft Gesetzes obliegt.
( 2 ) Die Verordnung gilt sinngemäß auch für Horte und vergleichbare Einrichtungen.
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§ 2
Zusammensetzung und Amtszeit

( 1 ) Dem Kindergartenausschuss gehören an:
  1. die Elternvertreter der Kinder, die den Kindergarten besuchen;
  2. die Leitung des Kindergartens;
  3. die von den Mitarbeitern des Kindergartens gewählten Vertreter;
  4. die Vertreter des Kirchenvorstandes;
  5. der nach der Pfarrdienstordnung zuständige Gemeindepfarrer.
( 2 ) Der Kindergartenausschuss kann sachkundige Personen zu seinen Beratungen hinzuziehen. Bei der Beschlussfassung wirken sie nicht mit.
( 3 ) Der Ausschuss wird bis zum 1. Oktober eines Jahres gebildet. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
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§ 3
Aufgaben

( 1 ) Der Kindergartenausschuss berät im Rahmen der geltenden kirchlichen und staatlichen Bestimmungen über alle den Kindergarten betreffenden Angelegenheiten. Er hat den Auftrag, die Erziehungsarbeit im Kindergarten zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Eltern zu fördern. Er kann Anträge stellen und Empfehlungen aussprechen.
( 2 ) Der Kindergartenausschuss muss insbesondere gehört werden:
  1. bei der Beratung von Grundsatzfragen der Erziehung;
  2. bei der Aufstellung des Haushaltsplanes (einschließlich der Festlegung der Höhe der Beiträge der Erziehungsberechtigten);
  3. bei der Einstellung von pädagogischem Personal;
  4. bei der Abänderung, Ausweitung oder Einschränkung der Zweckbestimmung;
  5. bei der Planung baulicher Maßnahmen und der Beschaffung von Inventar;
  6. bei der Festlegung der Kriterien für die Aufnahme der Kinder;
  7. bei der Festlegung der Öffnungszeiten und Ferien;
  8. bei der Gestaltung der Elternarbeit.
( 3 ) Soweit der Träger Anträge und Empfehlungen des Kindergartenausschusses nicht berücksichtigt, hat er seine Entscheidungen schriftlich als Anlage zum Sitzungsprotokoll zu begründen. Dies gilt nicht bei Personalentscheidungen.
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§ 4
Wahlen und Wahlverfahren

( 1 ) Die Zahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten beträgt bei Kindergärten mit einer Kindergruppe drei Vertreter, bei den übrigen Kindergärten je Kindergruppe zwei Vertreter, für den gesamten Kindergarten höchsten jedoch acht Vertreter. In jeder Gruppe soll ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin gewählt werden, der/die bei Bedarf für einen ausscheidenden Elternvertreter/eine ausscheidende Elternvertreterin nachrücken kann.
( 2 ) Gewählt wird in Gruppen. Ab fünf Gruppen findet eine Gesamtwahl statt.
( 3 ) Jeder Erziehungsberechtigte ist unabhängig von der Zahl der Kinder der Familie im Kindergarten wahlberechtigt. Das Wahlrecht kann nur einmal ausgeübt werden. Dies gilt bei Wahlen in Gruppen und bei einer Gesamtwahl.
( 4 ) Wählbar ist jeweils nur ein Erziehungsberechtigter oder eine Erziehungsberechtigte, auch wenn zwei oder mehr Kinder der Familie den Kindergarten in einer oder mehreren Gruppen besuchen. Nicht anwesende Erziehungsberechtigte sind nur wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben.
( 5 ) Jeder Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge machen. Der Wahlleiter gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt. Er verteilt an alle Wahlberechtigte gleiche, mit dem Stempel des Kindergartens versehene Zettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl erneut Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Die Wahlen sind geheim.
( 6 ) Die Vertreter der Mitarbeiter werden von diesen gewählt. Wird in kleineren Kindergärten neben dem Leiter/der Leiterin nur ein Mitarbeiter beschäftigt, so gehört dieser dem Kindergartenausschuss an. Sind drei oder mehr Kindergruppen vorhanden, so werden zwei Mitarbeiter/innen in den Ausschuss gewählt. Mitarbeiter können nicht zugleich Elternvertreter sein.
( 7 ) Die Vertreter des Kirchenvorstandes werden von diesem entsandt; bei Kindergärten bis zu zwei Kindergruppen entsendet er einen Vertreter, bei mehr als zwei Kindergruppen zwei Vertreter.
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§ 5
Sitzungen

( 1 ) Der Kindergartenausschuss wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende (n) und dessen/deren Stellvertreter/in. Wählbar ist, wer einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehört. Auf Antrag des Kirchenvorstandes kann die Kirchenverwaltung für einen von beiden eine Ausnahme zulassen. Der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in soll ein/e Elternvertreter/in sein. Der/die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein, bereitet sie vor und leitet sie. Findet die konstituierende Sitzung nicht am Wahltag statt, lädt der/die zuständige Gemeindepfarrer/in zu dieser ein.
( 2 ) Der Kindergartenausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zusammen. Er muss außerdem zusammentreten, wenn ein Viertel der Mitglieder, der Leiter/ die Leiterin des Kindergartens oder der Träger dies beantragen.
( 3 ) Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich mit einer Frist von zehn Tagen. In eiligen Fällen kann die Einladungsfrist auf drei Tage reduziert werden.
( 4 ) Die Mitglieder des Kindergartenausschusses sowie die Erziehungsberechtigten der den Kindergarten besuchenden Kinder, die Mitarbeiter und der Träger können Beratungspunkte zur Tagesordnung vorschlagen.
( 5 ) Über jede Sitzung ist ein Beschlussprotokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und von dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
( 6 ) Über die Ergebnisse der Beratungen und Abstimmungen sollen die Eltern, nach Möglichkeit schriftlich, unterrichtet werden.
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§ 6
Abstimmungen, Beschlußfähigkeit

( 1 ) Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, dass ein Ausschussmitglied geheime Abstimmung verlangt.
( 2 ) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
( 3 ) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
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§ 7
Verschwiegenheit

Die Ausschussmitglieder haben über die ihnen in dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung ihrer Amtszeit.
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§ 8
Abweichende Bestimmungen

( 1 ) Für Kindergärten im rheinland-pfälzischen Teil des Kirchengebietes gilt § 3 des Kindergartengesetzes vom 15. Juli 1970 (GVBl. S. 237, geändert durch Gesetz vom 8. Februar 1982, GVBl. S. 65).
( 2 ) Ausschüsse, die auf Grund vertraglicher Regelungen mit den bürgerlichen Gemeinden bestellt sind, bleiben von dieser Verordnung unberührt. In Verträgen mit bürgerlichen Gemeinden können bis zu zwei stimmberechtigte Sitze zusätzlich eingeräumt werden.
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§ 9
(Inkrafttreten)