.Empfehlungen
Geltungszeitraum von: 13.11.1991
Geltungszeitraum bis: 31.12.2014
Empfehlungen
zur Regelung der Arbeitszeit für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Kindertagesstätten der EKHN
Vom 13. November 1991
#(1) 1Die Arbeitszeit bestimmt sich für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Wochenstundenzahl. 2Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist dabei zu beachten.
(2) 1Zur Arbeitszeit gehört die Arbeit mit Kindern und die Verfügungszeit, die Zeit für Leitungstätigkeiten und Arbeitsgemeinschaften. 2Zu den Leitungsaufgaben gehört auch die Teilnahme an Leiterinnentreffen, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe dem entgegenstehen.
In die Verfügungszeit gehören insbesondere folgende Aufgaben:
- Erledigung von Verwaltungsaufgaben
- Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit
- Dienstbesprechungen
- Elternabende, Hausbesuch, Elterngespräche
- Vorbereitung und Durchführung von Festen und Feiern des Kindergartens am Wochenende
- Sitzungen des Kindergarten- bzw. Elternausschusses
- Teilnahme an Kirchenvorstandssitzungen auf Anordnung
- Erledigung von Besorgungen für den Kindergarten
- Kontaktgespräche mit anderen Institutionen, z. B. Schulen, Fachschulen, Erziehungsberatungsstellen usw.
- Praktikantenanleitung
- weitere Aufgaben in Absprache mit dem Träger
(3) 1Die Teilnahme von pädagogischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen an Arbeitsgemeinschaften in Abständen von 1 bis 2 Monaten wird empfohlen. 2Bei diesen Arbeitsgemeinschaften handelt es sich um Arbeitsbesprechungen des pädagogischen Personals aus mehreren Kindertagesstätten. 3Sie sollen im Dienstplan außerhalb der Verfügungszeit eingeplant werden, wenn und soweit keine Verfügungszeit mehr vorhanden ist. 4Im Bedarfsfall ist ein Notdienst einzurichten.
(4) 1In jeder Kindertagesstätte ist ein Dienstplan zu erstellen (siehe auch § 5 der Verwaltungsverordnung), dabei sollte eine sinnvolle Arbeitsteilung, Pausen, Delegation, z. B. bei Verwaltungsaufgaben, Teilnahme an Elternabenden oder Gremien berücksichtigt werden. 2Verfügungszeiten sind im Dienstplan gesondert auszuweisen. 3Die Vor- und Nachbereitungen für die pädagogische Arbeit sind in der Regel in der Einrichtung zu leisten. 4Die Arbeitszeiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen richten sich nach den betrieblichen Anforderungen.
(5) 1Die Kindertagesstätten sind in der Regel von Montag bis Freitag geöffnet. 2Der Träger legt nach Anhörung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und des Kindergarten- bzw. Elternausschusses unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Bedürfnisse der Familien und Kinder die täglichen Öffnungszeiten fest. 3Auf §§ 6 Abs. 2 und 11 Abs. 4d der Verwaltungsverordnung über die finanzielle und personelle Ausstattung von Kindertagesstätten im Bereich der EKHN (ABl. EKHN 10/1990) wird im Zusammenhang mit der Festlegung der Öffnungs- und Verfügungszeiten ausdrücklich hingewiesen. 4Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres soll der Träger in Abstimmung mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und dem Kindergarten- bzw. Elternausschuss die Schließungszeiten der Einrichtung während der allgemeinen Ferienzeit festlegen.
Die Zeit der Schließung der Kindertagesstätte gem. Ziffer 5 Abs. 2 gilt als Urlaubszeit für das Personal.
(6) 1Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind verpflichtet, die ihnen obliegenden Aufgaben während ihrer vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit zu erfüllen. 2Darüber hinaus sollte das Team einer Kindertagesstätte dem Kirchenvorstand jährlich eine Übersicht über geplante besondere Aktivitäten vorlegen. 3Fallen hierbei Überstunden an, so sind diese nur zulässig, wenn sie vom Träger vorher schriftlich ausdrücklich angeordnet wurden. 4Die Überstunden sind während eines mit dem Träger zu vereinbarenden Zeitraums durch entsprechende Freizeit auszugleichen.
(7) 1Die Urlaubszeiten aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind zu Beginn eines Kalenderjahres mit dem Träger abzusprechen. 2Für die Erteilung des Urlaubs ist der Dienstvorgesetzte (Kirchenvorstand) zuständig (siehe § 8 der Verwaltungsverordnung über die personelle und finanzielle Ausstattung von Kindertagesstätten im Bereich der EKHN).