.Empfehlungen 
        
      Geltungszeitraum von: 13.11.1991
Geltungszeitraum bis: 31.12.2014
Empfehlungen 
zur Regelung der Arbeitszeit für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Kindertagesstätten der EKHN
Vom 13. November 1991
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		 1 Die Arbeitszeit bestimmt sich für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Wochenstundenzahl.  2 Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist dabei zu beachten.
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		 1 Zur Arbeitszeit gehört die Arbeit mit Kindern und die Verfügungszeit, die Zeit für Leitungstätigkeiten und Arbeitsgemeinschaften.  2 Zu den Leitungsaufgaben gehört auch die Teilnahme an Leiterinnentreffen, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe dem entgegenstehen.
In die Verfügungszeit gehören insbesondere folgende Aufgaben:
- Erledigung von Verwaltungsaufgaben
 - Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit
 - Dienstbesprechungen
 - Elternabende, Hausbesuch, Elterngespräche
 - Vorbereitung und Durchführung von Festen und Feiern des Kindergartens am Wochenende
 - Sitzungen des Kindergarten- bzw. Elternausschusses
 - Teilnahme an Kirchenvorstandssitzungen auf Anordnung
 - Erledigung von Besorgungen für den Kindergarten
 - Kontaktgespräche mit anderen Institutionen, z. B. Schulen, Fachschulen, Erziehungsberatungsstellen usw.
 - Praktikantenanleitung
 - weitere Aufgaben in Absprache mit dem Träger
 
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		 1 Die Teilnahme von pädagogischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen an Arbeitsgemeinschaften in Abständen von 1 bis 2 Monaten wird empfohlen.  2 Bei diesen Arbeitsgemeinschaften handelt es sich um Arbeitsbesprechungen des pädagogischen Personals aus mehreren Kindertagesstätten.  3 Sie sollen im Dienstplan außerhalb der Verfügungszeit eingeplant werden, wenn und soweit keine Verfügungszeit mehr vorhanden ist.  4 Im Bedarfsfall ist ein Notdienst einzurichten.
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		 1 In jeder Kindertagesstätte ist ein Dienstplan zu erstellen (siehe auch § 5 der Verwaltungsverordnung), dabei sollte eine sinnvolle Arbeitsteilung, Pausen, Delegation, z. B. bei Verwaltungsaufgaben, Teilnahme an Elternabenden oder Gremien berücksichtigt werden.  2 Verfügungszeiten sind im Dienstplan gesondert auszuweisen.  3 Die Vor- und Nachbereitungen für die pädagogische Arbeit sind in der Regel in der Einrichtung zu leisten.  4 Die Arbeitszeiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen richten sich nach den betrieblichen Anforderungen.
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		 1 Die Kindertagesstätten sind in der Regel von Montag bis Freitag geöffnet.  2 Der Träger legt nach Anhörung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und des Kindergarten- bzw. Elternausschusses unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Bedürfnisse der Familien und Kinder die täglichen Öffnungszeiten fest.  3 Auf §§ 6 Abs. 2 und 11 Abs. 4d der Verwaltungsverordnung über die finanzielle und personelle Ausstattung von Kindertagesstätten im Bereich der EKHN (ABl. EKHN 10/1990) wird im Zusammenhang mit der Festlegung der Öffnungs- und Verfügungszeiten ausdrücklich hingewiesen.  4 Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres soll der Träger in Abstimmung mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und dem Kindergarten- bzw. Elternausschuss die Schließungszeiten der Einrichtung während der allgemeinen Ferienzeit festlegen.
Die Zeit der Schließung der Kindertagesstätte gem. Ziffer 5 Abs. 2 gilt als Urlaubszeit für das Personal.
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		 1 Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind verpflichtet, die ihnen obliegenden Aufgaben während ihrer vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit zu erfüllen.  2 Darüber hinaus sollte das Team einer Kindertagesstätte dem Kirchenvorstand jährlich eine Übersicht über geplante besondere Aktivitäten vorlegen.  3 Fallen hierbei Überstunden an, so sind diese nur zulässig, wenn sie vom Träger vorher schriftlich ausdrücklich angeordnet wurden.  4 Die Überstunden sind während eines mit dem Träger zu vereinbarenden Zeitraums durch entsprechende Freizeit auszugleichen.
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		 1 Die Urlaubszeiten aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind zu Beginn eines Kalenderjahres mit dem Träger abzusprechen.  2 Für die Erteilung des Urlaubs ist der Dienstvorgesetzte (Kirchenvorstand) zuständig (siehe § 8 der Verwaltungsverordnung über die personelle und finanzielle Ausstattung von Kindertagesstätten im Bereich der EKHN).