.Richtlinien für die Anerkennung
Geltungszeitraum von: 29.09.1998
Geltungszeitraum bis: 31.12.2014
Richtlinien für die Anerkennung
ehrenamtlicher Tätigkeit in der Kirche
Vom 29. September 1998
(ABl. 1999 S. 65)
In der Evangelischen Kirche ist ehrenamtliche Arbeit in dem Auftrag an alle Getauften begründet, als mündige Christinnen und Christen am Bau des Reiches Gottes verantwortlich mitzuwirken. Dabei sind alle Gemeindeglieder gleichwertig:
In vielfältiger Weise haben Ehrenamtliche Anteil an der Verkündigung, der Seelsorge, der Diakonie und der Gemeindeleitung. In ehrenamtlicher Tätigkeit stellen Menschen ihre freie Zeit, ihre Kraft und ihre Fähigkeit für die kirchlichen Aufgaben zur Verfügung.
Das besondere Engagement der Ehrenamtlichen wird deshalb nicht nur dankbar angenommen, sondern auch entsprechend durch die nachfolgenden Maßnahmen gewürdigt und ausdrücklich anerkannt.
#1. Verleihung einer Ehrenurkunde
1 Diese Ehrung wird vor allem für Kirchenmitglieder vorgesehen, die im wesentlichen im gemeindlichen Bereich langjährig und mit Erfolg tätig waren.
2 Vorschlagsberechtigt sind Kirchenvorstände, Dekanatssynodalvorstände, Dekane und Dekaninnen sowie Pröpste und Pröpstinnen.
3 Über die Vergabe der Ehrenurkunde, die vom Kirchenpräsidenten unterschrieben wird, entscheidet die Kirchenleitung. 4 Die Übergabe erfolgt durch den zuständigen Dekan/die zuständige Dekanin, oder den Propst/ die Pröpstin in einem angemessenen kirchlichen Rahmen.
#2. Verleihung der Ehrennadel der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
1 Mit der in Silber gestalteten Ehrennadel werden Kirchenmitglieder geehrt, die sich weit über die Gemeindegrenze hinaus auf Dekanatsebene oder in anderen Arbeitsfeldern durch langjährige Arbeit besondere Verdienste erworben haben.
2 Vorschlagsberechtigt sind die Dekanatssynodalvorstände, Dekane und Dekaninnen, Pröpste und Pröpstinnen, Mitglieder der Kirchenleitung und des Kirchensynodalvorstandes.
3 Über die Verleihung der Ehrennadel entscheidet die Kirchenleitung.
4 Die Übergabe der Ehrennadel erfolgt durch den zuständigen Propst oder die zuständige Pröpstin in einem angemessenen kirchlichen Rahmen.