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Geltungszeitraum von: 01.03.2001

Geltungszeitraum bis: 12.12.2014

Ordnung für die Selbstverwaltung
der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt

Vom 16. Mai 2000

(ABl. 2001 S. 65)

Die Ordnung für die Selbstverwaltung der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt erhält folgende neue Fassung:
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§ 1
Organisation der Evangelischen Fachhochschule

(1) 1Die Mitglieder der Evangelischen Fachhochschule nach § 2 Abs. 1 werden an deren Entscheidungen beteiligt. 2Die Hochschulgremien setzen sich aus gewählten Vertreterinnen und Vertretern zusammen. 3Sie sind nicht auftrags- und weisungsgebunden.
(2) 1Die Mitglieder können nur einem Fachbereich angehören. 2Sie besitzen das aktive Wahlrecht. 3Sie sind wählbar, wenn sie zum Zeitpunkt des Amtsantrittes im ganzen vorangegangenen Semester der Evangelischen Fachhochschule angehört haben.
(3) Bei der Wahl zu den Organen der Studentinnen- und Studentenschaft oder Fachschaft sind alle eingeschriebenen Studierenden wählbar.
(4) Die Mitglieder jeder Gruppe,
  1. 1Professorinnen oder Professoren und Lehrkräfte für besondere Aufgaben. 2Zur Professoren/innengruppe gehören auch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren/innen erfüllen und mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre beauftragt wurden.
  2. Studentinnen und Studenten,
  3. wissenschaftliche, sowie sonstige hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Lehre, Forschung und Verwaltung,
wählen Vertreterinnen und Vertreter aus ihrer Mitte in die Hochschulgremien.
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§ 2
Mitglieder und Angehörige der Evangelischen Fachhochschule

(1) Mitglieder der Evangelischen Fachhochschule sind:
  1. die Professorinnen oder Professoren und Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
  2. die eingeschriebenen Studentinnen und Studenten,
  3. wissenschaftliche, sowie sonstige hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  4. die für die Zeit des internationalen Austausches eingeschriebenen Programmstudentinnen und -studenten.
(2) Angehörige der Evangelischen Fachhochschule sind:
  1. die Honorarprofessorinnen und -professoren,
  2. die Gastprofessorinnen und -professoren,
  3. die im Ruhestand befindlichen Professorinnen und Professoren,
  4. die Lehrbeauftragten,
  5. die Berufspraktikantinnen und -praktikanten,
  6. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Angeboten der Abteilung für Fort- und Weiterbildung,
  7. die Gasthörerinnen und -hörer.
(3) 1Die Mitglieder und Angehörigen tragen zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule bei. 2Sie haben das Recht, alle Einrichtungen der Evangelischen Fachhochschule im Rahmen der Benutzungsordnungen zu benutzen.
(4) Näheres wird durch eine Ordnung geregelt.
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§ 3
Organe der Evangelischen Fachhochschule

Organe der Evangelischen Fachhochschule sind:
  1. die Präsidentin oder der Präsident,
  2. der Rat,
  3. der Konvent,
  4. die Dekaninnen und Dekane,
  5. die Fachbereichsräte,
  6. das Kuratorium.
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§ 4
Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten

(1) Die Präsidentin oder der Präsident muss der Evangelischen Kirche angehören.
(2) 1Der Konvent wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren. 2Die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten beträgt 4 Jahre, die der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten 2 Jahre. 3Wiederwahl ist zulässig.
(3) 1Der Konvent wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten aufgrund einer Liste der Kandidatinnen und Kandidaten. 2Vorschläge hierzu werden vom Rat, einem Viertel der Mitglieder des Konvents und vom Kuratorium gemacht.
3Die Liste wird vom Rat aufgestellt. 4Sie soll möglichst zwei Namen enthalten.
5Der Rat ist verpflichtet, vor Aufstellung der Liste dem Kuratorium die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den vorgesehenen Kandidatinnen oder Kandidaten mit dem Ziel der Einigung zu geben.
(4) 1Das Kuratorium kann Kandidatinnen und Kandidaten auch aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung vorschlagen. 2Die Ausschreibung erfolgt im Benehmen mit dem Rat. 3Kandidatinnen oder Kandidaten, die nicht Professorinnen oder Professoren an der Evangelischen Fachhochschule sind, weist das Kuratorium einem Fachbereich zu. 4Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 3 der SVO findet insoweit keine Anwendung.
(5) 1Die Wahl erfolgt im ersten und zweiten Wahlgang mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Konvents in geheimer Wahl. 2Im dritten Wahlgang genügt die Mehrheit der Anwesenden (einfache Mehrheit). 3Kommt keine Wahl zustande, kann der Konvent die Einleitung eines zweiten Wahlverfahrens beschließen.
(6) Die oder der vom Konvent gewählte und vom Kuratorium berufene Präsidentin oder der Präsident wie auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden von der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt.
(7) 1Kommt eine Wahl nicht zustande, so führt die bisherige Präsidentin oder der Präsident bzw. die bisherige Vizepräsidentin oder der bisherige Vizepräsident die Geschäfte bis zum Abschluss des zweiten Wahlverfahrens weiter. 2Kommt auch diese Wahl nicht zustande, so beruft das Kuratorium die Präsidentin oder den Präsidenten bzw. die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten längstens für die Dauer der Amtszeit, die für eine gewählte Amtsinhaberin oder einen gewählten Amtsinhaber gegolten hätte.
(8) Bei vorzeitigem Ausscheiden der Präsidentin oder des Präsidenten wird bis zur Neuwahl eine Professorin oder ein Professor mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Präsidentin oder des Präsidenten vom Kuratorium betraut.
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§ 5
Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident leitet und vertritt die Evangelische Fachhochschule unbeschadet der Rechte des Kuratoriums nach innen und außen.
2Sie oder er ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Rates. 3Sie oder er sorgt für das Zusammenwirken aller Hochschulgremien und unterrichtet sie über die sie betreffenden Angelegenheiten. 4Die Präsidentin oder der Präsident ist unmittelbare Dienstvorgesetzte bzw. unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Professorinnen und Professoren und sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; sie oder er leitet die Verwaltung.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident ist berechtigt, an den Sitzungen des Konvents und der Fachbereichsräte beratend teilzunehmen.
(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident wacht über die evangelische Zielsetzung der Evangelischen Fachhochschule. 2Sie oder er prüft die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse und anderer Maßnahmen der Hochschulgremien. 3Stehen Beschlüsse oder Maßnahmen der Hochschulgremien dem entgegen, hat sie oder er diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. 4Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 5Erfolgt innerhalb einer von der Präsidentin oder vom Präsidenten gesetzten Frist keine Abhilfe, so hat sie oder er die Entscheidung des Kuratoriums herbeizuführen.
(4) 1Ist eine Angelegenheit, für die der Rat, der Konvent, Dekanin oder Dekan oder Fachbereichsrat zuständig ist, unaufschiebbar zu erledigen und kann das zuständige Organ nicht sofort tätig werden, kann die Präsidentin oder der Präsident in Absprache mit der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten vorläufige Maßnahmen treffen. 2Die Mitglieder des zuständigen Organs sind unverzüglich zu unterrichten.
(5) 1Die Präsidentin oder der Präsident erstattet dem Kuratorium und dem Konvent den jährlichen Rechenschaftsbericht über die Arbeit der Evangelischen Fachhochschule. 2Sie oder er unterrichtet die Studierendenschaft über sie betreffende wichtige Angelegenheiten.
(6) Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht aus und ist verpflichtet, die Ordnung an der Evangelischen Fachhochschule zu wahren.
(7) Die Präsidentin oder der Präsident bestellt die vom Konvent gewählte Frauenbeauftragte für eine Amtszeit von 2 Jahren.
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§ 6
Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) 1Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident nimmt die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten wahr. 2Sie oder er leitet das Prüfungsamt. 3Sie oder er unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten in der Amtsführung.
(2) Im Fall einer vorübergehenden Verhinderung der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten oder für den Einzelfall kann die Präsidentin oder der Präsident in der Regel eine Dekanin oder einen Dekan beauftragen.
(3) 1Auf Antrag der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten kann der Konvent die Leitung des Prüfungsamtes einer Professorin oder einem Professor längstens für dessen/deren Amtszeit übertragen. 2Er oder sie nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Rates teil, sofern er oder sie nicht gewähltes Ratsmitglied ist.
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§ 7
Kanzlerin oder Kanzler

(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Evangelischen Fachhochschule nach den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten.
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler ist für den Haushalt beauftragt.
(3) 1Die Kanzlerin oder der Kanzler soll die Befähigung zum Richter/innenamt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. 2Sie oder er wird im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten nach Anhörung des Rates vom Kuratorium berufen.
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§ 8
Öffentlichkeit von Sitzungen

(1) 1Der Konvent, der Rat und der Fachbereichsrat tagen im Rahmen des verfügbaren Sitzungsraumes hochschulöffentlich. 2Andere Hochschulgremien können beschließen, hochschulöffentlich zu tagen.
(2) 1Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt; Vertraulichkeit ist zu wahren. 2Entscheidungen über Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.
(3) Als Personalangelegenheiten sind insbesondere anzusehen:
  1. Die Begründung oder Veränderung der persönlichen Rechtsstellung als Beamtin, Beamter, Angestellte, Angestellter, Arbeiterin oder Arbeiter im kirchlichen Dienst,
  2. die Zuerkennung akademischer Grade und Qualifikationen,
  3. akademische Ehrungen,
  4. Berufungsangelegenheiten.
Bei Berufungsangelegenheiten sind Fachvortrag und Fachdiskussion mit Bewerberinnen und Bewerbern hochschulöffentlich.
(4) 1Der Rat und die Fachbereichsräte können durch Beschluss mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit für weitere vertrauliche Angelegenheiten ausschließen. 2Über einen solchen Antrag soll in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt werden; hierüber entscheidet die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter.
(5) 1Die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter übt im Sitzungssaal das Hausrecht aus. 2Sie oder er kann Zuhörerinnen und Zuhörer, die die Beratungen stören, aus dem Sitzungssaal verweisen. 3§ 5 (5) bleibt unberührt. 4Wird durch eine Störung eine Sitzung verhindert oder muss sie deshalb vorzeitig abgebrochen werden, kann die nächste Sitzung als nicht öffentliche einberufen werden.
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§ 9
Beschlussfähigkeit

(1) 1Soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Hochschulgremien der Evangelischen Fachhochschule beschlussfähig, wenn zu der Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde, und mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. 2Wird eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt und tritt das Hochschulgremium zur Behandlung derselben Angelegenheit zum zweiten Mal zusammen, ist es ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. 3In der schriftlichen Einladung zur zweiten Sitzung, die nicht vor Ablauf einer Woche stattfinden darf, ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Die Hochschulgremien fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) 1Näheres regelt eine Geschäftsordnung. 2Solange eine derartige Geschäftsordnung fehlt, gilt die Geschäftsordnung des Rates sinngemäß. 3Wenn diese fehlt, findet die Geschäftsordnung der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung.
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§ 10
Rat

(1) Zusammensetzung und Wahl
Dem Rat gehören an:
  1. die Präsidentin als Vorsitzende bzw. der Präsident als Vorsitzender,
  2. die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident,
  3. die Dekaninnen und Dekane,
  4. die Prodekaninnen oder Prodekane der Fachbereiche, in denen mehr als 350 Studierende eingeschrieben sind,
  5. zwei für die Dauer von zwei Jahren gewählte Vertreterinnen oder Vertreter der Professorinnen oder Professoren sowie der Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
  6. 1die für die Dauer eines Jahres gewählten Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden. 2Die Zahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden beträgt 50% der übrigen Mitglieder. 3Jeder Fachbereich muss mit mindestens einem Studierenden vertreten sein. 4Stellt sich aus einem Fachbereich keine Kandidatin bzw. kein Kandidat zur Wahl, so wird dieser studentische Sitz ohne Berücksichtigung der Fachbereichszugehörigkeit besetzt,
  7. eine oder ein für die Dauer von zwei Jahren gewählte Vertreterin bzw. Vertreter der wissenschaftlichen sowie sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter.
(2) 1Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums, bei Verhinderung die Stellvertretung oder eine andere Beauftragte bzw. ein anderer Beauftragter des Kuratoriums sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. 2Die Kanzlerin oder der Kanzler nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
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§ 11
Aufgaben des Rats

(1) Der Rat berät und beschließt über alle Angelegenheiten der Evangelischen Fachhochschule, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Organe gegeben ist.
Hierzu gehören insbesondere:
  1. 1der Erlass von Rechtsvorschriften im Rahmen der Selbstverwaltung, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Der Erlass von Prüfungsordnungen und Studienordnungen erfolgt im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachbereichsräten,
  2. die Genehmigung des von den Fachbereichsräten aufgestellten Lehrangebotsplanes,
  3. die Koordinierung der Tätigkeiten der Hochschulgremien und sonstigen Einrichtungen,
  4. Vorschläge zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen und wissenschaftlichen Einrichtungen,
  5. 1Einsetzen einer Gründungsdekanin oder eines Gründungsdekans sowie der Mitglieder des Gründungsfachbereichsrates, soweit dies nach Bildung oder Veränderung von Fachbereichen erforderlich ist. 2Die Amtszeit beträgt längstens zwei Jahre. 3Wiederbestellung ist möglich,
  6. der Entwurf des Haushaltsplanes,
  7. die Erstellung von Entwicklungsplanungen,
  8. Vorschläge zur Einführung neuer Studiengänge und zur Änderung oder Auflösung bestehender Studiengänge,
  9. Vorschläge für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten,
  10. Überprüfung der vom Fachbereichsrat erstellten Berufungsliste im Hinblick auf § 23 der Selbstverwaltungsordnung und Weiterleitung an das Kuratorium,
  11. Vorschläge für die Berufung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Gastprofessorinnen und Gastprofessoren sowie sonstiger Lehrender,
  12. Vorschläge für die Einstellung, Entlassung und den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Leitungsfunktionen, die nicht Lehrende sind,
  13. Entwurf der Wahlordnung und seine Vorlage an den Konvent,
  14. weitere Aufgaben, die ihm übertragen werden.
(2) Der Rat kann im Rahmen seiner Zuständigkeit die Entscheidung anderer Hochschulgremien aufheben.
(3) 1Der Rat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden. 2Er kann sie wieder auflösen.
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§ 12
Konvent – Zusammensetzung und Wahl

(1) Dem Konvent gehören an:
9
Professorinnen oder Professoren bzw. Lehrkräften für besondere Aufgaben, wobei jeder Fachbereich vertreten sein muss.
3
wissenschaftliche bzw. hauptberufliche sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
6
Mitglieder der Studentinnen- und Studentenschaft, wobei jeder Fachbereich vertreten sein muss. Stellt sich aus einem Fachbereich keine Kandidatin bzw. kein Kandidat zur Wahl, so wird dieser studentische Sitz ohne Berücksichtigung der Fachbereichszugehörigkeit besetzt.
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Mitglieder
(2) Nicht wählbar sind Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin oder Vizepräsident und Kanzlerin oder Kanzler, Dekanin oder Dekan und Prodekanin oder Prodekan, soweit letztere oder letzterer dem Rat angehört.
(3) Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, die der Studierenden 1 Jahr.
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§ 13
Aufgaben des Konvents

  1. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten,
  2. Wahlen zum Schlichtungsausschuss,
  3. Wahl der Frauenbeauftragten auf Vorschlag der hauptamtlich lehrenden Frauen.
  4. Der Konvent kann einen Gleichstellungsausschuss einberufen, der die Frauenbeauftragte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt und berät.
  5. Erlass und Änderung der Wahlordnung,
  6. Beratung des Jahresberichtes der Präsidentin oder des Präsidenten,
  7. Beratung von Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebes,
  8. Beratung von hochschulpolitischen Grundsatzfragen und Fragen der Hochschulreform,
  9. Beratung von Grundsatzfragen der Haushaltsplanentwicklung.
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§ 14
Vorstand des Konvents

(1) 1Der Konvent wählt aus seiner Mitte einen Vorstand. 2Er besteht aus
  1. zwei Professorinnen oder Professoren bzw. Lehrkräften für besondere Aufgaben, von denen eine oder einer den Vorsitz übernimmt,
  2. einer oder einem wissenschaftlichen oder sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter,
  3. einer oder einem Studierenden.
(2) Der Vorstand beruft die Sitzung des Konvents ein, bereitet sie vor und leitet sie.
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§ 15
Schlichtungsausschuss

(1) 1Für die Schlichtung von Streitfällen mit dem Ziel einer gütlichen Einigung zwischen Präsidentin bzw. Präsident, Rat, Konvent, Dekanin bzw. Dekan oder Fachbereichsrat als Organen der Evangelischen Fachhochschule wird ein Schlichtungsausschuss gebildet. 2Ihm gehören an:
  1. zwei Professorinnen oder Professoren bzw. Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
  2. zwei wissenschaftliche oder hauptberufliche sonstige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter,
  3. zwei Studierende.
3Es werden nach gleichem Schlüssel Vertreterinnen oder Vertreter gewählt. 4Diese treten auch bei erklärter Befangenheit von Mitgliedern des Schlichtungsausschusses in Funktion. 5Der Konvent wählt die Mitglieder des Schlichtungsausschusses für die Dauer von zwei Jahren, studentische Mitglieder für die Dauer eines Jahres.
6Nicht wählbar sind die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, die oder der Konventsvorsitzende, die Dekaninnen und Dekane, die Prodekaninnen und Prodekane, und die Mitglieder des AStA.
(2) 1Der Schlichtungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 2Er tritt auf Antrag innerhalb von 7 Tagen zusammen. 3Die betroffenen Organe müssen im Schlichtungsausschuss gehört werden. 4Die Sitzungen des Schlichtungsausschusses sind nicht öffentlich.
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§ 16
Fachbereichsleitung

(1) 1Die Dekanin oder der Dekan führt die Geschäfte des Fachbereichs in eigener Zuständigkeit. 2Sie oder er hat den Vorsitz im Fachbereichsrat, bereitet dessen Beschlüsse vor und führt sie aus. 3Sie oder er sorgt für die Erfüllung der Lehr- und Prüfungsverpflichtungen der Lehrenden.
(2) 1Die Dekanin oder der Dekan wird für die Dauer von zwei Jahren vom Fachbereichsrat aus der Mitte der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren gewählt. 2Erreicht kein Kandidat oder keine Kandidatin die erforderliche Mehrheit, können auch andere Professoren oder Professorinnen des Fachbereichs gewählt werden.
(3) 1Der Fachbereichsrat wählt aus den ihm angehörenden Professorinnen und Professoren sowie Lehrkräften für besondere Aufgaben die Prodekanin oder den Prodekan als Vertretung der Dekanin oder des Dekans. 2Bestehen an einem Fachbereich mehrere Studiengänge, sollen diese in der Fachbereichsleitung repräsentiert sein.
(4) 1Werden innerhalb eines Fachbereiches Studiengänge an einem anderen Ort außerhalb des Sitzes der Fachhochschule durchgeführt, so wählt der Fachbereichsrat eine weitere Prodekanin oder einen weiteren Prodekan aus der Mitte der Professorinnen und Professoren sowie der Lehrkräfte für besondere Aufgaben des Fachbereiches. 2Die Dekanin bzw. der Dekan kann ihr oder ihm Aufgaben für den auswärtigen Teil des Fachbereichs übertragen.
(5) Im Falle der Verhinderung einer Prodekanin oder eines Prodekans kann die Dekanin oder der Dekan eine andere Professorin oder einen anderen Professor oder eine Lehrkraft für besondere Aufgaben mit der Vertretung beauftragen.
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§ 17
Zusammensetzung des Fachbereichsrates

(1) Die Mitglieder des Fachbereichsrates werden für die Dauer von zwei Jahren, die studentischen Mitglieder für die Dauer von einem Jahr, jeweils von ihrer Gruppe gewählt.
(2) Der Fachbereichsrat besteht aus:
  1. dem Dekan oder der Dekanin,
  2. drei Mitgliedern der Professorinnen oder Professoren, Lehrkräften für besondere Aufgaben des Fachbereichs,
  3. zwei Mitgliedern aus der Mitte der Studierenden des Fachbereichs,
  4. einem Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen sowie der sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Lehre, Forschung und Verwaltung.
Wenn in einem Fachbereich mehr als 350 Studierende immatrikuliert sind, gilt folgende Regelung:
Der Fachbereichsrat besteht aus:
  1. dem Dekan oder der Dekanin,
  2. fünf Mitgliedern der Professorinnen oder Professoren, Lehrkräften für besondere Aufgaben des Fachbereichs,
  3. vier Mitgliedern aus der Mitte der Studierenden des Fachbereichs
  4. einem Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen sowie der sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Lehre, Forschung und Verwaltung.
(3) 1Soweit an einem Fachbereich mehrere Studiengänge bestehen, sollen diese nach Möglichkeit unter den Professoren und Professorinnen sowie den Studierenden repräsentiert sein. 2Entsprechendes gilt für Studierende an auswärtigen Studienorten.
(4) Ist die Prodekanin oder der Prodekan am auswärtigen Studienort nicht gewähltes Mitglied des Fachbereichsrates, nimmt sie oder er mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fachbereichsrates teil.
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§ 18
Aufgaben des Fachbereichsrates

(1) 1Der Fachbereichsrat ist zuständig in allen Angelegenheiten des Fachbereichs, für die nicht die Zuständigkeit der Dekanin bzw. des Dekans oder eine andere Zuständigkeit gesetzlich bestimmt ist. 2Die Zuständigkeit des Prüfungsamts bleibt unberührt.
(2) Zu seinen Aufgaben zählen:
  1. Grundsatzfragen des Fachbereichs,
  2. Entwürfe von Studien- und Prüfungsordnungen,
  3. Aufstellung der Lehrangebotspläne und die Planung der Lehrveranstaltungen und Praktika für die Studiengänge,
  4. Reform von Studiengängen und Praktika,
  5. Lenkung und Überwachung des Berufspraktikums und der berufspraktischen Studienzeiten,
  6. Zustimmungen bzw. Stellungnahmen zu Forschungsvorhaben und Freistellungen,
  7. Anmeldungen zum Entwurf des Haushaltsplanes an den Rat,
  8. Aufstellung von Berufungslisten zur Berufung hauptberuflicher Lehrkräfte,
  9. Vorschläge zur Einstellung von wissenschaftlichen sowie sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern in Lehre und Forschung,
  10. Vorschläge zur Berufung von Lehrbeauftragten,
  11. Vorschläge an den Rat zum Einsatz hauptberuflicher Lehrkräfte,
  12. Berufung der Mitglieder des Wahlausschusses,
  13. Wahl des Zulassungsausschusses,
  14. weitere Aufgaben, die ihm übertragen werden.
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§ 19
Kommissionen

(1) 1Zur Unterstützung und Beratung des Rates und der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Fachbereichsräte und der Dekaninnen und Dekane können auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten, einer Dekanin oder eines Dekans im Einvernehmen mit den zuständigen Organen Kommissionen gebildet werden. 2Dabei ist auch das Einvernehmen über die Aufgabenstellung und Zusammensetzung der Kommissionen zu erzielen.
(2) Kommissionen des Rates sind vorzusehen für folgende Bereiche:
  1. Evaluation und Reform von Studiengängen und Praktika
  2. Forschung
  3. Internationale Beziehungen
  4. Hochschulentwicklungsplanung.
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§ 20
Frauenbeauftragte und Gleichstellungsausschuss

(1) 1Die Frauenbeauftragte wirkt auf die Herstellung der verfassungsrechtlich garantierten Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Fachhochschule hin. 2Sie macht Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber den zuständigen Gremien der Fachhochschule in allen Angelegenheiten, die die Belange der Frauen in der Fachhochschule berühren. 3An der Beratung solcher Angelegenheiten in den Gremien der Fachhochschule kann sie mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen.
(2) 1Die Frauenbeauftragte hat zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Recht auf notwendige und sachdienliche Information. 2Sie kann mit Zustimmung der Betroffenen deren Personalunterlagen einsehen. 3Sie nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse als dienstliche Tätigkeit wahr und ist dabei von fachlichen Weisungen frei.
(3) Die Frauenbeauftragte wird von der Gruppe der hauptamtlich lehrenden Frauen vorgeschlagen, vom Konvent gewählt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten für zwei Jahre bestellt.
(4) Der Konvent kann einen Gleichstellungsausschuss einberufen, der die Frauenbeauftragte bei der Wahrnehmung und Durchführung ihrer Aufgaben unterstützt und berät.
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§ 21
Abteilung für Fort- und Weiterbildung

(1) Die Abteilung für Fort- und Weiterbildung mit dem Status einer wissenschaftlichen Einrichtung ist einem Fachbereich zugeordnet.
(2) Dieser Fachbereichsrat leitet die Abteilung und ist für den ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich.
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§ 22
Studentinnen- und Studentenschaft

(1) 1Studentin oder Student an der Evangelischen Fachhochschule ist, wer an dieser ordnungsgemäß immatrikuliert ist. 2Näheres regelt die Einschreibsatzung.
(2) 1Die Studierenden der Evangelischen Fachhochschule bilden im Sinne von § 7 der Verfassung die Studentinnen- und Studentenschaft. 2Die Gesamtheit der Studierenden eines Fachbereichs bildet die Fachschaft. 3Die Studentinnen- und Studentenschaft soll zur Förderung aller Studienangelegenheiten beitragen.
(3)
  1. Organe der Studentinnen- und Studentenschaft sind:
    1. das Studentinnen- und Studentenparlament (Stupa),
    2. der Allgemeine Studentinnen- und Studentenausschuss (AStA).
  2. Organe der Fachschaften sind die Fachschaftsräte.
(4) 1Die Studierenden verwalten ihre Angelegenheiten selbst und in eigener Verantwortung auf der Grundlage des Kirchengesetzes, der Verfassung und dieser Selbstverwaltungsordnung. 2Die Studentinnen- und Studentenschaft nimmt die hochschulpolitischen und berufspolitischen Belange ihrer Mitglieder wahr. 3Die Studentinnen- und Studentenschaft vertritt die Gesamtheit ihrer Mitglieder im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Befugnisse. 4Sie fördert die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Studierenden. 5Sie unterstützt die kulturellen und musischen Interessen der Studierenden. 6Sie pflegt die überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen unter Wahrnehmung gesellschaftspolitischer Interessen und Initiativen.
(5) 1Die Studentinnen- und Studentenschaft wählt die Studierenden für die Hochschulgremien, in denen sie vertreten ist. 2Das Gleiche gilt für das beratende Mitglied des Kuratoriums und dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin.
(6) Die Studentinnen- und Studentenschaft informiert jeweils den Rat und die Präsidentin oder den Präsident über wichtige Beschlüsse.
(7) 1Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhebt die Studentinnen- und Studentenschaft Beiträge von den Studierenden. 2Das Studentinnen- und Studentenparlament setzt die Höhe der Beiträge fest. 3Sie sind so zu bemessen, dass die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gewährleistet ist und die sozialen Verhältnisse der Studierenden angemessen berücksichtigt werden. 4Die Beiträge sind bei der Immatrikulation und der Rückmeldung fällig und werden von der für die Evangelische Fachhochschule zuständigen Kasse gebührenfrei eingezogen.
5Das Kuratorium kann Höchstsätze für die Beiträge festsetzen.
(8) 1Der Allgemeine Studentinnen- und Studentenausschuss stellt rechtzeitig vor jedem neuen Haushaltsjahr einen Haushaltsplan auf, der von dem Studentinnen- und Studentenparlament genehmigt werden muss und berichtet nach Ablauf des Haushaltsjahres über die Durchführung des Haushaltsplanes. 2Das Studentinnen- und Studentenparlament wählt aus seiner Mitte einen Rechnungsprüfungsausschuss nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. 3Dieser prüft die Rechnungslegung der Studentinnen- und Studentenschaft vor.
(9) 1Die Präsidentin oder der Präsident berät und unterstützt den Allgemeinen Studentinnen- und Studentenausschuss bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans und bei der Verwaltung des Vermögens der Studentinnen- und Studentenschaft. 2Die Finanzordnung, der Haushaltsplan der Studentinnen- und Studentenschaft und die Entlastung des Allgemeinen Studentinnen- und Studentenausschusses durch das Studentinnen- und Studentenparlament bedürfen der Zustimmung der Präsidentin bzw. des Präsidenten. 3Die Zustimmung zum Haushaltsplan und zur Entlastung darf nur versagt werden, wenn die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung verletzt worden sind.
(10) Die Haushalts-, Wirtschafts- und Kassenprüfung der Studentinnen- und Studentenschaft unterliegt der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(11) 1Die Studentinnen- und Studentenschaft gibt sich eine Satzung, die vom Studentinnen- und Studentenparlament beraten und vorgelegt wird. 2Die Satzung wird von der Studentinnen- und Studentenschaft mit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlossen. 3Vor der Genehmigung der Satzung ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4Die Satzung trifft insbesondere nähere Bestimmungen über:
  1. die Wahlzusammensetzung, Befugnisse, Beschlussfähigkeit und Abwahl der Organe der Studentinnen- und Studentenschaft,
  2. die Amtszeit der Mitglieder von Organen der Studentinnen- und Studentenschaft und den Verlust der Mitgliedschaft in diesen Organen,
  3. die Art der Beschlussfassung sowie Form und Bekanntgabe der Organbeschlüsse,
  4. die Aufstellung, Verabschiedung und Ausführung des Haushaltsplanes.
(12) Bekanntmachungen der Studentinnen- und Studentenschaft erfolgen auf den hochschulamtlichen Bekanntmachungstafeln.
(13) 1Die Studentinnen- und Studentenschaft untersteht der Rechtsaufsicht der Präsidentin bzw. des Präsidenten. 2Unberührt bleibt die Rechtsaufsicht des Kuratoriums.
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§ 23
Berufung von Professorinnen und Professoren

1Der Rat ist dem Kuratorium gegenüber für die Einhaltung der hochschulrechtlichen Berufungsvoraussetzungen und für den ordnungsgemäßen Ablauf der Berufungsverfahren verantwortlich. 2Näheres regeln die Bestimmungen zum „Ablauf der Berufungsverfahren an der EFH Darmstadt“.
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§ 24
Die Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Die wissenschaftlichen sowie sonstigen hauptberuflich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden eine Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in entsprechender Anwendung des Kirchengesetzes über die Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau tätig wird.
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§ 25
Allgemeine Wahlbestimmungen

(1) Die allgemeinen Wahlbestimmungen gelten für alle Wahlen an der Evangelischen Fachhochschule.
(2) 1Die Wahlen sind unmittelbar, frei und geheim. 2Briefwahl ist möglich.
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§ 26
Wahlsysteme

(1) Die Wahlen erfolgen nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl.
(2) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ist zu verfahren, wenn für eine Gruppe nur eine zugelassene Vorschlagsliste vorliegt.
(3) Näheres regelt die Wahlordnung.
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§ 27
Zulassung zum Studium, Studienplätze

Über die Zahl der vorhandenen Studienplätze und über Zulassungsbeschränkungen zum Studium entscheidet das Kuratorium im Benehmen mit dem Rat der Evangelischen Fachhochschule.
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§ 28
Zulassungsausschuss

(1) 1Die Zulassung zum Studium an einem Fachbereich wird durch den Zulassungsausschuss des Fachbereichs entschieden. 2Der Zulassungsausschuss besteht aus mindestens zwei Professorinnen oder Professoren sowie Lehrkräften für besondere Aufgaben und einem studentischen Mitglied im Verhältnis 2:1. 3Die Mitglieder des Zulassungsausschusses werden vom Fachbereichsrat gewählt.
(2) 1Werden innerhalb eines Fachbereichs Studiengänge an einem anderen Ort außerhalb des Sitzes der Fachhochschule durchgeführt, so wählt der Fachbereichsrat einen für diesen Ort zuständigen gesonderten Zulassungsausschuss. 2Im Übrigen gilt Abs. 1 entsprechend.
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§ 29
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

Zum Studium an einem Fachbereich kann zugelassen werden, wer
  1. die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, die die Studien- und Prüfungsordnungen bzw. die Fachhochschulgesetze vorschreiben,
  2. die evangelische Zielsetzung der Evangelischen Fachhochschule bejaht, das Glaubensbekenntnis anderer respektiert und bereit ist, an dem Gespräch zwischen Theologie, Human- und Sozialwissenschaften teilzunehmen.
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§ 30
Auswahlkriterien

Für den Fall, dass die Zahl der Studienbewerberinnen und -bewerber die Zahl der Studienplätze übersteigt, erfolgt die Auswahl der Studienbewerberinnen und -bewerber nach folgenden Maßstäben:
  1. 1besondere nachgewiesene Qualifikation für den erstrebten Beruf. 2Hierbei sind sowohl Leistungen in ausbildungsbezogenen Fächern wie auch Bewährung in berufsbezogener Tätigkeit zu berücksichtigen,
  2. Tätigkeiten im sozialen, pflegerischen und kirchlichen Bereich,
  3. Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a 1 oder 2 des Grundgesetzes,
  4. Erziehungs- und Pflegezeiten, die eine Berufstätigkeit ausschließen,
  5. Wartezeit durch vergebliche Bewerbung an der EFHD,
  6. besondere soziale Härte für die Bewerberin oder den Bewerber.
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§ 31
Überleitungsvorschriften

Alle bis zum Inkrafttreten dieser Selbstverwaltungsordnung erlassenen Rechtsvorschriften und Ordnungen bleiben bis zu den erforderlichen Anpassungen weiterhin in Kraft, soweit sie nicht mit den Bestimmungen dieser Selbstverwaltungsordnung in Widerspruch stehen.
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§ 32
Inkrafttreten

Die geänderte Ordnung tritt nach ihrer Anerkennung durch die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau1# am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Bis dahin gilt die Ordnung für die Selbstverwaltung in der Fassung vom 19. März 1991.

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1 ↑ Ordnung von der Kirchensynode auf deren 7. Tagung vom 5. bis 9.12.2000 anerkannt (ABl. 2001 S. 122).
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