.Kirchengesetz über den Dienst und die
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Geltungszeitraum von: 01.01.1984
Geltungszeitraum bis: 30.06.2007
Kirchengesetz über den Dienst und die
Bevollmächtigung der Lektoren und Prädikanten
in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Lektoren- und Prädikantengesetz)
Vom 2. Dezember 1983
(ABl. 1983 S. 260)
#Vorspruch
Christus erweckt durch den Heiligen Geist Menschen zum Glauben, rüstet sie mit Gaben aus und ruft sie in den Dienst des allgemeinen Priestertums. Der Auftrag, das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat zu bezeugen, ist der ganzen Gemeinde gegeben und wird durch vielfältige Dienste wahrgenommen. Mit den zur öffentlichen Wortverkündigung berufenen Pfarrern haben an diesem Dienst auch Lektoren und Prädikanten teil, die damit ihr Zeugnis in das Leben der Gemeinde einbringen.
###§ 1
Begriffsbestimmung
1 Lektoren und Prädikanten sind Gemeindeglieder, die von der Kirchenleitung bevollmächtigt sind, mit dem Pfarrer und in seiner Vertretung regelmäßig Gottesdienst zu halten. 2 Der Lektor verwendet eine Lesepredigt, der Prädikant ist zur freien Wortverkündigung berechtigt.
#§ 2
Voraussetzungen und Ausbildung
(
1
)
Zu dem Dienst der Lektoren und Prädikanten können Gemeindeglieder ausgebildet und bevollmächtigt werden, die am Gemeindeleben teilnehmen und die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Amt des Kirchenvorstehers besitzen.
(
2
)
1 Für die Ausbildung von Lektoren und Prädikanten ist das Leitende Geistliche Amt verantwortlich. 2 Der jeweils zuständige Propst regelt mit den Dekanen die Ausbildung und die Bestellung der Ausbilder.
(
3
)
Der zuständige Propst oder ein von ihm Beauftragter prüft in einem Gespräch die Befähigung zum Dienst als Lektor oder Prädikant.
(
4
)
In begründeten Ausnahmefällen kann die Kirchenleitung von einzelnen Ausbildungsvoraussetzungen absehen.
#§ 3
Antrag auf Bevollmächtigung
(
1
)
Der Antrag auf Bevollmächtigung zum Lektoren- oder Prädikantendienst kann vom zuständigen Kirchenvorstand oder Dekanatssynodalvorstand gestellt werden.
(
2
)
Dem Antrag sind beizufügen:
#- ein handgeschriebener Lebenslauf,
- eine Erklärung des Gemeindegliedes über die Bereitschaft zur Übernahme des Lektoren- oder Prädikantendienstes,
- zwei selbst gefertigte Predigten (bei Prädikanten),
- eine Stellungnahme des Gemeindepfarrers, des Ausbilders sowie des Dekans.
§ 4
Bevollmächtigung
(
1
)
1 Die Kirchenleitung bevollmächtigt Lektoren und Prädikanten auf Vorschlag des Leitenden Geistlichen Amtes. 2 Hierüber ist eine Urkunde auszustellen und bei der Einführung auszuhändigen.
(
2
)
Der regelmäßige Dienst eines Lektors oder Prädikanten in einer Kirchengemeinde bedarf des Einvernehmens zwischen Kirchenvorstand und dem Pfarrer dieser Gemeinde.
#§ 5
Einführung und Verpflichtung
(
1
)
1 Der zuständige Propst oder ein von ihm Beauftragter führt den bevollmächtigen Lektor oder Prädikanten in einem Gottesdienst nach der empfohlenen Ordnung in sein Amt ein. 2 Dabei verpflichtet sich der Lektor oder Prädikant, seinen Dienst nach der Heiligen Schrift und gemäß dem Grundartikel der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auszuüben.
(
2
)
Über Einführung und Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(
3
)
Findet die Einführung nicht in der Kirchengemeinde statt, der der Lektor oder Prädikant angehört, so ist deren Kirchenvorstand dazu einzuladen und die Einführung in dieser Kirchengemeinde bekannt zu geben.
#§ 6
Pflichten
(
1
)
Die Lektoren und Prädikanten sind an die geltenden Ordnungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und an die in der Kirchengemeinde bestehenden bekenntnismäßigen oder Gottesdienstordnungen gebunden.
(
2
)
Über alle, was den Lektoren oder Prädikanten bei Ausübung ihres Dienstes seelsorgerlich anvertraut wird, haben sie unverbrüchliches Stillschweigen zu wahren.
(
3
)
Sie sollen an Veranstaltungen zu ihrer Fortbildung teilnehmen.
(
4
)
Sie tragen anstelle einer Amtstracht in ihrem Dienst eine angemessene Kleidung.
#§ 7
Dienst
(
1
)
1 Der Dekan regelt den Dienst der Lektoren und Prädikanten, soweit dieser nicht durch andere Vereinbarungen zustande kommt. 2 Der Dekan soll die Lektoren und Prädikanten möglichst regelmäßig einsetzen; er führt ein Verzeichnis aller Lektoren und Prädikanten seines Dekanats. 3 Dienste von Lektoren oder Prädikanten, die durch andere Vereinbarungen zustande kommen, sind dem Dekan mitzuteilen.
(
2
)
Der gelegentliche Dienst eines Lektors oder eines Prädikanten in seiner eigenen Gemeinde wird unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Pfarrer geregelt.
(
3
)
Der brüderliche Besuchsdienst (Visitation) erstreckt sich auch auf Lektoren und Prädikanten.
#§ 8
Aufsicht
Die Dienstaufsicht nimmt der Dekan wahr, der für die Kirchengemeinde zuständig ist, der der Lektor oder Prädikant angehört.
#§ 9
Beendigung des Dienstes
(
1
)
Eine nach diesem Gesetz erteilte Bevollmächtigung endet
- wenn der Lektor oder Prädikant den Auftrag zurückgibt,
- wenn die Voraussetzungen, unter denen der Auftrag erteilt worden ist, nachträglich weggefallen sind,
- wenn die Kirchenleitung auf Vorschlag des Leitenden Geistlichen Amtes die Bevollmächtigung aus wichtigem Grunde widerruft.
(
2
)
1 Vor dem Widerruf der Bevollmächtigung sind der Betroffene, der Gemeindepfarrer und der Dekan zu hören. 2 Der Betroffene kann sich fachlichen Beistand bedienen. 3 Der Beistand muss die persönlichen Voraussetzungen der Wählbarkeit zu kirchlichen Körperschaften einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland erfüllen.
#§ 10
Fortbildung
(
1
)
Der Gemeindepfarrer unterstützt und berät die Lektoren und Prädikanten.
(
2
)
Für die Fortbildung sind der zuständige Propst oder in seiner Vertretung der zuständige Dekan verantwortlich.
Der Propst oder der von ihm Beauftragte laden Lektoren und Prädikanten mindestens einmal im Jahr zum gemeinsamen Erfahrungsaustausch ein.
#§ 11
Aufwendungsersatz
1 Der Dienst der Lektoren und Prädikanten sind ehrenamtlich. 2 Die Kirchenleitung regelt den Ersatz von Aufwendungen durch Verordnung.1#
#§ 12
Kosten
Die Kosten für die Aus- und Fortbildung der Lektoren und Prädikanten trägt die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau.
#§ 13
Versicherungsschutz
Während ihres Dienstes sowie bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen einschließlich Hin- und Rückfahrt genießen Lektoren und Prädikanten den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz sowie den vertraglichen Haftpflichtversicherungsschutz der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
#§ 14
Bestehende Bevollmächtigungen
(
1
)
Die von einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ausgesprochene Bevollmächtigung zum Dienst des Lektors oder Prädikanten oder vergleichbare Bevollmächtigungen sollen von der Kirchenleitung anerkannt werden; Bevollmächtigungen anderer Evangelischer Kirchen können anerkannt werden.
(
2
)
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Bevollmächtigungen gelten ohne Befristung weiter.
#§ 15
Umfang der Bevollmächtigung
(
1
)
Werden im Zusammenhang mit einem Gottesdienst das Abendmahl gefeiert oder die Taufe vollzogen, ist der Prädikant zur Sakramentsverwaltung ermächtigt.
(
2
)
1 In Einzelfällen kann der Dekan einem Prädikanten auch andere Amtshandlungen übertragen. 2 Den Auftrag erteilt der zuständige Dekan (§ 8); soll die Amtshandlung außerhalb seines Dekanats vorgenommen werden, so ist das Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Dekan herzustellen.
#§ 16
Andere Dienste
Dieses Gesetz gilt nicht für die Gemeindeglieder, die im Gottesdienst neben dem Pfarrer Lesungen und andere Aufgaben übernehmen.
#§ 17
Ausführungsbestimmungen
Die Kirchenleitung erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
#§ 18
Inkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1984 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten die Ordnung des Lektorendienstes vom 16. August 1965 (ABl. S. 60) in der Fassung vom 15. Januar 1979 (ABl. S. 34) sowie die Ordnung über die Bevollmächtigung von Nichtordinierten für den Predigtdienst in der Gemeinde vom 30. Januar 1961 (ABl. S. 83) außer Kraft.