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Geltungszeitraum von: 01.01.2013

Geltungszeitraum bis: 15.06.2014

Kirchengesetz
für die Diakonie Hessen zur Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD
(MVG-Anwendungsgesetz Diakonie – MVG.DW)

Vom 23. November 20121#

(ABl. 2013 S. 5, 12)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Übernahme des MVG.EKD

( 1 ) Das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD – MVG.EKD)2# vom 6. November 1992 (ABl. EKD 1992 S. 445), zuletzt geändert am 9. November 2011 (ABl. EKD 2011 S. 339), gilt im Bereich der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. (im Folgenden: Diakonisches Werk) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden und künftigen Bestimmungen.
( 2 ) Bis zur Eintragung des gemeinsamen Diakonischen Werks im Vereinsregister gilt das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD im Bereich der Diakonischen Werke der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Die beiden Diakonischen Werke gemeinsam sind Diakonisches Werk im Sinne dieses Kirchengesetzes.
( 3 ) Änderungen des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD treten für den Bereich des Diakonischen Werks sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten für den Bereich der EKD in Kraft, soweit die Synoden der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nichts anderes beschließen.
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§ 2
Wahlberechtigung

Wahlberechtigt im Sinne von § 9 MVG.EKD3# sind auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in Eltern- oder Pflegezeit befinden.
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§ 3
Wählbarkeit

( 1 ) Die in § 10 Absatz 1 Buchstabe b MVG.EKD4# genannte Voraussetzung der Wählbarkeit entfällt, sofern die Kirche am Sitz des jeweiligen Rechtsträgers keine entsprechende Regelung vorsieht. Dies gilt nicht für die Wahl in den Gesamtausschuss.
( 2 ) Die Abweichung von § 10 Absatz 1 Buchstabe b MVG.EKD5# wird rechtzeitig vor der nächsten Wahlperiode der Mitarbeitervertretungen überprüft.
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§ 4
Fortbildung

Anstelle von § 19 Absatz 3 Satz 3 MVG.EKD6# gilt Folgendes:
Über die Aufteilung des Anspruchs auf Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen auf die einzelnen Mitglieder entscheidet die Mitarbeitervertretung zu Beginn einer Amtszeit und teilt der Dienststellenleitung den Beschluss mit.
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§ 5
Teilnahme an Vorstellungsgesprächen

Ergänzend zu § 34 MVG.EKD7# gilt Folgendes:
An Vorstellungsgesprächen und den damit verbundenen Prüfungen und Eignungsfeststellungen, die eine Einrichtung durchführt, kann ein Mitglied der Mitarbeitervertretung beratend teilnehmen.
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§ 6
Begleitung bei Personalgesprächen

Ergänzend zu § 35 MVG.EKD8# gilt Folgendes:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei Personalgesprächen (z. B. Konfliktgesprächen) aus der Mitarbeitervertretung ein Mitglied ihres Vertrauens hinzuziehen. Näheres kann durch Dienstvereinbarung geregelt werden. Mitarbeiterjahresgespräche sind keine Personalgespräche im Sinne dieser Vorschrift.
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§ 7
Mitberatung

( 1 ) Ergänzend zu § 46 Buchstabe e MVG.EKD9# hat die Mitarbeitervertretung ein Mitberatungsrecht bei der Aufstellung von Grundsätzen der Personalplanung und -lenkung.
( 2 ) Ergänzend zu § 46 Buchstabe f MVG.EKD10# hat die Mitarbeitervertretung ein Mitberatungsrecht bei der Aufstellung und Änderung von Organisationsplänen.
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§ 8
Bildung eines Gesamtausschusses

( 1 ) Anstelle von § 54 MVG.EKD11# gelten die nachfolgenden Absätze.
( 2 ) Für das Diakonische Werk wird ein Gesamtausschuss gebildet. Die Amtszeit des Gesamtausschusses beträgt vier Jahre. Der bisherige Gesamtausschuss führt die Geschäfte bis zu deren Übernahme durch den neu gewählten Gesamtausschuss weiter, längstens jedoch sechs Monate über den Ablauf der Amtszeit hinaus. Alsdann ist spätestens nach Ablauf einer Frist von jeweils längstens einem Jahr erneut nach Absatz 3 zu verfahren.
( 3 ) Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitervertretungen aller diakonischen Einrichtungen werden vom amtierenden Gesamtausschuss, hilfsweise vom Diakonischen Werk, spätestens bis zum 31. Juli nach der regelmäßigen Wahl der Mitarbeitervertretungen schriftlich zusammengerufen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Jede Mitarbeitervertretung entsendet jeweils eines ihrer Mitglieder als Vertreterin oder Vertreter. Die Vertreterinnen und Vertreter wählen aus ihrer Mitte den Gesamtausschuss. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Vertreterinnen und Vertreter auf sich vereinigt.
( 4 ) Der Gesamtausschuss besteht aus elf Personen, die verschiedenen Mitarbeitervertretungen angehören müssen. Je Einrichtung und Dienststellenverbund darf nur ein Mitglied im Gesamtausschuss vertreten sein. § 12 MVG.EKD12# gilt entsprechend.
( 5 ) Der Gesamtausschuss entscheidet in geheimer Wahl über den Vorsitz. Die oder der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Gesamtausschuss nach außen. Zu Beginn der Amtszeit legt der Gesamtausschuss die Reihenfolge der Vertretung im Vorsitz fest. Die Reihenfolge ist dem Vorstand des Diakonischen Werks schriftlich mitzuteilen.
( 6 ) Die Mitglieder des Gesamtausschusses werden bis zu einer Gesamtfreistellung von insgesamt 2,5 Vollzeitstellen für die Aufgaben nach § 9 freigestellt. Davon erhält jedes Mitglied mindestens zehn Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit als Grundfreistellung. Die verbleibenden 1,4 Vollzeitstellen verteilt der Gesamtausschuss eigenverantwortlich. Das Ergebnis ist dem Vorstand des Diakonischen Werks mitzuteilen. Der Gesamtausschuss und der Vorstand des Diakonischen Werks können einvernehmlich die Anzahl der Mitglieder des Gesamtausschusses und die Freistellung ändern. Das Diakonische Werk erstattet den Anstellungsträgern der freigestellten Mitglieder des Gesamtausschusses die anteiligen Personalkosten.
( 7 ) Das Diakonische Werk stellt dem Gesamtausschuss ein Budget zur Erfüllung der Aufgaben nach § 9 zur Verfügung. Über das Budget wird jährlich zwischen dem Vorstand des Diakonischen Werks und dem Gesamtausschuss Einvernehmen hergestellt. Kommt kein Einvernehmen zustande, kann jede Seite das Kirchengericht anrufen. Das Kirchengericht entscheidet abschließend über die Höhe des Budgets für den Budgetzeitraum. Aus dem Budget sind alle erforderlichen Kosten des Gesamtausschusses nach § 30 MVG.EKD13# und seiner Ausschüsse zu decken. Des Weiteren sind alle erforderlichen Kosten des Gesamtausschusses für Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen zu veranschlagen.
( 8 ) Im Übrigen finden § 19 Absatz 1, § 21 Absatz 1, § 22 und § 23a Absatz 1 MVG.EKD14# entsprechende Anwendung. Darüber hinaus findet § 17 MVG.EKD15# entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der schriftliche Antrag von einem Viertel der Wahlberechtigten, der Mehrheit der Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen oder dem Vorstand des Diakonischen Werks gestellt werden kann.
( 9 ) Der Gesamtausschuss kann sich auf Grundlage der §§ 24 bis 27 MVG.EKD16# eine Ordnung geben. Sie ist dem Diakonischen Werk bekannt zu geben.
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§ 9
Aufgaben des Gesamtausschusses

( 1 ) Anstelle von § 55 MVG.EKD17# gelten die nachfolgenden Absätze.
( 2 ) Der Gesamtausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung, Unterstützung und Information der Mitarbeitervertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten,
  2. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen den Mitarbeitervertretungen sowie Förderung der Fortbildung von Mitgliedern der Mitarbeitervertretungen, wobei regelmäßige Fortbildungsangebote des Gesamtausschusses mit dem Vorstand des Diakonischen Werks abzustimmen sind,
  3. Herstellung des Einvernehmens mit dem Diakonischen Werk über die Berufung von Vorsitzenden der Kammern des Kirchengerichts für Mitarbeitervertretungssachen gemäß § 13 Absatz 2,
  4. Erörterung arbeits- und mitarbeitervertretungsrechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, sofern hierfür nicht andere Stellen zuständig sind.
( 3 ) Der Gesamtausschuss hat ferner die Aufgabe, zu Gesetzen und Ordnungen mit arbeitsrechtlicher Bedeutung für die Diakonie schriftlich Stellung zu nehmen.
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§ 10
Kirchengerichtlicher Rechtsschutz

Das Kirchengericht erster Instanz trägt die Bezeichnung Kirchengericht für Mitarbeitervertretungssachen.
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§ 11
Kirchengericht für Mitarbeitervertretungssachen

( 1 ) Anstelle von § 57 MVG.EKD18# gelten die nachfolgenden Absätze.
( 2 ) Das Kirchengericht für Mitarbeitervertretungssachen besteht aus mindestens zwei Kammern. Der Aufsichtsrat des Diakonischen Werks kann bei Bedarf die Errichtung weiterer Kammern beschließen.
( 3 ) Das Kirchengericht hat seinen Sitz in Kassel. Die Verhandlungsorte bestimmt die oder der jeweilige Vorsitzende der Kammer.
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§ 12
Zusammensetzung der Kammern (Zu § 58 Absatz 1 MVG.EKD19#)

Die Kammern führen ihre Verhandlungen in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden, einem beisitzenden Mitglied der Dienstgeberseite und einem beisitzenden Mitglied der Dienstnehmerseite. Die Mitglieder vertreten sich gegenseitig nach einer Vertretungsregelung, die die Direktorin oder der Direktor gemäß § 13 Absatz 4 festlegt.
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§ 13
Bildung und Zusammensetzung der Kammern

( 1 ) Abweichend von § 58 MVG.EKD20# gelten die nachfolgenden Absätze.
( 2 ) Der Aufsichtsrat des Diakonischen Werks beruft so viele Vorsitzende wie Kammern errichtet werden sollen. Liegt ein einvernehmlicher Vorschlag des Vorstands des Diakonischen Werks und des Gesamtausschusses vor, so ist der Aufsichtsrat hieran gebunden.
( 3 ) Die eine Hälfte der beisitzenden Mitglieder der Kammern wird als Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberseite vom Vorstand des Diakonischen Werks benannt. Die andere Hälfte der beisitzenden Mitglieder wird als Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerseite vom Gesamtausschuss benannt. Es müssen mindestens so viele beisitzende Mitglieder benannt werden, dass eine Besetzung der von dem Aufsichtsrat des Diakonischen Werks beschlossenen Anzahl von Kammern möglich ist. Die Benennung einer höheren Anzahl von beisitzenden Mitgliedern ist möglich.
( 4 ) Die Vorsitzenden wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren die Direktorin oder den Direktor des Kirchengerichts für Mitarbeitervertretungssachen sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Direktorin oder der Direktor regelt die Zusammensetzung der Kammern, die Vertretung der Mitglieder sowie die Geschäftsverteilung und erlässt eine Geschäftsordnung.
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§ 14
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die ersten allgemeinen Mitarbeitervertretungswahlen im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes finden abweichend von § 15 Absatz 2 MVG.EKD21# vom 1. Januar bis 30. April 2013 statt. Die folgenden allgemeinen Mitarbeitervertretungswahlen richten sich nach § 15 Absatz 2 MVG.EKD22# und finden vom 1. Januar bis 30. April 2018 statt. Die Amtszeit der ersten Mitarbeitervertretungen verlängert sich abweichend von § 15 Absatz 1 MVG.EKD23# entsprechend.
( 2 ) Die Amtszeit der bestehenden Mitarbeitervertretungen endet am 31. Dezember 2012. Sie führen die Geschäfte auf Basis des jeweils geltenden Rechts bis zu deren Übernahme durch die neu gewählten Mitarbeitervertretungen weiter, längstens jedoch sechs Monate über den Ablauf ihrer Amtszeit hinaus.
( 3 ) Die Amtszeit der Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen in Hessen und Nassau sowie Kurhessen-Waldeck endet am 31. Dezember 2012. Sie führen die Geschäfte auf Basis des jeweils geltenden Rechts gemeinsam als Übergangs-Gesamtausschuss bis zu deren Übernahme durch den neu gewählten Gesamtausschuss weiter, längstens jedoch neun Monate über den Ablauf ihrer Amtszeit hinaus. § 54 Absatz 2 MVG.EKD24# gilt entsprechend.
( 4 ) Für die erste Amtszeit gelten §§ 8, 9 und 13 mit folgender Maßgabe:
  1. Abweichend von § 8 Absatz 1 wird für die erste Amtszeit für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck und für den Bereich des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau jeweils ein eigener Gesamtausschuss gebildet.
  2. Als amtierender Gesamtausschuss im Sinne von § 8 Absatz 3 gilt der jeweilige Vorstand der bisherigen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen.
  3. Abweichend von § 8 Absatz 3 werden die beiden Gesamtausschüsse jeweils in getrennten Wahlgängen der Mitarbeitervertretungen im Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck und im Bereich des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau gewählt.
  4. Abweichend von § 8 Absatz 4 bestehen die beiden Gesamtausschüsse aus jeweils sieben Personen.
  5. Abweichend von § 8 Absatz 6 beträgt die Gesamtfreistellung je Gesamtausschuss 1,5 Vollzeitstellen.
  6. Die Vorsitzenden der Gesamtausschüsse und ihre ersten Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter bilden den geschäftsführenden Vorstand der Gesamtausschüsse.
  7. Die Aufgaben gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden von den Gesamtausschüssen jeweils für ihren regionalen Zuständigkeitsbereich wahrgenommen.
  8. Die Aufgaben gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 nimmt der geschäftsführende Vorstand wahr.
( 5 ) Bis zur Konstituierung des Kirchengerichts für Mitarbeitervertretungssachen werden dessen Aufgaben von der Schlichtungsstelle des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau und von dem Kirchengericht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für den jeweiligen Bereich wahrgenommen.
( 6 ) Für die Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden sowie die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die folgenden Wahlen vom 1. Januar bis 30. April 2016 stattfinden und sich die erste Amtszeit dementsprechend verlängert.
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§ 15
Gesetzesänderungen

Änderungen dieses Kirchengesetzes erfolgen im Benehmen mit dem Diakonischen Werk und im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.

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1 ↑ Dieses Kirchengesetz ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten (ABl. 2013 S. 15).
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2 ↑ Nr. 766.
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3 ↑ Nr. 766.
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4 ↑ Nr. 766.
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5 ↑ Nr. 766.
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6 ↑ Nr. 766.
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7 ↑ Nr. 766.
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8 ↑ Nr. 766.
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9 ↑ Nr. 766.
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10 ↑ Nr. 766.
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11 ↑ Nr. 766.
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12 ↑ Nr. 766.
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13 ↑ Nr. 766.
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14 ↑ Nr. 766.
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15 ↑ Nr. 766.
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16 ↑ Nr. 766.
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17 ↑ Nr. 766.
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18 ↑ Nr. 766.
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19 ↑ Nr. 766.
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20 ↑ Nr. 766.
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21 ↑ Nr. 766.
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22 ↑ Nr. 766.
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23 ↑ Nr. 766.
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24 ↑ Nr. 766.