.Kirchengesetz über die Errichtung einer
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Geltungszeitraum von: 27.08.2013
Geltungszeitraum bis: 01.01.2015
Kirchengesetz über die Errichtung einer
Evangelischen Hochschule in Darmstadt (EHDG)
Vom 18. Februar 1973
(ABl. 1973 S. 102), zuletzt geändert am 23. November 2012 (ABl. 2013 S. 5, 15)
####§ 1
Rechtsform
(
1
)
Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau errichtet die „Evangelische Hochschule Darmstadt (staatlich anerkannt) – Kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts –“ als kirchliche Einrichtung.1#
(
2
)
Die Evangelische Hochschule hat ihren Sitz in Darmstadt und führt ein eigenes Siegel.
(
3
)
Die Evangelische Hochschule dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, wissenschaftlichen und kirchlichen Zwecken.
#§ 2
Auftrag und Arbeitsweise
(
1
)
1 Die Evangelische Hochschule vermittelt durch anwendungsbezogene Forschung und Lehre eine auf wissenschaftlicher Grundlage beruhende Bildung, die zu entsprechender Tätigkeit im Beruf befähigt. 2 Sie betreibt auch Fortbildung und Weiterbildung. 3 Die Evangelische Hochschule kann Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahrnehmen, soweit die Erfüllung ihres Bildungsauftrages dadurch gefördert und ihr Lehrauftrag nicht beeinträchtigt wird.
(
2
)
Dabei wirkt die Evangelische Hochschule mit den kirchlichen Einrichtungen und Ausbildungsstätten sowie den entsprechenden nicht-kirchlichen Einrichtungen des Hochschulbereiches zusammen.
(
3
)
Lehrkräfte und Studierende der Evangelischen Hochschule sollen in Studienangelegenheiten angemessen beteiligt werden.
#§ 3
Zielsetzung
(
1
)
Die Evangelische Hochschule hat die Aufgabe, für Berufe des Sozialwesens und des kirchlichen Dienstes auszubilden.
(
2
)
1 Die Arbeit an der Evangelischen Hochschule richtet sich am Evangelium von Jesus Christus aus. 2 Für die evangelische Zielsetzung ist der Grundartikel der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau maßgebend.
#§ 4
Organe
Die Organe der Evangelischen Hochschule Darmstadt (staatliche anerkannt) – Kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts – sind
#- die Präsidentin oder der Präsident, der Rat und der Konvent als zentrale Organe
- die Dekaninnen und Dekane und die Fachbereichsräte für die Fachbereiche
- das Kuratorium.
§ 5
Kuratorium
(
1
)
1 Das Kuratorium besteht aus elf Mitgliedern, von denen acht von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und drei vom Hauptausschuss der Diakonie Hessen berufen werden. 2 Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. 3 Wiederberufung ist zulässig.
(
2
)
1 Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau beruft ein Mitglied des Kuratoriums zur oder zum Vorsitzenden des Kuratoriums. 2 Die oder der stellvertretende Vorsitzende wird vom Kuratorium aus der Mitte des Kuratoriums gewählt. 3 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(
3
)
1 Das Kuratorium ist verantwortlich dafür, dass die Evangelische Hochschule ihren Auftrag erfüllt und ihre evangelische Zielsetzung gewahrt wird. 2 Es vertritt die Evangelische Hochschule Darmstadt (staatlich anerkannt) – Kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts – im Rahmen seiner Zuständigkeit nach außen. 3 Es übt die Rechtsaufsicht aus. 4 Die oberste Rechtsaufsicht liegt bei der Kirchenleitung.
(
4
)
Das Kuratorium hält ständige Verbindung zu den Organen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
#§ 6
Verfassung
(
1
)
Die Kirchenleitung erlässt die Verfassung2# für die Evangelische Hochschule Darmstadt, die der Anerkennung durch die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bedarf.
(
2
)
Die staatlichenVorschriften für die nichtstaatlichen Hochschulen nach dem Hessischen Hochschulgesetz in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.
#§ 7
Mitarbeitende
(
1
)
Die Mitarbeitenden der Hochschule stehen im Dienste der Evangelischen Hochschule Darmstadt (staatlich anerkannt) – Kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts –.
(
2
)
Die Evangelische Hochschule kann Beamtinnen und Beamte haben.
(
3
)
Die Lehrkräfte müssen die Voraussetzungen, welche für die Lehrkräfte an staatlichen Hochschulen gefordert werden, erfüllen und die evangelische Zielsetzung der Hochschule im Sinne des § 3 Absatz 2 des Gesetzes bejahen.
#§ 8
Kosten
Die zur Errichtung und Unterhaltung der Evangelischen Hochschule Darmstadt (staatlich anerkannt) – Kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts – erforderlichen Kosten werden, soweit nicht anderweitig Rechtsansprüche bestehen, von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau nach Maßgabe der von ihr zur Verfügung gestellten Mittel getragen.
#§ 9
Aufhebung
Im Fall der Aufhebung der Evangelischen Hochschule (staatlich anerkannt) – Kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts – gehen Rechte und Pflichten auf die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau über.
#§ 10
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.