.Gesetz
Geltungszeitraum von: 01.01.2009
Geltungszeitraum bis: 03.12.2014
Gesetz
über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen,
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
In der Fassung vom 12. Februar 1986
(GVBl. I S. 90), zuletzt geändert am 19. November 2008 (GVBl. I S. 981)
####§ 1
Die Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können von ihren Angehörigen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, aufgrund von Kirchensteuerordnungen1# Kirchensteuern als öffentliche Abgaben erheben.
#§ 2
(
1
)
Als Kirchensteuer können einzeln oder nebeneinander erhoben werden:
- ein Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),
- eine Abgabe nach den Messbeträgen der Grundsteuer,
- ein Zuschlag zur Vermögensteuer,
- ein Kirchgeld,
- ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).
(
2
)
Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) und des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(
3
)
1 Anstelle der Zuschläge zur Einkommensteuer, der Abgaben nach den Messbeträgen der Grundsteuer und der Zuschläge zur Vermögensteuer können auch besondere Steuertarife nach dem Einkommen, dem Grundbesitz und dem Vermögen aufgestellt werden. 2 Soweit eine Steuer auf den Grundbesitz erhoben wird, können der gesamte Grundbesitz oder einzelne Arten des Grundbesitzes einheitlich oder nach besonderen Tarifen oder mit besonderen Zuschlägen herangezogen werden.
(
4
)
Das Kirchgeld kann einheitlich oder gestaffelt erhoben werden.
#§ 3
Für den Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) gilt folgendes:
- Gehören Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, verschiedenen steuerberechtigten Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer erhoben
- bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (§ 26b des Einkommensteuergesetzes) und im Lohnsteuerabzugsverfahren für jede der beteiligten Kirchen als Zuschlag zur Hälfte der Einkommensteuer (Lohnsteuer); im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren wird die Kirchensteuer jeweils als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer des der steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten erhoben.
- bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) oder besonderer Veranlagung (§ 26c des Einkommensteuergesetzes) als Zuschlag zur Einkommensteuer jedes Ehegatten.
- Gehört von Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer erhoben
- bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer als Zuschlag zu dem Teil der nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 ermittelten gemeinsamen Einkommensteuer, der auf den der steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Einkommensteuer im Verhältnis der Steuerbeträge aufgeteilt wird, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) auf die Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer bei der Berechnung der Aufteilung auszuscheiden und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem der steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen. § 51a Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden.
- bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) oder besonderer Veranlagung (§ 26c des Einkommensteuergesetzes) und im Lohnsteuer- und im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) des der steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten.
- Liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes nicht vor, so wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des der steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten erhoben; im Lohnsteuer- und im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer des der steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten erhoben.
§ 4
(
1
)
Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) bemisst sich nach einem besonderen in den Kirchensteuerordnungen festzulegenden Steuertarif.
(
2
)
Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe kann nicht erhoben werden, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen.
(
3
)
Auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Kirchensteuer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis zur Höhe des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe anzurechnen.
#§ 5
(
1
)
Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder auf die Aufnahme in die Landeskirche (Diözese) folgt; bei Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft jedoch erst mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
(
2
)
Die Kirchensteuerpflicht endet
- bei Tod mit dem Ablauf des Sterbemonats,
- bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,
- bei Austritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf die Erklärung des Kirchenaustritts folgt.
(
3
)
1 Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. 2 Dies gilt vorbehaltlich des Satz 3 nicht, wenn mit dem Beginn oder Ende der Kirchensteuerpflicht während des Kalenderjahres gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. 3 Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn in den Fällen des § 2 Abs. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte einbezogen worden sind.
#§ 6
(
1
)
Die Kirchensteuer kann als Landeskirchensteuer (Diözesankirchensteuer) von den Landeskirchen (Diözesen) oder als Ortskirchensteuer von den Kirchengemeinden und Gesamtverbänden oder nebeneinander als Landes- und Ortskirchensteuer erhoben werden.
(
2
)
Die Kirchen können für ihren Gesamtbereich oder für einzelne Teile einheitliche Steuersätze auch für die Ortskirchensteuer festsetzen und für ihre Kirchengemeinden und Gesamtverbände einen Finanzausgleich herbeiführen.
#§ 7
(
1
)
Die Kirchensteuerordnungen und Steuertarife sind von den Landeskirchen (Diözesen) zu erlassen und bedürfen der staatlichen Genehmigung.
(
2
)
Die Steuerbeschlüsse der Kirchengemeinden und der Landeskirchen (Diözesen), die auch für mehrere Rechnungsjahre gefasst werden können, bedürfen der staatlichen Genehmigung.
(
3
)
1 Werden die Kirchensteuern nur als Ortskirchensteuern erhoben, so können die Landeskirchen (Diözesen) zur Deckung ihrer Bedürfnisse eine landeskirchliche (Diözesan-) Umlage von den Kirchengemeinden erheben. 2 Die Umlagebeschlüsse bedürfen der staatlichen Genehmigung.
#§ 8
Die Unterlagen, deren die Kirchen (Kirchengemeinden) für die Besteuerung bedürfen, sind ihnen auf Anforderung von den zuständigen Staats- und Gemeindebehörden mitzuteilen.
#§ 9
(
1
)
1 Das Ministerium der Finanzen überträgt auf Antrag der steuerberechtigten Kirchen die Verwaltung der Kirchensteuern, die in Zuschlägen zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) oder zur Vermögensteuer bestehen, den Finanzämtern. 2 Das gleiche gilt für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, wenn zur Ermittlung des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens des Steuerpflichtigen und seines Ehegatten eine Veranlagung nach § 25 Abs. 1 und § 46 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes durchgeführt wird.
(
2
)
1 Soweit die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn erhoben wird (Lohnsteuer), kann durch Rechtsverordnung dieses Verfahren auf Antrag der Kirchen auch für die Kirchensteuer eingeführt werden, die als Zuschlag zur Lohnsteuer erhoben wird. 2 Der Arbeitgeber hat dann auch die Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt gleichzeitig mit der Lohnsteuer abzuführen. 3 Für die Haftung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers bei der Abführung der Kirchensteuer gelten die gleichen Vorschriften wie für den Lohnsteuerabzug. 4 Entsprechendes gilt, wenn eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer entrichtet wird.
(
3
)
1 Bei Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag kann durch Rechtsverordnung dieses Verfahren auf Antrag der Kirchen auch für die Kirchensteuer eingeführt werden, die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird. 2 Der Abzugsverpflichtete hat dann auch die Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt gleichzeitig mit der Kapitalertragsteuer abzuführen. 3 Für die Haftung des Abzugsverpflichteten bei der Abführung der Kirchensteuer gelten die gleichen Vorschriften wie für den Abzug der Kapitalertragsteuer.
(
4
)
1 Im übrigen regelt das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und den Kirchen das Verfahren. 2 Dabei können Mindestbeträge sowie Abrundungs- oder Aufrundungsbeträge festgesetzt und Vorauszahlungen angeordnet werden.
(
5
)
Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Finanzämter die in Abs. 1 genannten Kirchensteuern verwalten, verbleibt es bei dieser Regelung.
#§ 10
Auf Antrag von Kirchen außerhalb des Landes Hessen kann durch Rechtsverordnung die Einziehung der Kirchensteuer im Verfahren des Lohnsteuer- oder des Kapitalertragsteuerabzugs auch für die Arbeitnehmer und Kapitalgläubiger bestimmt werden, die nicht einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, aber von einer Betriebsstätte im Lande Hessen entlohnt werden oder Kapitalerträge von einem Abzugsverpflichteten im Lande Hessen erhalten. § 9 gilt entsprechend.
#§ 11
(
1
)
Soweit die Finanzämter die Kirchensteuern verwalten, erstreckt sich eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, eine Stundung, ein Erlass oder eine Niederschlagung der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) oder Vermögensteuer auch auf die Kirchensteuern, die als Zuschläge zu diesen Steuern erhoben werden.
(
2
)
Das Recht der kirchlichen Behörden, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, ganz oder teilweise zu erlassen oder niederzuschlagen, bleibt unberührt.
#§ 12
Die Abgabe nach den Messbeträgen der Grundsteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) oder aufgrund eines besonderen Steuertarifs nach dem Grundbesitz (§ 2 Abs. 3) kann auf Antrag der Landeskirche (Diözese) oder der Kirchengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch von der Landeskirche (Diözese) oder der Kirchengemeinde des Belegenheitsortes des Grundbesitzes verwaltet werden.
#§ 13
(
1
)
1 Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2 Richtet sich der Widerspruch gegen den Steuerbescheid einer Finanzbehörde, so ist die zuständige Kirchenbehörde zu hören.
(
2
)
Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrunde liegenden Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), Vermögensteuer oder gegen die Messbeträge der Grundsteuer gestützt werden.
(
3
)
Jeder ablehnende Bescheid der kirchlichen Behörden ist zu begründen und mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen.
#§ 14
(
1
)
Vollstreckungsbehörde für die Kirchensteuer ist das Finanzamt, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgen soll.
(
2
)
Für Streitigkeiten aus dem Vollstreckungsverhältnis wegen Vollstreckungsmaßnahmen, die durch die zuständige Vollstreckungsbehörde getroffen worden sind, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht nach § 15 in Verbindung mit § 262 der Abgabenordnung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.
#§ 15
(
1
)
Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden auf das Besteuerungsverfahren die Abgabenordnung und das Verwaltungszustellungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung.
(
2
)
Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils (Verzinsung, Säumniszuschläge), des Siebten Teils (Außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren) und des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) der Abgabenordnung sind nicht anzuwenden.
#§ 16
(
1
)
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können von ihren Mitgliedern, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, aufgrund von Steuerordnungen (Satzungen) Kultussteuern als öffentliche Abgaben erheben.
(
2
)
Für die Kultussteuern gelten die § 2 bis 15 entsprechend.
#§ 17
Die Kultusministerin oder der Kultusminister erlässt im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen.2#
#§ 18
Das Gesetz tritt am 1. April 1950 in Kraft.
#
2 ↑ Siehe die Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes (Nr. 926).
2 ↑ Siehe die Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes (Nr. 926).