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Geltungszeitraum von: 05.08.2010

Geltungszeitraum bis: 03.12.2014

Verordnung des Landes Hessen
zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes

Vom 23. November 1968

(GVBl. I S. 291), zuletzt geändert am 2. Juli 2010 (GVBl. I S. 256)

Aufgrund des § 17 des Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 25. September 1968 (GVBl. I S. 268)1# wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:
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§ 1

( 1 ) Die staatliche Genehmigung zu den Steuerordnungen, den Steuertarifen und den Steuerbeschlüssen der Landeskirchen (Diözesen) erteilt der Kultusminister.
( 2 ) Die genehmigten Steuerordnungen und Steuertarife sowie Steuerbeschlüsse sind im Staats-Anzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen.
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§ 2

( 1 ) Die staatliche Genehmigung zu den Steuerbeschlüssen der Kirchengemeinden (Gesamtverbände) erteilt der Regierungspräsident. Einer Einzelgenehmigung bedarf es nicht, wenn die Steuerbeschlüsse im Rahmen der vom Kultusminister allgemein genehmigten Steuersätze verbleiben.
( 2 ) Die genehmigten Steuerbeschlüsse sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
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§ 3

Der Minister der Finanzen setzt die Entschädigung für die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Finanzämter fest.
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§ 4

Soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben wird, ist sie mit dieser festzusetzen. Wenn die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn oder auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen nach § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4212, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955), vom Kapitalertrag erhoben wird, wird auch der Zuschlag im jeweiligen Abzugsverfahren erhoben. Bei der Abführung hat der Arbeitgeber oder der Abzugsverpflichtete die Beträge getrennt nach steuerberechtigten Kirchen anzugeben. Auch auf den Steuerbescheinigungen sind die entsprechenden Angaben zu machen.
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§ 5

Bei der Berechnung der Kirchensteuerbeträge, die als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) erhoben werden, bleiben Bruchteile von Cents unberücksichtigt.
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§ 6

( 1 ) Ist Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) zu erheben, so beträgt der Zuschlag mindestens 1,80 Euro jährlich; im Lohnsteuerabzugsverfahren beträgt der Zuschlag mindestens 0,15 Euro monatlich, 0,04 Euro wöchentlich und 0,01 Euro täglich.
( 2 ) Ist Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer zu erheben, sind Mindestbeträge nicht zu erheben.
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§ 7

( 1 ) Von den kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die nicht im Lande Hessen ihren Wohnsitz haben, aber in einer Betriebsstätte des Landes Hessen entlohnt werden, ist die in einem Zuschlag zur Lohnsteuer bestehende Kirchensteuer mit dem im Lande Hessen geltenden Satze im Lohnabzugsverfahren vom Arbeitgeber einzubehalten und an das für die Betriebsstätte zuständige Finanzamt abzuführen.
( 2 ) Kirchensteuerpflichtige Arbeitnehmer mit einem Wohnsitz im Lande Hessen, denen von einer Betriebsstätte außerhalb des Landes Hessen eine in einem Zuschlag zur Lohnsteuer bestehende Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren nach einer dem Abs. 1 entsprechenden Vorschrift einbehalten wird, dürfen im Lande Hessen nicht mehr zu einer gleichen Kirchensteuer herangezogen werden.
( 3 ) Von den kirchensteuerpflichtigen Beziehern von Kapitalerträgen ist die in einem Zuschlag zur Einkommensteuer bestehende Kirchensteuer mit dem im Land des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen geltenden Satz im Abzugsverfahren vom Abzugsverpflichteten einzubehalten und an das für die Betriebsstätte zuständige Finanzamt abzuführen.
( 4 ) Die als Zuschlag zur Lohnsteuer abgeführten Kirchensteuerbeträge sind von dem Finanzamt an diejenige Landeskirche (Diözese) weiterzuleiten, in deren Bezirk die Betriebsstätte gelegen ist. Die bei dem Finanzamt des Abzugsverpflichteten als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer eingegangene evangelische und römisch-katholische Kirchensteuer ist jeweils auf ein bundeseinheitliches Konto weiterzuleiten.
( 5 ) Ist die Kirche, für die das Betriebsstättenfinanzamt Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhalten hat, außerhalb des Landes Hessen gelegen, hat das Finanzamt die empfangenen Beträge unmittelbar an diese Kirche weiterzuleiten.
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§ 8

Arbeitnehmer, die von einer Betriebsstätte außerhalb des Landes Hessen entlohnt werden und denen die Kirchensteuer nicht oder nicht in voller Höhe durch Steuerabzug vom Arbeitslohn einbehalten wird, können von den Landeskirchen (Diözesen) und Kirchengemeinden (Gesamtverbänden) unmittelbar zur Kirchensteuer herangezogen werden.
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§ 9

Der als Kirchensteuer zu erhebende Zuschlag zur Vermögensteuer wird zusammen mit der Vermögensteuer veranlagt und eingezogen. § 5 Abs. 1 findet entsprechend Anwendung.
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§ 10

Die staatlichen Genehmigungen der Steuerordnungen, Steuertarife, Steuerbeschlüsse und Umlagebeschlüsse nach dem Kirchensteuergesetz vom 27. April 1950 bleiben auch über den 1. Januar 1969 hinaus in Kraft, soweit nicht die Steuerordnungen, Steuertarife, Steuerbeschlüsse und Umlagebeschlüsse dem Kirchensteuergesetz in der Fassung vom 25. September 1968 widersprechen.
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§ 11

Die §§ 1 bis 10 gelten entsprechend für die Kultussteuern der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
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§ 12

Aufgehoben werden:
  1. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom 27. April 1950 (GVBl. S. 63) über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) vom 15. Juni 1950 (GVBl. S. 108),
  2. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes vom 7. Juli 1952 (GVBl. S. 132).
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§ 13

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.