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Geltungszeitraum von: 01.09.2014

Geltungszeitraum bis: 28.02.2015

Besondere Regelungen für den Küsterdienst
und den kirchenmusikalischen Dienst

Vom 17. April 2002

(ABl. 2002 S. 272), zuletzt geändert am 23. Juli 2014 (ABl. 2014 S. 346)

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I.
Besondere Regelungen für den Küsterdienst

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§ 1
Arbeitszeitwerte

( 1 ) Für die Vergütung sind folgende Richtwerte zur Bemessung der Arbeitszeit für Vorbereitung, Mitwirkung und Nachbereitung zugrunde zu legen:1#
bei einem Hauptgottesdienst
2,5 Stunden
bei einem Hauptgottesdienst mit Abendmahl und/oder Taufe
3 Stunden
bei einem Kindergottesdienst
0,75 Stunden
bei einer Andacht
1 Stunde
bei Taufen
1,5 Stunden
bei Trauungen
3 Stunden
bei Gottesdiensten, die intensive Vor- und Nachbereitungszeiten erfordern (z. B. Konfirmation, Familiengottesdienst, Gottesdienste im Freien etc.)
4 Stunden
Bei der Bemessung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ist von den Fallzahlen des Vorjahres auszugehen, die durch die Zahl der Wochen zu teilen sind.
( 2 ) Als Richtwert für die Bemessung der Arbeitszeit für Reinigungstätigkeiten gelten die Richtlinien der EKHN für die Genehmigung von Stellen für Reinigungskräfte in der jeweils gültigen Fassung.2#
( 3 ) Für sonstige Tätigkeiten (wie Pflege der Außenanlagen, Bedienung der Heizung, Schlüssel- und Aufsichtsdienst, Läutedienst außerhalb der Gottesdienstzeiten u.a.) sind die dafür durchschnittlich pro Woche benötigten Stunden gesondert festzusetzen.
( 4 ) Die zeitliche Bemessung der übertragenen Aufgaben ist in die Dienstanweisung aufzunehmen.
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II.
Besondere Regelungen für den kirchenmusikalischen Dienst

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§ 2
Arbeitszeitwerte

( 1 ) Die für die Vergütung zugrunde zu legende Monatsarbeitszeit errechnet sich
  • für den Organistendienst (unter Berücksichtigung der Gottesdienste in den kirchlichen Festzeiten) aus dem fünffachen der Wochenarbeitszeit
  • für den Chordienst (unter Berücksichtigung der Pausenzeiten in der Chorarbeit) aus dem vierfachen der Wochenarbeitszeit.
( 2 ) Die monatliche Arbeitszeit wird für die einzelnen kirchenmusikalischen Dienste wie folgt festgelegt:
Organistendienst:
  • Fallgruppe A: wöchentlich ein Gottesdienst 12,5 Stunden
  • Fallgruppe B: wöchentlich ein Gottesdienst mit Kindergottesdienst 15 Stunden
  • Fallgruppe C: wöchentlich ein Gottesdienst mit Kindergottesdienst und ein weiterer Gottesdienst 22,5 Stunden
Chorleiterdienst:
  • Fallgruppe D: wöchentlicher Chordienst (Kirchenchor, Posaunenchor oder Instrumentalkreis) 14 Stunden
  • Fallgruppe E: wöchentlicher Chordienst und ein zusätzlicher Chor 20 Stunden.
  • Bei 14tägigem Dienst ist die halbe Stundenzahl anzusetzen.
( 3 ) In den vorgenannten Stundenwerten sind die Vorbereitungszeiten enthalten.
( 4 ) Für die Vergütung einzelner kirchenmusikalischer Dienstleistungen im Vertretungsfall, bei Kasualien oder aus besonderem außerdienstlichen Anlass werden die folgenden – die Vorbereitung bereits einschließenden – Zeiten zugrunde gelegt:
a)
für einen Gottesdienst
2,5 Stunden
b)
für einen Gottesdienst mit Kindergottesdienst
3,0 Stunden
c)
für ein Orgelspiel bei Kasualien
1,5 Stunden
d)
für eine Chorprobe
3,5 Stunden
e)
für eine Chorleitung im Gottesdienst
1,5 Stunden
f)
für besondere kirchenmusikalische Veranstaltungen nach tatsächlichem Zeitbedarf
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III.
Besondere Regelungen für den Küsterdienst und den kirchenmusikalischen Dienst

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§ 3
Zusatzurlaub

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Küsterdienst und im kirchenmusikalischen Dienst, die wöchentlichen Wochenenddienst zu leisten haben, erhalten unter Fortzahlung des Entgelts jährlich vier dienstfreie Wochenenden (Samstag und Sonntag). Tätigkeiten, die nicht notwendig am Wochenende zu leisten sind, sind vor- oder nachzuarbeiten. Zwei weitere dienstfreie Wochenenden pro Jahr ohne Fortzahlung des Entgelts sind zu gewähren.

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1 ↑ Die Arbeitszeitwerte gelten ab dem 1. September 2014.
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2 ↑ Nr. 272.