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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:14.11.2014
Aktenzeichen:KVVG II 3/14
Rechtsgrundlage:§§ 17,20,21,22,23,27 PfStG; §§ 3,6,18,36,38 KVVG; §§ 38,80,154 VwGO
Vorinstanzen:
Schlagworte:Anfechtungsklage, Aufschiebende Wirkung, Pfarramtliche Verbindungen, Pfarrerwahl, Pfarrstellenbesetzung
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Leitsatz:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger.
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Tatbestand:

In A bestehen drei selbständige evangelische Kirchengemeinden. Die Kläger sind Mitglieder der Evangelisch-lutherischen A-Gemeinde. Mit der in A bestehenden Evangelischen B-Gemeinde ist die A-Gemeinde gemäß Urkunde der Kirchenleitung der EKHN vom 8. Juni 1999 mit Wirkung vom 1. Mai 1999 pfarramtlich verbunden, und zwar mit der Bestimmung: 1. „Die bisherige Pfarrstelle der Evangelisch-lutherischen A-Gemeinde A wird zur Pfarrstelle I; 2. die bisherige Pfarrstelle mit eingeschränktem Dienstauftrag (½) der Evangelischen B-Gemeinde A wird zur Pfarrstelle II mit eingeschränktem Dienstauftrag (½) mit Sitz in der B-Gemeinde A.“
Am 15. Januar 2014 haben die Kirchenvorstände der pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden mit jeweils der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder beschlossen, die Pfarrstelle I der Evangelischen A-Gemeinde wieder zu besetzen, und zwar mit der Pfarrerin B. Am 19. Januar 2014 wurde diese Wahlentscheidung im Gottesdienst der A-Gemeinde bekanntgegeben. Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 an den Kirchenvorstand ihrer Gemeinde haben die Kläger hiergegen „Einspruch“ erhoben. Zur Begründung haben sie die Beteiligung des Kirchenvorstands der B-Gemeinde an der Wahl zur Besetzung der Pfarrstelle beanstandet, weil die Mitglieder dieses Kirchenvorstands nicht von Mitgliedern der A-Gemeinde gewählt worden seien und damit auch kein Mandat von den Klägern erhalten hätten.
Mit Schreiben vom 24. März 2014 an die Kirchenleitung rügen die Kläger die zögerliche Behandlung ihres „Einspruchs“. Sie weisen darauf hin, dass „Einsprüche“ in der Regel aufschiebende Wirkung hätten. Dessen ungeachtet solle die Pfarrstelle bereits am 1. April 2014 besetzt werden.
Nach – nicht widersprochener – Mitteilung der Kläger hat die Kirchenleitung in ihrer Sitzung vom 6. März 2014 den Einspruch der Kläger gegen die Pfarrwahl vom 15. Januar 2014 zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist den Klägern durch Schreiben der Kirchenverwaltung vom 31. März 2014 formlos mitgeteilt worden, und zwar u.a. mit der Begründung: „Nach den gesetzlichen Vorgaben des Pfarrstellengesetzes der EKHN werden die Pfarrstellen von pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden durch gemeinsame Wahlentscheidung der beteiligten Kirchenvorstände besetzt (vgl. §§ 20 Abs. 3 Satz 3, 22 Abs. 2 PfStG) ... Die Mitwirkung der Mitglieder des Kirchenvorstands der Evangelischen B-Gemeinde A an der Pfarrwahl ist daher nicht zu beanstanden. Deren Mitwirkung ist vielmehr durch das Pfarrstellengesetz der EKHN zwingend vorgegeben ...“
Das die Zurückweisung des Widerspruchs enthaltende Schreiben vom 31. März 2014 ist den Klägern am 2. April 2014 formlos zugegangen. Pfarrerin B wurde gemäß Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau mit Wirkung vom 1. April 2014 zur Inhaberin der Pfarrstelle I der A-Gemeinde A ernannt.
Mit Schreiben an das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht vom 20. Juni 2014, dort eingegangen am 23. Juni 2014, wiederholen die anwaltlich nicht vertretenen Kläger ihren „Einspruch gegen das Wahlverfahren zur Besetzung einer Pfarrstelle“. Sie überreichen in der Anlage den gesamten Schriftverkehr mit der Kirchenleitung, beanstanden unbefriedigende Antworten und erhoffen „eine kirchenrechtliche und juristische Aufklärung und Entscheidung“.
Das Schreiben der Kläger vom 20. Juni 2014 hat das Gericht als Klage angesehen und diese an die beklagte Kirchenleitung zugestellt. Diese hat beantragt, die Klage abzuweisen und zur Begründung auf den Bescheid der Kirchenverwaltung vom 31. März 2014 Bezug genommen.
Das Gericht hat im Hinblick auf die Vorschriften der Pfarrerwahl nach §§ 20 Abs. 3 Satz 3 und 22 Abs. 2 des Pfarrstellengesetzes bei den Klägern angefragt, ob sie die Klage zurücknehmen. Die Kläger haben hierauf mit Schreiben vom 24. August 2014 erwidert, dass sie ihren „Einspruch auf Grund wesentlicher Verfahrensmängel weiterhin aufrecht erhalten“. Einsprüche hätten in der Regel aufschiebende Wirkung. Es sei jedoch kein Aufschub erfolgt und die Pfarrstelle bereits am 1. April 2014 besetzt worden.
Das Gericht hat dem Schreiben der Kläger vom 24. August 2014 entnommen, dass diese mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind, da sie „aufgrund ihrer stark eingeschränkten Mobilität darum bitten, von einer mündlichen Anhörung abzusehen“. Auf Anfrage des Gerichts bei der Beklagten hat diese ebenfalls ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
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Entscheidungsgründe:

Das Begehren der Eheleute A im Schreiben vom 20. Juni 2014 ist als Klage auszulegen, weil es sich gegen die Einspruchsentscheidung der Kirchenleitung gemäß dem Schreiben vom 31. März 2014 richtet. Begehrt wird die Aufhebung der Pfarrerwahlentscheidung vom 15. Januar 2014.
Die für die zu treffende gerichtliche Entscheidung zuständige 2. Kammer des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts konnte gemäß § 31 KVVG mit dem erklärten Einverständnis beider Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
Die Klage ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Nr. 3 KVVG als Anfechtungsklage zulässig. Durch sie werden auch die rechtlichen Interessen der Kläger als Mitglieder der Kirchengemeinde, die bezüglich des gesamten Gemeindelebens durch die Pfarrerwahl maßgeblich beeinflusst wird, berührt. Die rechtliche Betroffenheit der Kläger wird auch durch § 23 Abs. 3 PfStG dokumentiert. Danach kann jedes Gemeindeglied nach der Kirchengemeindewahlordnung innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch gegen die Wahl einlegen.
Die Klage ist auch gemäß § 18 Abs. 3 KVVG fristgemäß erhoben. Da der – formlos übersandte – Einspruchsbescheid vom 31. März 2014 nach dem vorliegenden Sachverhalt keine Rechtsmittelbelehrung enthalten hat, ist die am 23. Juni 2014 bei Gericht eingegangene Klage fristgerecht erhoben, weil sie innerhalb von sechs Monaten seit der Entscheidung bei Gericht eingegangen ist.
Die somit zulässige Klage ist unbegründet.
Die Pfarrerwahlentscheidung vom 15. Januar 2014 ist rechtmäßig.
Die bei der Besetzung von Gemeindepfarrstellen zu beachtenden Vorschriften sind im Pfarrstellengesetz (PfStG) enthalten. Im vorliegenden Fall gilt Unterabschnitt 4 Wahl durch die Kirchengemeinde. Gemäß § 17 PfStG wird das Wahlrecht der Kirchengemeinde durch den Kirchenvorstand ausgeübt. Für pfarramtlich verbundene Kirchengemeinden gelten Sondervorschriften. Nach § 20 Abs. 3 Satz 3 PfStG sind die Mitglieder der Kirchenvorstände der pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden zu einer gemeinsamen Wahl einzuladen. Dass es sich bei der A-Gemeinde und der B-Gemeinde A um pfarramtlich verbundene Kirchengemeinden handelt, ergibt sich aus der vorgelegten Urkunde der Kirchenleitung vom 8. Juni 1999. Die Pflicht zur Mitwirkung beider Kirchenvorstände an der Pfarrerwahl wird durch § 21 Abs. 1 PfStG verdeutlicht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die Wahl nur stattfinden, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der zu wählenden Kirchenvorsteher anwesend sind.
Nach Satz 2 gilt Satz 1 bei pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden für jeden beteiligten Kirchenvorstand. § 22 Abs. 2 PfStG stellt klar, dass gewählt ist, wer die Stimmenmehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Kirchenvorstände der pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden erhalten hat. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Das Gegenteil wird auch von den Klägern nicht behauptet.
Die Kläger haben von ihrem Einspruchsrecht nach §§ 23 Abs. 3, 27 Abs. 1 PfStG fristgerecht Gebrauch gemacht. Einsprüche können aber nur auf folgende Gründe gestützt werden: Gesetzwidrigkeit des Besetzungsverfahrens, erhebliche Bedenken gegen Lehre und Lebensführung des gewählten Pfarrers und wesentlich eingeschränkte Dienstfähigkeit.
Keiner dieser Gründe ist von den Klägern im Einspruchs- (Widerspruchs-) oder im Klageverfahren geltend gemacht worden. Zwar berufen sich die Kläger aus ihrer Sicht auf eine Gesetzwidrigkeit des „Wahlverfahrens zur Besetzung einer Pfarrstelle“ und begründen dies damit, dass die Gemeindemitglieder der A-Gemeinde nicht an der Wahl des Kirchenvorstands der B-Gemeinde beteiligt gewesen seien. Deshalb habe dieser Kirchenvorstand auch nicht bei der Besetzung der Pfarrstelle der A-Gemeinde mitbestimmen dürfen.
Diese Argumentation verkennt die Bedeutung der beiden pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden. Durch die pfarramtliche Verbundenheit wird die Selbständigkeit der beiden Kirchengemeinden nicht beseitigt. Sie behalten demgemäß auch das Recht, ihren Kirchenvorstand ohne Beteiligung von Mitgliedern der pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinde zu wählen. Die Beteiligung beider Kirchenvorstände an der Besetzung von Pfarrstellen in der jeweils verbundenen Kirchengemeinde gemäß der Regelung im Pfarrstellengesetz ist hingegen sachgerecht und verstößt auch nicht gegen andere kirchenrechtliche Vorschriften.
Die Kläger können sich zur Rechtfertigung der Anfechtungsklage auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte die aufschiebende Wirkung ihres Einspruchs (Widerspruchs) vom 20. Januar 2014 gegen die Entscheidung der beiden Kirchenvorstände vom 15. Januar 2014 zur Pfarrstellenbesetzung nicht beachtet habe. Zwar gilt auch im kirchlichen Verfahrensrecht der Grundsatz, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben (§ 38 KVVG i. V. m. § 80 Abs. 1 VwGO). Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass bis zur Beendigung des Widerspruchsverfahrens durch Vollziehung des Verwaltungsaktes keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden dürfen. Im vorliegenden Fall ist aber die beschlossene Pfarrstellenbesetzung am 1. April 2014 erfolgt, während erst am 2. April 2014 den Klägern die Entscheidung der Beklagten über den Einspruch bekannt gemacht worden ist.
Dieser – mögliche – Verfahrensfehler führt jedoch nicht dazu, dass die aufschiebende Wirkung des Einspruchs durch – vorläufige – Aufhebung der am 01. April 2014 erfolgten Ernennung der Pfarrerin B wiederhergestellt wird (§ 38 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO). Für eine solche Entscheidung besteht im jetzigen Verfahrensstadium auf Seiten der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn es steht fest, dass die Wahlentscheidung vom 15. Januar 2014 rechtmäßig war. Diese könnte durch eine vorläufige Aufhebung der am 2. April 2014 erfolgten Ernennung der gewählten Pfarrerin nicht mehr beeinflusst werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den Vorschriften des § 36 KVVG und des § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 38 KVVG.