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Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 28.02.2015

Verwaltungsverordnung zu § 3 der Rechtsverordnung zu § 27a DSO (finanzielle Ausstattung der Profil-/Fachstellen und Verwaltungsfachkräfte für die mittlere Ebene)

Vom 19. März 2002

(ABl. 2002 S. 182), geändert am 13. Oktober 2005 (ABl. 2006 S. 19)

Die Kirchenleitung hat gemäß Artikel 48 Abs. 2 Buchstabe n der Kirchenordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Rechtsverordnung zu § 27a DSO (Profil/Fachstellen und Verwaltungsfachkräfte für die mittlere Ebene) ABl. 2002, S. 135, folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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§ 1
Profilstellen, Fachstellen

( 1 ) Die Finanzierung der Personalkosten der Profil- und Fachstellen erfolgt über die Besoldung von Pfarrerinnen und Pfarrern (Profilstellen) bzw. über die Bedarfszuweisung des Ausgleichsstocks III (Fachstellen).
( 2 ) Für die Erstausstattung von Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen werden pro Stelle oder Stellenanteil einmalig und pauschal 2.500 € als zweckgebundene Zuweisung aus dem Ausgleichsstock III gewährt. Werden von einem Stelleninhaber oder einer Stelleninhaberin mehrere Stellenanteile wahrgenommen, ist eine zweckgebundene Rücklage gemäß der Zahl der eingesparten Arbeitsplätze zu bilden.
( 3 ) Zur Finanzierung der laufenden Sachkosten (ohne Kosten der räumlichen Unterbringung) und etwaiger Kosten für Sekretariatsdienste (Personal- und Sachkosten) wird für jede volle Profil- oder Fachstelle eine Kostenpauschale gemäß der Rechtsverordnung über die Bemessung der Zuweisung für die Dekanate in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Für Stellenanteile erfolgt eine anteilige Berechnung. In Fragen der Vergütung und Stellenbeschreibung von Sekretariatsdiensten sollen die Richtlinien für Gemeindesekretäre/innen als Anhalt dienen.
(3a)Die Pauschalen nach Absatz 3 werden für alle zugrunde liegenden Stellen als gemeinsames Budget gezahlt. Das Dekanat entscheidet über die Mittelverteilung auf die einzelnen Handlungsfelder.
( 4 ) Mietkosten in Höhe der ortsüblichen Miete werden einschließlich Nebenkosten anerkannt und als Bedarfszuweisung aus dem Ausgleichsstock III erstattet. Die An- und Vermietung von Gebäuden und Gebäudeteilen bedürfen der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung.
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§ 2
Verwaltungsfachkräfte

( 1 ) Die Finanzierung der Personalkosten der Verwaltungsfachkräfte erfolgt über die Bedarfszuweisung des Ausgleichsstocks III.
( 2 ) Für die Erstausstattung von Arbeitsraum und Arbeitsplatz werden pro Dekanat einmalig und pauschal 2.500 € als Zuweisung aus dem Ausgleichsstock III gewährt.
( 3 ) Zur Finanzierung der laufenden Sachkosten (ohne Kosten der räumlichen Unterbringung) werden für eine volle Stelle 3.000 € als Sachkostenpauschalen aus dem Ausgleichsstock III gewährt. Für Stellenanteile erfolgt eine anteilige Berechnung.
( 4 ) Mietkosten in Höhe der ortsüblichen Miete werden einschließlich Nebenkosten anerkannt und als Bedarfszuweisung aus dem Ausgleichsstock III erstattet. Die An- und Vermietung von Gebäuden und Gebäudeteilen bedürfen der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung.
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§ 3
Begrenztes Gesamtdeckungsprinzip

Die Pauschalen gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 3 können im Rahmen des dekanatlichen Haushaltsplans in begründeten Fällen auch zur vorübergehenden Mitfinanzierung anderer Zwecke herangezogen werden (begrenztes Gesamtdeckungsprinzip).
Die Dekanate sind für die Verwendung der Pauschalen verantwortlich. Insbesondere dürfen keine Rechtsverpflichtungen (z.B. Beschäftigungsverhältnisse) begründet werden, die nicht dauerhaft aus den Pauschalen finanzierbar sind.
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§ 4
Überprüfungsklausel

Diese Verwaltungsverordnung wird vier Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten überprüft.
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§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsverordnung tritt am 01. April 2002 in Kraft.