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Geltungszeitraum von: 01.01.2002

Geltungszeitraum bis: 31.05.2015

Verwaltungsverordnung über die dienstliche und private Nutzung von Fernsprechanschlüssen

Vom 12. Mai 1986

(ABl. 1986 S. 110), geändert am 18. Dezember 2001 (ABl. 2002 S. 49)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 48 Abs. 2 n) der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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§ 1
Grundsatz

Bei der dienstlichen Benutzung von Fernsprechanschlüssen sind Gespräche im Interesse einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung auf das notwendige Maß zu beschränken.
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§ 2
Private Benutzung von Amtsanschlüssen

( 1 ) Pfarrer, denen ein Amtsanschluss zur Verfügung steht, sind verpflichtet, die Kosten für Privatgespräche zu erstatten.
( 2 ) Die Kosten für eine Gesprächseinheit richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung der Deutschen Bundespost und betragen unter Einschluss eines Anteils an der Grundgebühr derzeit 0,25 DM.
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§ 3
Amtsanschlüsse im Wohnbereich

( 1 ) Über Amtsanschlüsse im Wohnbereich haben die kassenführenden Stellen (z.B. Rentämter, Gemeindeämter, Kirchenverwaltung) ein aktuelles Verzeichnis zu führen, das Namen, Dienstbezeichnung, Anschrift und Rufnummer enthält und den jährlichen Erstattungsbetrag für Privatgespräche ausweist.
( 2 ) Die private Mitbenutzung von Amtsanschlüssen unterliegt der Steuerpflicht. Zur Vermeidung einer Nachversteuerung wird daher von Pfarrern, die über einen Amtsanschluss im Wohnbereich verfügen, für privat geführte Gespräche ein monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 25,56 € nebst der halben Grundgebühr in Höhe von 6,90 € erhoben und von den laufenden Bezügen einbehalten.
( 3 ) Kann der Benutzer eines Amtsanschlusses anhand von Aufzeichnungen nachweisen, dass für privat geführte Gespräche geringere Kosten entstehen, so hat er nur die Kosten in der entstandenen Höhe zu tragen. Nach Absatz 2 vorab gezahlte überhöhte Beträge werden bei Nachweis erstattet.
( 4 ) Der entsprechende Nachweis kann durch Aufzeichnung aller dienstlichen und privaten Gespräche über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten geführt werden. Er ist der kassenführenden Stelle (Absatz 1) zur Prüfung vorzulegen, die danach den monatlich einzubehaltenden Betrag für Privatgespräche berechnet. Dieser Nachweis ist nach drei Jahren zu wiederholen.
( 5 ) Übersteigen die Kosten für privat geführte Gespräche den Betrag nach Absatz 2, ist auch der darüber hinausgehende Betrag zu erstatten.
( 6 ) Wird die vorstehende Regelung nicht beachtet, so trägt der Benutzer des Amtsanschlusses die Lohn- oder Einkommensteuer für den geldwerten Vorteil (§ 12 EStG). Mängel in den Aufzeichnungen nach Absatz 4 hat er gegenüber seinem zuständigen Finanzamt selbst zu vertreten.
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§ 4
Dienstliche Benutzung von Privatanschlüssen

( 1 ) Pfarrern, die auf die dienstliche Benutzung ihres Privatanschlusses angewiesen sind, werden die Kosten für die nachgewiesenen Dienstgespräche von der zuständigen kirchlichen Kasse erstattet. Über die Dienstgespräche sind Aufzeichnungen zu führen.
( 2 ) Darüber hinaus beteiligt sich der Dienstgeber an den monatlichen Kosten der Grundgebühr und, sofern eingerichtet, eines Gebührenzählers mit 75 v.H.
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§ 5
Sonderausstattungen

Für Amtsanschlüsse im Wohnbereich werden Mehrkosten für einen Gebührenzähler und einen zweiten Sprechapparat übernommen. Mehrkosten für Telefone in Sonderausführung, für die Einrichtung eines Familientelefons oder sonstige zusätzliche Ausstattungen werden nicht übernommen. Die Einrichtung eines Anrufbeantworters kann in besonders begründeten Fällen auf Beschluss des Kirchenvorstandes oder der zuständigen Dienststelle erfolgen. Die damit verbundenen Mehrkosten werden übernommen.
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§ 6

( 1 ) Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Juli 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsverordnung über die dienstliche und private Nutzung von Fernsprechanschlüssen vom 7. Mai 1979 (ABl. 1979 S. 109) außer Kraft.
( 2 ) Die Einbehaltung des Pauschalbetrages nebst halber Grundgebühr nach § 3 Abs. 2 erfolgt bis zum Nachweis einer anderen Gebührenverteilung.