.Rechtsverordnung1#
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Rechtsverordnung1#
zur geschlechtergerechten Besetzung von Gremien
(Gremienbesetzungsverordnung – GBVO)
Vom 25. April 20152#
####§ 1
Grundbestimmung
(
1
)
Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau wirkt nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung darauf hin, dass eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Gremien geschaffen oder erhalten wird.
(
2
)
Gremien im Sinne dieser Rechtsverordnung sind Organe, Kammern und Kommissionen, Ausschüsse, Verwaltungs- und Aufsichtsräte, Beiräte und vergleichbare Gruppen.
#§ 2
Gremienbesetzung durch Wahlen
(
1
)
Bei der Besetzung von Gremien durch Wahl soll darauf hingewirkt werden, dass sich ebenso viele Frauen wie Männer zur Wahl stellen.
(
2
)
Bei Wahlvorschlägen soll darauf hingewirkt werden, dass eine Besetzung des jeweiligen Gremiums erreicht wird, die die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses beachtet.
(
3
)
Sind Wahlvorschlagslisten aufzustellen, sollen diese eine gleiche Anzahl von Frauen und Männern enthalten.
#§ 3
Gremienbesetzung durch Berufung oder Entsendung
(
1
)
1 Erfolgt die Besetzung eines Gremiums durch Berufung oder Entsendung, so sollen auf die zur Verfügung stehenden Gremienplätze alternierend Frauen und Männer berufen oder entsandt werden (Reißverschlussverfahren). 2 Sind zur Vorbereitung einer Berufung oder Entsendung Vorschlagslisten aufzustellen, so sollen sie diesem Verfahren folgen.
(
2
)
1 Scheidet innerhalb der Amtsperiode eines Gremiums ein Mitglied aus, dessen Geschlecht sich im Gremium in der Mehrheit befindet, soll für die Nachbesetzung eine Person des anderen Geschlechts berufen oder entsandt werden. 2 Scheidet ein Mitglied aus, dessen Geschlecht sich im Gremium in der Minderheit befindet, soll für die Nachbesetzung eine Person des gleichen Geschlechts berufen oder entsandt werden.
(
3
)
1 Bei der Berufung oder Entsendung in Gremien kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgewichen werden, wenn diese aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder nicht sinnvoll ist. 2 Der Berufungs- oder Entsendungsvorschlag muss insoweit eine Begründung enthalten.
#§ 4
Entsendungen durch die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
in Gremien Dritter
Entsendet die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau eine oder mehrere Personen zur Mitarbeit in Gremien Dritter, so soll die Entsendungen jeweils anhand des in § 3 beschriebenen Verfahrens vorgenommen werden.
#§ 5
Entsendungen durch Dritte in Gremien
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Entsendet eine dritte Stelle Personen zur Mitarbeit in Gremien der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, so ist darauf hinzuweisen, dass die EKHN bei der Besetzung ihrer Gremien auf die Ausgewogenheit der Geschlechterverhältnisse achtet und dass dementsprechend entsandt werden soll.
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1 ↑ Rechtsgrundlage ist § 21 des Chancengleichheitsgesetzes (Nr. 47).
1 ↑ Rechtsgrundlage ist § 21 des Chancengleichheitsgesetzes (Nr. 47).