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Geltungszeitraum von: 01.04.2010

Geltungszeitraum bis: 16.06.2015

Kirchengesetz über die Dienstbezeichnungen

Vom 6. Dezember 1949

(ABl. 1949 S. 165), geändert am 28. November 2009 (ABl. 2010 S. 18)

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§ 1

Die Dienstbezeichnungen „Dekanin“ oder „Dekan“, „Pröpstin“ oder „Propst“ und „Kirchenpräsidentin“ oder „Kirchenpräsident“ werden für die Dauer der Dienstausübung geführt.
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§ 2

( 1 ) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten führt für die Dauer der Dienstausübung die Dienstbezeichnung „Oberkirchenrätin“ oder „Oberkirchenrat“.
( 2 ) Die Dienstbezeichnungen der Pfarrerinnen und Pfarrer, die in das Amt einer theologischen Dezernentin oder eines theologischen Dezernenten oder einer theologischen Referentin oder eines theologischen Referenten berufen werden, werden durch Rechtsverordnung geregelt.
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§ 3

Die Dienstbezeichnungen werden nur neben der Amtsbezeichnung „Pfarrerin“ oder „Pfarrer“ geführt.
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§ 4

Titel, Amts- oder Dienstbezeichnungen aus einem früheren, außerhalb der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen bekleideten Amt dürfen im dienstlichen Verkehr nur mit einem die Beendigung der alten Tätigkeit andeutenden Zusatz (a.D., i.W. usw.) und neben der neuen Dienstbezeichnung geführt werden.