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Geltungszeitraum von: 27.08.2013

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Kirchengesetz
über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen
zur Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Zuordnungsgesetz – ZuOG)

Vom 27. November 2009

(ABl. 2010 S. 15), geändert am 23. November 2012 (ABl. 2013 S. 5, 15)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Kirchengesetz regelt die Zuordnung rechtlich selbstständiger diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz gilt nicht für die zu evangelischen Freikirchen gehörenden rechtlich selbstständigen diakonischen Einrichtungen, die Mitglied in der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. sind.
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§ 2
Zuordnungsentscheidung

( 1 ) Die Zuordnung erfolgt durch eine förmliche Entscheidung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine kirchliche Zuordnung.
( 2 ) Im Regelfall trifft die Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. als Werk der Kirche für diese die kirchliche Zuordnungsentscheidung durch Aufnahme der betreffenden Einrichtung als Mitglied.
( 3 ) Darüber hinaus kann eine Zuordnung durch oder aufgrund kirchengesetzlicher Regelung sowie durch Vereinbarung zwischen Kirche und diakonischer Einrichtung im Einzelfall erfolgen. Die Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. ist rechtzeitig in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.
( 4 ) Sind die Voraussetzungen für eine Zuordnung nach diesem Kirchengesetz nicht gegeben, kann das Diakonische Werk oder die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau die Zuordnung förmlich aufheben.
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§ 3
Kennzeichen

( 1 ) Grundlegende Kennzeichen diakonischer Einrichtungen als Wesens- und Lebensäußerungen der Kirche sind
  1. die Erfüllung eines kirchlichen Auftrags im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche und
  2. die kontinuierliche Verbindung zur Kirche.
( 2 ) Ob eine Einrichtung die Kennzeichen nach Absatz 1 erfüllt, bemisst sich anhand einer Gesamtschau der Zuordnungsvoraussetzungen in §§ 4 und 5.
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§ 4
Erfüllung eines kirchlichen Auftrags

( 1 ) Diakonische Einrichtungen erfüllen kirchlich-diakonische Zwecke und Aufgaben, die jeweils in der Satzung verankert sind. Sie ermöglichen eine seelsorgliche Begleitung derjenigen, denen der diakonische Dienst gilt, und der Mitarbeitenden.
( 2 ) Die Erfüllung eines kirchlichen Auftrags im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche kann insbesondere erkennbar werden durch
  1. die Entwicklung eines Leitbildes und Gestaltung der Außendarstellung,
  2. die Mitwirkung von Ehrenamtlichen, die den kirchlich-diakonischen Auftrag mittragen,
  3. die Qualifizierung und Förderung der Mitarbeitenden im Blick auf die geistliche Dimension von Leben und Arbeit,
  4. das Vorhalten von Räumlichkeiten für Gottesdienste, Andachten, seelsorgliche Gespräche oder die persönliche Besinnung,
  5. die Feier von Gottesdiensten oder Andachten, vor allem bei der Einführung von Mitarbeitenden.
( 3 ) Die Gemeinwohlorientierung diakonischer Einrichtungen wird sichergestellt. Gewinne werden für diakonische Zwecke verwendet. Unverhältnismäßige Gehälter und unverhältnismäßige sonstige Zahlungen werden ausgeschlossen. Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Einrichtung wird eine gemeinwohlorientierte Anfallsberechtigung in der Regel zugunsten von Trägern kirchlich-diakonischer Arbeit in der Satzung oder sonstigen konstituierenden Ordnung vorgesehen.
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§ 5
Verbindung zur Kirche

( 1 ) Zwischen diakonischer Einrichtung und Kirche besteht eine kontinuierliche Verbindung. Sie wird gewährleistet durch
  1. Personen, die aufgrund eines kirchlichen Auftrags in der Einrichtung als geborene oder gewählte Organmitglieder mitwirken,
  2. Mitwirkung des Diakonischen Werkes oder der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bei Satzungsänderungen und
  3. die erklärte Bereitschaft, das einschlägige kirchliche Recht anzuwenden.
( 2 ) Die institutionelle Verbindung von diakonischer Einrichtung und Kirche kann zusätzlich erkennbar werden durch
  1. Visitationen und Besuche durch Funktionsträger der Kirche oder des Diakonischen Werkes und regelmäßige Berichte über die Arbeit der Einrichtung,
  2. Mitwirkung des Diakonischen Werkes oder der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bei Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern,
  3. die Gewinnung ehrenamtlich Mitarbeitender aus den Kirchengemeinden,
  4. die Finanzierung der Arbeit u. a. aus kirchlichen Kollekten, Zuschüssen und Sammlungen, über deren zweckentsprechende Verwendung Rechenschaft abzulegen ist,
  5. gemeinsame Projekte.
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§ 6
Mischträgerschaft

Bei der Beteiligung ökumenischer oder nicht kirchlicher Partner an der Trägerschaft einer Einrichtung ist diese der evangelischen Kirche zuordnungsfähig, wenn die in §§ 4 und 5 genannten Voraussetzungen vorliegen und der diakonische Partner in allen Fragen, die die Zuordnung zur Kirche betreffen, entscheidenden Einfluss ausüben kann.
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§ 7
Übergangsbestimmung

Diakonische Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes Mitglied im Diakonischen Werk in Hessen und Nassau sind, gelten als der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zugeordnet, soweit sie vom Geltungsbereich nach § 1 erfasst sind.
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§ 8
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.