.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Geltungszeitraum von: 24.02.2007
Geltungszeitraum bis: 31.12.2015
Satzung der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen Hessen-Rheinhessen
Vom 24. Februar 2007
####§ 1
Grundlage
Die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen Hessen-Rheinhessen ist eine Gemeinschaft von Kirchen, die den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland bekennen und darum gemeinsam zu erfüllen trachten, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.
#§ 2
Mitgliedschaft
1 Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind die unterzeichneten Kirchen. 2 Sie entscheiden auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft über die Aufnahme weiterer Mitglieder. 3 Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Grundlage (§ 1) und die Rechtsfähigkeit. 4 Kirchen, die eine volle Mitgliedschaft nicht oder noch nicht anstreben, kann die Arbeitsgemeinschaft als Gäste aufnehmen. 5 Aufnahmeanträge einzelner Ortsgemeinden werden in der Regel an die lokalen ACKs weitergegeben.
#§ 3
Vertretung der Mitglieder in der Arbeitsgemeinschaft
1 In die Arbeitsgemeinschaft entsenden die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck drei, die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau drei, das Erzbistum Paderborn und die Diözese Fulda gemeinsam drei, die Diözesen Limburg und Mainz je zwei, und die übrigen Kirchen je eine delegierte Person. 2 Sie benennen außerdem für jeden Delegierten/jede Delegierte eine Stellvertretung. 3 Diese kann an den Sitzungen beratend teilnehmen.
#§ 4
Aufgaben
Die Arbeitsgemeinschaft der Kirchen hat vornehmlich folgende Aufgaben, die sich auf der Basis der Charta Oecumenica ergeben:
#- die Förderung und Durchführung aller Aufgaben, die die Kirchen gemeinsam verantworten können, um so ihre Verbundenheit in Zeugnis und Dienst sichtbar zu machen;
- das theologische Gespräch unter den Mitgliedern mit dem Ziel der Klärung und Verständigung;
- die gemeinsame Besinnung auf Fragen des Glaubens und des Lebens und die Weitergabe von Anstößen zu einer entsprechenden Besinnung innerhalb der Kirchen;
- die Förderung der Arbeit lokaler ACKs in der Region.
§ 5
Arbeitsweise
- 1 Die Arbeitsgemeinschaft tritt in der Regel dreimal im Laufe eines Jahres zusammen. 2 Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitgliedskirchen vertreten ist.
- 1 Die Arbeitsgemeinschaft beschließt mit Stimmenmehrheit. 2 Jede der Mitgliedskirchen hat eine Stimme. 3 Die Delegierten haben vor wichtigen Beschlüssen Gelegenheit zur Rücksprache mit der sie entsendenden Kirche.
- 1 Die Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft stellen Empfehlungen an die Mitgliedskirchen dar, die darüber endgültig entscheiden. 2 Bei geplanten gemeinsamen Schritten oder Veranstaltungen kann eine befristete Entscheidung erbeten werden.
- Die Arbeitsgemeinschaft kann die Behandlung bestimmter Angelegenheiten delegieren.
§ 6
Vorstand
- 1 Die Arbeitsgemeinschaft wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand, bestehend aus dem bzw. der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. 2 Jede Kirche kann nur durch eine Person im Vorstand vertreten sein.
- 1 Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. 2 Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand bereitet die Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft vor und ist für die Durchführung ihrer Beschlüsse verantwortlich.
- Der Vorstand erteilt die Aufträge an die Geschäftsführung.
§ 7
Geschäftsführung
1 Der Vorstand schlägt der Arbeitsgemeinschaft eine Person vor, die mit der Aufgabe der Geschäftsführung der ACK betraut wird und deren Büro leitet. 2 Die Delegierten wählen sie auf fünf Jahre. 3 Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
4 Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin nimmt mit beratender Stimme teil an den Sitzungen des Vorstands. 5 Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft übt die Dienstaufsicht über den Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin aus.
#§ 8
Finanzen
1 Der Vorstand erstellt für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan. 2 Dieser wird von der Arbeitsgemeinschaft verabschiedet. 3 Die Mitgliedskirchen einigen sich auf den für sie in diesem Haushaltsplan vorgesehenen Beitrag. 4 Über die Verwendung der Mittel legt der Vorstand einmal jährlich der Arbeitsgemeinschaft Rechenschaft ab.
#§ 9
Satzungsänderung
Satzungsänderungen werden von der ACK beschlossen und bedürfen der Zustimmung aller Mitgliedskirchen.
#§ 10
Inkrafttreten
Durch die Unterzeichnung dieser Satzung tritt sie in Kraft und wird für die unterzeichnenden Kirchen verbindlich.
Alt-katholische Kirche
Arbeitsgemeinschaft Südwestdeutscher Mennonitengemeinden
Bistum Fulda
Bistum Limburg
Bistum Mainz
Bund Freier Evangelischer Gemeinden (Gastmitglied)
Erzbistum Paderborn
Evangelische Brüdergemeine
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
Evangelisch-Methodistische Kirche (Süddeutsche Jährliche Konferenz)
Griechisch-Orthodoxe Metropolie
Die Heilsarmee
Internationaler Konvent Christlicher Gemeinden Rhein-Main (Gastmitglied)
Landesverband Hessen-Siegerland im Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden
Reformierte Episkopalkirche (Gastmitglied)
Religiöse Gesellschaft der Freunde – Quäker (Gastmitglied)
Russisch-Orthodoxe Kirche im Ausland (Gastmitglied)
Selbstständige Evangelisch-Lutherische Kirche
Serbisch-Orthodoxe Diözese für Mitteleuropa – Kirchengemeinde Frankfurt