.Richtlinien für die Genehmigung von Stellen 
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      Geltungszeitraum von: 25.08.1987
Geltungszeitraum bis: 31.12.2014
Richtlinien für die Genehmigung von Stellen 
für Reinigungskräfte
Vom 25. August 1987
(ABl. 1987 S. 179)
#Die Richtlinien wurden von der Kirchenverwaltung im Rahmen einer Ausführungsbestimmung gemäß § 29 RVG i. V. m. § 1 Nummer 12 ÜVO am 4. Februar 2015 mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.  | 
Die Kirchenverwaltung hat folgende Richtlinien für die Genehmigung von Stellen für Reinigungskräfte beschlossen:
Je nach Nutzung der Räume werden folgende Richtwerte für die Reinigungshäufigkeit und die pro Stunde zu reinigende Fläche festgesetzt.
Reinigungshäufigkeit  | Richtzahl  qm pro Stunde  u. Arbeitskraft  | |
Kirchenräume  | 1 x wöchentlich  | 130 qm  | 
Gemeinde- und  Versammlungsräume,  Verwaltungsgebäude  | 2 x wöchentlich  | 130 qm  | 
Kindergärten  | täglich  | 90 qm  | 
Fenster  | 6 x jährlich  | 10 qm beidseitig  mit Rahmen  | 
In den Richtzahlen sind die Fußbodenreinigung und Nebenarbeiten (z.B. Staubwischen, feuchtes Abwischen von Möbeln, Türen und Fensterbänken, Absaugen von Polstermöbeln, Entleeren von Aschenbechern und Abfallbehältern) berücksichtigt; nicht berücksichtigt ist die Fensterreinigung.
In begründeten Einzelfällen kann aufgrund der Beschaffenheit oder der Nutzung der Räume von den Richtzahlen bis zu 30 % abgewichen werden. Die Gründe sind darzulegen.