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Geltungszeitraum von: 25.08.1987

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Richtlinien für die Genehmigung von Stellen
für Reinigungskräfte

Vom 25. August 1987

(ABl. 1987 S. 179)

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Die Richtlinien wurden von der Kirchenverwaltung im Rahmen einer Ausführungsbestimmung gemäß § 29 RVG i. V. m. § 1 Nummer 12 ÜVO am 4. Februar 2015 mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.
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Die Kirchenverwaltung hat folgende Richtlinien für die Genehmigung von Stellen für Reinigungskräfte beschlossen:
Je nach Nutzung der Räume werden folgende Richtwerte für die Reinigungshäufigkeit und die pro Stunde zu reinigende Fläche festgesetzt.
Reinigungshäufigkeit
Richtzahl qm pro Stunde u. Arbeitskraft
Kirchenräume
1 x wöchentlich
130 qm
Gemeinde- und Versammlungsräume, Verwaltungsgebäude
2 x wöchentlich
130 qm
Kindergärten
täglich
90 qm
Fenster
6 x jährlich
10 qm beidseitig mit Rahmen
In den Richtzahlen sind die Fußbodenreinigung und Nebenarbeiten (z.B. Staubwischen, feuchtes Abwischen von Möbeln, Türen und Fensterbänken, Absaugen von Polstermöbeln, Entleeren von Aschenbechern und Abfallbehältern) berücksichtigt; nicht berücksichtigt ist die Fensterreinigung.
In begründeten Einzelfällen kann aufgrund der Beschaffenheit oder der Nutzung der Räume von den Richtzahlen bis zu 30 % abgewichen werden. Die Gründe sind darzulegen.
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