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Geltungszeitraum von: 02.06.2013

Geltungszeitraum bis: 01.01.2016

Kirchengesetz betreffend die Ordnung des
Gesamtkirchlichen Ausschusses
für den evangelischen Religionsunterricht

In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1994

(ABl. 1994 S. 125), zuletzt geändert am 26. April 2013 (ABl. 2013 S. 190)

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§ 1

Der Gesamtkirchliche Ausschuss für den evangelischen Religionsunterricht berät und unterstützt die Kirchenleitung in allen zwischen Staat und Kirche zu regelnden Angelegenheiten des Religionsunterrichtes. Die Kirchenleitung kann dem Gesamtkirchlichen Ausschuss Aufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung zuweisen.
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§ 1a

( 1 ) Dem Gesamtkirchlichen Ausschuss gehören kraft Amtes an:
  1. die Kirchenpräsidentin als Vorsitzende oder der Kirchenpräsident als Vorsitzender,
  2. die für den Religionsunterricht zuständigen Theologinnen oder Theologen, die zuständige Pädagogin oder der zuständige Pädagoge sowie die zuständige Juristin oder der zuständige Jurist der Kirchenverwaltung,
  3. eine Kirchliche Schulamtsdirektorin oder ein Kirchlicher Schulamtsdirektor,
  4. die Direktorin oder der Direktor des Religionspädagogischen Instituts.
( 2 ) Dem Gesamtkirchlichen Ausschuss gehören durch Berufung an:
  1. neun Lehrkräfte mit kirchlicher Bevollmächtigung zur Erteilung evangelischen Religionsunterrichts, und zwar jeweils eine Lehrkraft
    der Grundschule
    der Hauptschule
    der Realschule oder Realschule Plus
    der Integrierten Gesamtschule
    des Gymnasiums (Oberstufe)
    der Berufsbildenden Schule/Beruflichen Schule
    der Förderschule
    sowie
    eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, die im Religionsunterricht hauptamtlich tätig sind
    eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, die im Religionsunterricht nebenamtlich tätig sind
  2. zwei sachkundige Gemeindeglieder, nach Möglichkeit je eines aus
    der Aus- und Fortbildung der Lehrer und Lehrerinnen der Schulverwaltung.
( 3 ) Der Gesamtkirchliche Ausschuss kann zu einzelnen Beratungspunkten Sachverständige mit beratender Stimme hinzuziehen.
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§ 2

( 1 ) Die Kirchenleitung beruft die Mitglieder nach § 1a Absatz 2 Buchstabe a und b und deren Stellvertretungen für die Dauer von sechs Jahren.
( 2 ) Es ist sicherzustellen, dass in dem Gesamtkirchlichen Ausschuss Mitglieder aus den Bundesländern Hessen und Rheinland-Pfalz vertreten sind.
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§ 3

( 1 ) Zu Mitgliedern des Gesamtkirchlichen Ausschusses sind Personen berufbar, die einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören und ihren Wohn- oder Dienstort im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau haben.
( 2 ) Ein berufenes Ausschussmitglied bleibt nach Ablauf seiner Amtsperiode so lange im Amt, bis seine Nachfolgerin oder sein Nachfolger von der Kirchenleitung berufen ist. Entsprechendes gilt für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.
( 3 ) Scheidet ein Ausschussmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so übernimmt die Stellvertretung das Amt. Sind das Ausschussmitglied und die Stellvertretung ausgeschieden, so ist eine Nachberufung entsprechend § 2 für die verbleibende Amtsperiode vorzunehmen.
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§ 4

( 1 ) Der Gesamtkirchliche Ausschuss nimmt folgende Aufgaben im Auftrag der Kirchenleitung wahr:
  1. Er ordnet alle Aufgaben, die sich aus der Mitwirkung der Kirche bei der Beauftragung der Lehrkräfte mit der Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts und aus der kirchlichen Einsicht in den evangelischen Religionsunterricht ergeben, in personeller und sachlicher Beziehung. Dazu rechnet auch die Erstattung von Gutachten, wenn gegen den Inhalt des Religionsunterrichts einer Lehrkraft der Einspruch erhoben wird, dass sie ihn nicht nach Lehre und Ordnung der Kirche erteile.
  2. Er nimmt die kirchliche Beteiligung an Studien- und Ausbildungsplänen für die Religionskräfte und für die Erteilung der kirchlichen Zustimmung zu Lehrplänen, Lern- und Lehrbüchern für den evangelischen Religionsunterricht aller Schulen wahr.
  3. Er wirkt mit bei der Beschlussfassung über Angelegenheiten der Konfirmandenarbeit, soweit sie den Religionsunterricht berühren.
  4. Er berät die Kirchenleitung bei bildungspolitischen Entscheidungen.
( 2 ) Der Gesamtkirchliche Ausschuss berichtet der Kirchenleitung regelmäßig über seine Arbeit.
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§ 5

( 1 ) Der Gesamtkirchliche Ausschuss nimmt im Auftrag der Kirchenleitung die kirchliche Einsicht in den evangelischen Religionsunterricht wahr. Diese soll dazu beitragen, dass er – den Staatsverfassungen entsprechend – nach Lehre und Ordnung der Kirche erteilt wird.
( 2 ) Die Kirchliche Einsichtnahme wir im Auftrag des Gesamtkirchlichen Ausschusses vorgenommen durch ein Mitglied des Gesamtkirchlichen Ausschusses und durch eine Pröpstin oder einen Propst oder eine Kirchliche Schulamtsdirektorin oder einen Kirchlichen Schulamtsdirektor. Bei der Einsichtnahme kann die Lehrkraft eine Religionslehrkraft für Evangelische Religion ihres Vertrauens hinzuziehen. Einzelheiten regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
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§ 6

Die Beschlüsse des Gesamtkirchlichen Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Gesamtkirchliche Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung1# geben.
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§ 7

Der Gesamtkirchliche Ausschuss beruft einen Geschäftsführenden Ausschuss, dem außer der oder dem Vorsitzenden und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer noch drei berufene Mitglieder angehören. Der Geschäftsführende Ausschuss unterstützt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bei der Erledigung der laufenden Geschäfte und berät bei dringenden Entscheidungen. Die Geschäftsführung obliegt einem Mitglied nach § 1a Absatz 1 Buchstabe b, das vom Gesamtkirchlichen Ausschuss berufen wird.
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§ 8

Bis zum Ablauf der Amtszeit des im Jahr 2007 gebildeten Gesamtkirchlichen Ausschusses finden die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes in der Fassung vom 23. April 1994 (ABl. 1994 S. 125) Anwendung.

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1 ↑ Nr. 65.