.Geschäftsordnung des Gesamtkirchlichen Ausschusses
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
        
      Geltungszeitraum von: 01.03.1977
Geltungszeitraum bis: 01.01.2016
Geschäftsordnung des Gesamtkirchlichen Ausschusses
für den evangelischen Religionsunterricht
Vom 18. Januar 1977
(ABl. 1977 S. 27)
####§ 1
Geschäftsführung
			(
			1
			)
		 1 Der Gesamtkirchliche Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Geschäftsführer.  2 Er bildet einen geschäftsführenden Ausschuss, dem außer dem Vorsitzenden (Kirchenpräsident) und dem Geschäftsführer drei Mitglieder angehören.
			(
			2
			)
		Der geschäftsführende Ausschuss unterstützt den Vorsitzenden bei der Erledigung der laufenden Geschäfte und berät ihn bei dringenden Entscheidungen (§ 7 des Kirchengesetzes vom 17.3.1949).
			(
			3
			)
		 1 Der Geschäftsführer bereitet die Sitzungen vor und besorgt die laufenden Geschäfte.  2 Bei Verhinderung des Vorsitzenden leitet er die Sitzungen.
#§ 2
Sitzungen
			(
			1
			)
		Ort und Zeit der Sitzung werden vom Vorsitzenden festgelegt.
			(
			2
			)
		 1 Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende schriftlich ein.  2 Die Einladung muss Ort und Beginn der Sitzung angeben und eine vorläufige Tagesordnung enthalten.  3 Die zur Beratung erforderlichen Unterlagen sollen beigefügt sein.  4 Die Einladung soll den Mitgliedern mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zugehen.
			(
			3
			)
		 1 Über die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn einer Sitzung entschieden.  2 Jedes Mitglied hat dabei das Recht, dazu noch Anträge zu stellen.
			(
			4
			)
		 1 Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn sechs Mitglieder dies unter schriftlicher Angabe des Grundes beantragen.  2 Zu einer solchen Sitzung kann in einer von Absatz 2 abweichenden Form und Frist eingeladen werden.  3 In einem solche Falle muss zu Beginn der Sitzung beschlussmäßig festgestellt werden, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind.
#§ 3
Sitzungsniederschrift
			(
			1
			)
		 1 Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.  2 Der Geschäftsführer trägt hierfür die Verantwortung.  3 Die Niederschrift muss den Ort und den Tag der Sitzung wiedergeben sowie die Namen der Teilnehmer und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.  4 Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und soll spätestens mit der Einladung zur nachfolgenden Sitzung verschickt werden.
			(
			2
			)
		Jedes Mitglied hat das Recht, zu einzelnen Beschlüssen persönliche Erklärungen in die Niederschrift aufnehmen zu lassen.
			(
			3
			)
		 1 Die Niederschrift bedarf der Genehmigung in der nachfolgenden Sitzung.  2 Beanstandungen sind dem Geschäftsführer rechtzeitig vor dem Sitzungstermin schriftlich mitzuteilen.  3 Die genehmigte Niederschrift ist den Stellvertretern der Mitglieder des Gesamtkirchlichen Ausschusses zuzusenden.
#§ 4
Beschlussfassungen
			(
			1
			)
		Der Gesamtkirchliche Ausschuss ist beschlussfähig, wenn zu seiner Sitzung ordnungsgemäß eingeladen war und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, oder im Verhinderungsfall der stellvertretenden Mitglieder, anwesend sind.
			(
			2
			)
		 1 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.  2 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
#§ 5
Vertraulichkeit
 1 Die Sitzungen des Gesamtkirchlichen Ausschusses und die Sitzungsunterlagen sind für die Mitglieder und deren Stellvertreter vertraulich.  2 Insbesondere sind Mitteilungen über Ausführungen einzelner Mitglieder und über Abstimmungsverhältnisse unzulässig.
#§ 6
Ausschluss von Beratung und Beschlussfassung
 1 Bei Behandlung eines Gegenstandes, von dem ein Mitglied persönlich betroffen ist, kann das betroffene Mitglied lediglich an der allgemeinen Aussprache, die der Information und Unterrichtung des Ausschusses dient, teilnehmen.  2 Die sich daran anschließende Meinungsbildung und gegebenenfalls Beschlussfassung erfolgt in Abwesenheit dieses Mitgliedes.
#§ 7
Ausnahmeregelung
Will der Gesamtkirchliche Ausschuss im einzelnen Fall aus besonderen Gründen von dieser Geschäftsordnung abweichen, so bedarf es dazu eines Beschlusses von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
#§ 8
Schlussbestimmungen
 1 Diese Geschäftsordnung tritt am 1. März 1977 in Kraft.  2 Sie ist im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu veröffentlichen.