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Geltungszeitraum von: 01.03.1977

Geltungszeitraum bis: 01.01.2016

Geschäftsordnung des Gesamtkirchlichen Ausschusses
für den evangelischen Religionsunterricht

Vom 18. Januar 1977

(ABl. 1977 S. 27)

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§ 1
Geschäftsführung

( 1 ) Der Gesamtkirchliche Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Geschäftsführer. Er bildet einen geschäftsführenden Ausschuss, dem außer dem Vorsitzenden (Kirchenpräsident) und dem Geschäftsführer drei Mitglieder angehören.
( 2 ) Der geschäftsführende Ausschuss unterstützt den Vorsitzenden bei der Erledigung der laufenden Geschäfte und berät ihn bei dringenden Entscheidungen (§ 7 des Kirchengesetzes vom 17.3.1949).
( 3 ) Der Geschäftsführer bereitet die Sitzungen vor und besorgt die laufenden Geschäfte. Bei Verhinderung des Vorsitzenden leitet er die Sitzungen.
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§ 2
Sitzungen

( 1 ) Ort und Zeit der Sitzung werden vom Vorsitzenden festgelegt.
( 2 ) Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende schriftlich ein. Die Einladung muss Ort und Beginn der Sitzung angeben und eine vorläufige Tagesordnung enthalten. Die zur Beratung erforderlichen Unterlagen sollen beigefügt sein. Die Einladung soll den Mitgliedern mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zugehen.
( 3 ) Über die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn einer Sitzung entschieden. Jedes Mitglied hat dabei das Recht, dazu noch Anträge zu stellen.
( 4 ) Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn sechs Mitglieder dies unter schriftlicher Angabe des Grundes beantragen. Zu einer solchen Sitzung kann in einer von Absatz 2 abweichenden Form und Frist eingeladen werden. In einem solche Falle muss zu Beginn der Sitzung beschlussmäßig festgestellt werden, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind.
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§ 3
Sitzungsniederschrift

( 1 ) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Geschäftsführer trägt hierfür die Verantwortung. Die Niederschrift muss den Ort und den Tag der Sitzung wiedergeben sowie die Namen der Teilnehmer und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und soll spätestens mit der Einladung zur nachfolgenden Sitzung verschickt werden.
( 2 ) Jedes Mitglied hat das Recht, zu einzelnen Beschlüssen persönliche Erklärungen in die Niederschrift aufnehmen zu lassen.
( 3 ) Die Niederschrift bedarf der Genehmigung in der nachfolgenden Sitzung. Beanstandungen sind dem Geschäftsführer rechtzeitig vor dem Sitzungstermin schriftlich mitzuteilen. Die genehmigte Niederschrift ist den Stellvertretern der Mitglieder des Gesamtkirchlichen Ausschusses zuzusenden.
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§ 4
Beschlussfassungen

( 1 ) Der Gesamtkirchliche Ausschuss ist beschlussfähig, wenn zu seiner Sitzung ordnungsgemäß eingeladen war und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, oder im Verhinderungsfall der stellvertretenden Mitglieder, anwesend sind.
( 2 ) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
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§ 5
Vertraulichkeit

Die Sitzungen des Gesamtkirchlichen Ausschusses und die Sitzungsunterlagen sind für die Mitglieder und deren Stellvertreter vertraulich. Insbesondere sind Mitteilungen über Ausführungen einzelner Mitglieder und über Abstimmungsverhältnisse unzulässig.
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§ 6
Ausschluss von Beratung und Beschlussfassung

Bei Behandlung eines Gegenstandes, von dem ein Mitglied persönlich betroffen ist, kann das betroffene Mitglied lediglich an der allgemeinen Aussprache, die der Information und Unterrichtung des Ausschusses dient, teilnehmen. Die sich daran anschließende Meinungsbildung und gegebenenfalls Beschlussfassung erfolgt in Abwesenheit dieses Mitgliedes.
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§ 7
Ausnahmeregelung

Will der Gesamtkirchliche Ausschuss im einzelnen Fall aus besonderen Gründen von dieser Geschäftsordnung abweichen, so bedarf es dazu eines Beschlusses von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
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§ 8
Schlussbestimmungen

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. März 1977 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu veröffentlichen.