.Geschäftsordnung des Gesamtkirchlichen Ausschusses
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 01.03.1977
Geltungszeitraum bis: 01.01.2016
Geschäftsordnung des Gesamtkirchlichen Ausschusses
für den evangelischen Religionsunterricht
Vom 18. Januar 1977
(ABl. 1977 S. 27)
####§ 1
Geschäftsführung
(
1
)
1 Der Gesamtkirchliche Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Geschäftsführer. 2 Er bildet einen geschäftsführenden Ausschuss, dem außer dem Vorsitzenden (Kirchenpräsident) und dem Geschäftsführer drei Mitglieder angehören.
(
2
)
Der geschäftsführende Ausschuss unterstützt den Vorsitzenden bei der Erledigung der laufenden Geschäfte und berät ihn bei dringenden Entscheidungen (§ 7 des Kirchengesetzes vom 17.3.1949).
(
3
)
1 Der Geschäftsführer bereitet die Sitzungen vor und besorgt die laufenden Geschäfte. 2 Bei Verhinderung des Vorsitzenden leitet er die Sitzungen.
#§ 2
Sitzungen
(
1
)
Ort und Zeit der Sitzung werden vom Vorsitzenden festgelegt.
(
2
)
1 Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende schriftlich ein. 2 Die Einladung muss Ort und Beginn der Sitzung angeben und eine vorläufige Tagesordnung enthalten. 3 Die zur Beratung erforderlichen Unterlagen sollen beigefügt sein. 4 Die Einladung soll den Mitgliedern mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zugehen.
(
3
)
1 Über die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn einer Sitzung entschieden. 2 Jedes Mitglied hat dabei das Recht, dazu noch Anträge zu stellen.
(
4
)
1 Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn sechs Mitglieder dies unter schriftlicher Angabe des Grundes beantragen. 2 Zu einer solchen Sitzung kann in einer von Absatz 2 abweichenden Form und Frist eingeladen werden. 3 In einem solche Falle muss zu Beginn der Sitzung beschlussmäßig festgestellt werden, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind.
#§ 3
Sitzungsniederschrift
(
1
)
1 Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. 2 Der Geschäftsführer trägt hierfür die Verantwortung. 3 Die Niederschrift muss den Ort und den Tag der Sitzung wiedergeben sowie die Namen der Teilnehmer und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. 4 Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und soll spätestens mit der Einladung zur nachfolgenden Sitzung verschickt werden.
(
2
)
Jedes Mitglied hat das Recht, zu einzelnen Beschlüssen persönliche Erklärungen in die Niederschrift aufnehmen zu lassen.
(
3
)
1 Die Niederschrift bedarf der Genehmigung in der nachfolgenden Sitzung. 2 Beanstandungen sind dem Geschäftsführer rechtzeitig vor dem Sitzungstermin schriftlich mitzuteilen. 3 Die genehmigte Niederschrift ist den Stellvertretern der Mitglieder des Gesamtkirchlichen Ausschusses zuzusenden.
#§ 4
Beschlussfassungen
(
1
)
Der Gesamtkirchliche Ausschuss ist beschlussfähig, wenn zu seiner Sitzung ordnungsgemäß eingeladen war und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, oder im Verhinderungsfall der stellvertretenden Mitglieder, anwesend sind.
(
2
)
1 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 2 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
#§ 5
Vertraulichkeit
1 Die Sitzungen des Gesamtkirchlichen Ausschusses und die Sitzungsunterlagen sind für die Mitglieder und deren Stellvertreter vertraulich. 2 Insbesondere sind Mitteilungen über Ausführungen einzelner Mitglieder und über Abstimmungsverhältnisse unzulässig.
#§ 6
Ausschluss von Beratung und Beschlussfassung
1 Bei Behandlung eines Gegenstandes, von dem ein Mitglied persönlich betroffen ist, kann das betroffene Mitglied lediglich an der allgemeinen Aussprache, die der Information und Unterrichtung des Ausschusses dient, teilnehmen. 2 Die sich daran anschließende Meinungsbildung und gegebenenfalls Beschlussfassung erfolgt in Abwesenheit dieses Mitgliedes.
#§ 7
Ausnahmeregelung
Will der Gesamtkirchliche Ausschuss im einzelnen Fall aus besonderen Gründen von dieser Geschäftsordnung abweichen, so bedarf es dazu eines Beschlusses von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
#§ 8
Schlussbestimmungen
1 Diese Geschäftsordnung tritt am 1. März 1977 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu veröffentlichen.