.Geschäftsordnung des Gesamtkirchlichen Ausschusses
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 01.03.1977
Geltungszeitraum bis: 01.01.2016
Geschäftsordnung des Gesamtkirchlichen Ausschusses
für den evangelischen Religionsunterricht
Vom 18. Januar 1977
(ABl. 1977 S. 27)
####§ 1
Geschäftsführung
(1) 1Der Gesamtkirchliche Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Geschäftsführer. 2Er bildet einen geschäftsführenden Ausschuss, dem außer dem Vorsitzenden (Kirchenpräsident) und dem Geschäftsführer drei Mitglieder angehören.
(2) Der geschäftsführende Ausschuss unterstützt den Vorsitzenden bei der Erledigung der laufenden Geschäfte und berät ihn bei dringenden Entscheidungen (§ 7 des Kirchengesetzes vom 17.3.1949).
(3) 1Der Geschäftsführer bereitet die Sitzungen vor und besorgt die laufenden Geschäfte. 2Bei Verhinderung des Vorsitzenden leitet er die Sitzungen.
#§ 2
Sitzungen
(1) Ort und Zeit der Sitzung werden vom Vorsitzenden festgelegt.
(2) 1Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende schriftlich ein. 2Die Einladung muss Ort und Beginn der Sitzung angeben und eine vorläufige Tagesordnung enthalten. 3Die zur Beratung erforderlichen Unterlagen sollen beigefügt sein. 4Die Einladung soll den Mitgliedern mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zugehen.
(3) 1Über die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn einer Sitzung entschieden. 2Jedes Mitglied hat dabei das Recht, dazu noch Anträge zu stellen.
(4) 1Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn sechs Mitglieder dies unter schriftlicher Angabe des Grundes beantragen. 2Zu einer solchen Sitzung kann in einer von Absatz 2 abweichenden Form und Frist eingeladen werden. 3In einem solche Falle muss zu Beginn der Sitzung beschlussmäßig festgestellt werden, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind.
#§ 3
Sitzungsniederschrift
(1) 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. 2Der Geschäftsführer trägt hierfür die Verantwortung. 3Die Niederschrift muss den Ort und den Tag der Sitzung wiedergeben sowie die Namen der Teilnehmer und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. 4Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und soll spätestens mit der Einladung zur nachfolgenden Sitzung verschickt werden.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, zu einzelnen Beschlüssen persönliche Erklärungen in die Niederschrift aufnehmen zu lassen.
(3) 1Die Niederschrift bedarf der Genehmigung in der nachfolgenden Sitzung. 2Beanstandungen sind dem Geschäftsführer rechtzeitig vor dem Sitzungstermin schriftlich mitzuteilen. 3Die genehmigte Niederschrift ist den Stellvertretern der Mitglieder des Gesamtkirchlichen Ausschusses zuzusenden.
#§ 4
Beschlussfassungen
(1) Der Gesamtkirchliche Ausschuss ist beschlussfähig, wenn zu seiner Sitzung ordnungsgemäß eingeladen war und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, oder im Verhinderungsfall der stellvertretenden Mitglieder, anwesend sind.
(2) 1Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 2Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
#§ 5
Vertraulichkeit
1Die Sitzungen des Gesamtkirchlichen Ausschusses und die Sitzungsunterlagen sind für die Mitglieder und deren Stellvertreter vertraulich. 2Insbesondere sind Mitteilungen über Ausführungen einzelner Mitglieder und über Abstimmungsverhältnisse unzulässig.
#§ 6
Ausschluss von Beratung und Beschlussfassung
1Bei Behandlung eines Gegenstandes, von dem ein Mitglied persönlich betroffen ist, kann das betroffene Mitglied lediglich an der allgemeinen Aussprache, die der Information und Unterrichtung des Ausschusses dient, teilnehmen. 2Die sich daran anschließende Meinungsbildung und gegebenenfalls Beschlussfassung erfolgt in Abwesenheit dieses Mitgliedes.
#§ 7
Ausnahmeregelung
Will der Gesamtkirchliche Ausschuss im einzelnen Fall aus besonderen Gründen von dieser Geschäftsordnung abweichen, so bedarf es dazu eines Beschlusses von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
#§ 8
Schlussbestimmungen
1Diese Geschäftsordnung tritt am 1. März 1977 in Kraft. 2Sie ist im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu veröffentlichen.