.Richtlinien zur Pfarrstellenbesetzung
Geltungszeitraum von: 02.03.2008
Geltungszeitraum bis: 31.12.2015
Richtlinien zur Pfarrstellenbesetzung
bei der Umwandlung von gemeindlichen
Pfarrvikarstellen in Pfarrstellen
Vom 6. Juli 1993
(ABl. 1993 S. 109), geändert am 19. April 2007 (ABl. 2008 S. 118)
#Aufgrund von Artikel 48 Abs. 2n) der Kirchenordnung hat die Kirchenleitung folgende Richtlinien beschlossen:
- Wird eine gemeindliche Pfarrvikarstelle in eine Pfarrstelle umgewandelt, gelten für die Besetzung der Pfarrstelle (§ 7 Abs. 1 Pfarrstellengesetz) die folgenden Bestimmungen.
- 1 War die bisherige Pfarrvikarstelle vakant, ist die Pfarrstelle zur Besetzung nach Modus C auszuschreiben (§§ 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Pfarrstellengesetz). 2 § 18 Abs. 2 Erprobungsgesetz bleibt unberührt.
- Ein Auftrag zur Verwaltung oder zur gemeinsamen Verwaltung der bisherigen Pfarrvikarstelle gilt bis zur Ernennung einer Stelleninhaberin oder eines Stelleninhabers auch für die Pfarrstelle.
- 1 Ist die Verwalterin oder der Verwalter der Pfarrstelle bewerbungsfähig, ist keine Ausschreibung erforderlich, wenn der Kirchenvorstand gemäß § 12 Abs. 1 Pfarrstellengesetz die Ernennung zur Inhaberin oder zum Inhaber der Pfarrstelle beantragt. 2 Dies gilt auch im Fall der gemeinsamen Verwaltung der Pfarrstelle durch ein Ehepaar (§ 19 Abs. 1 Erprobungsgesetz).
- 1 Ist die Verwalterin oder der Verwalter der Pfarrstelle noch nicht bewerbungsfähig, kann die Kirchenverwaltung gemäß § 12 Abs. 2c Pfarrstellengesetz im Benehmen mit dem Kirchenvorstand und dem Dekanatssynodalvorstand die Ausschreibung und Besetzung für einen bestimmten Zeitraum aussetzen, wenn die Vorsehung der Pfarrstelle auch ohne förmliche Besetzung gewährleistet ist. 2 Im Fall einer gemeinsamen Verwaltung gilt § 18 Abs. 2 Erprobungsgesetz.
- 1 Kommt eine Regelung nach Nr. 5 nicht zustande, kann die Kirchenverwaltung den nach Nr. 3 bestehenden Auftrag zur Verwaltung oder zur gemeinsamen Verwaltung der Pfarrstelle nach Anhören des Kirchenvorstandes bis zur Dauer von zwei Jahren seit der Umwandlung verlängern. 2 Für die Dauer der Verwaltung kann die Stelle nicht ausgeschrieben werden (§ 27 Abs. 2 Pfarrstellengesetz).
- Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. August 1993 in Kraft.