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Geltungszeitraum von: 01.01.2002

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Kirchengesetz über die Vergütung von Umzugskosten

In der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 1961

(ABl. 1961 S. 126), zuletzt geändert am 28. April 2001 (ABl. 2002 S. 46)

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§ 1

Die Pfarrer und Pfarrerinnen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau einschließlich der Pfarrer im pfarramtlichen Hilfsdienst erhalten aus gesamtkirchlichen Mitteln eine Vergütung für Umzugskosten nach den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes.
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§ 2

( 1 ) Die Umzugskostenvergütung wird gewährt
  1. beim Aufzug auf die erste fest übertragene Stelle,
  2. bei einem Wechsel der Stelle,
  3. bei einem Umzug im Interesse des Dienstes auf Verlangen oder mit Billigung der Kirchenleitung, auch wenn kein Stellenwechsel vorliegt,
  4. bei dem Auszug eines in den Ruhe- oder Wartestand versetzten Pfarrers oder von versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines Pfarrers aus dem Pfarrhaus oder aus der Dienstwohnung, wenn der Umzug innerhalb eines Jahres nach Beendigung des aktiven Dienstes durchgeführt wird; diese Frist kann bei Vorliegen besonderer Gründe verlängert werden.
( 2 ) Ist der Umzug durch ein Disziplinarurteil1# veranlasst worden, so entscheidet die Kirchenleitung darüber, ob und in welchem Umfange eine Umzugskostenvergütung gewährt wird.
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§ 3

Die Umzugskostenvergütung besteht in der Erstattung der Transportkosten (§ 4) und in einer Beihilfe zu den Einrichtungskosten (§ 5).
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§ 4

( 1 ) Transportkosten im Sinne von § 3 sind: die Beförderungskosten des Umzugsgutes auf dem kürzesten, den Verkehrsverhältnissen entsprechenden Beförderungswege von der alten bis zur neuen Wohnung, die Löhne für einen Packer und die erforderlichen Begleitarbeiter (einschließlich Reisekosten und tarifmäßiger Trinkgelder), die Leihgebühren für Kisten, Körbe, Säcke und sonstiges Packmaterial, die Prämie für die Versicherung des Umzugsgutes während der Beförderung und die Reisekosten des Pfarrers, seiner Familie und der Hausangestellten bei der Übersiedlung zum neuen Wohnort. Unter Familie sind nicht nur Ehefrau und Kinder, sondern auch Eltern, andere nahe Verwandte, Adoptiv- und Pflegekinder zu verstehen, wenn der Pfarrer ihnen in seinem Hausstand aufgrund einer gesetzlichen oder sittlichen Verpflichtung Wohnung und Unterhalt gewährt.
( 2 ) Das Umzugsgut soll den Umfang von 12 Meter Laderaum bei Alleinstehenden, 16 Meter Laderaum bei Hinterbliebenen und 20 Meter Laderaum in den übrigen Fällen nicht übersteigen. In besonders begründeten Einzelfällen können diese Sätze auf Antrag erhöht werden, jedoch nicht über 24 Meter Laderaum hinaus. Ist die zugebilligte Grenze des Laderaums überschritten, so werden die tatsächlich entstandenen Transportkosten bei der Berechnung des Erstattungsbetrages entsprechend gekürzt.
( 3 ) Transportkosten bei Umzügen von oder – in Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe d – nach Orten außerhalb des Gebietes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau werden grundsätzlich nur in der Höhe erstattet, wie sie entstanden wären, wenn der Umzug von der Kirchengrenze ab oder bis zur Kirchengrenze hin durchgeführt worden wäre. Die Kirchenleitung kann jedoch der Erstattung einen längeren oder den vollen Transportweg zugrunde legen.
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§ 5

( 1 ) Zur Deckung der aus dem Umzug erwachsenden Einrichtungskosten wird ohne Rücksicht auf deren tatsächliche Höhe eine Beihilfe von 620,– EUR gewährt.
( 2 ) Diese Bestimmung findet bei Umzügen in eine möblierte Wohnung oder in ein möbliertes Zimmer keine Anwendung.
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§ 6

Umzugskosten werden nur vergütet, wenn seit dem letzten Umzug, für den eine Vergütung gezahlt worden ist, mindestens 5 Jahre verflossen sind. In begründeten Einzelfällen darf mit Zustimmung der Kirchenleitung hiervon abgewichen werden.
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§ 7

( 1 ) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 gelten auch für die Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
( 2 ) Aus Billigkeitsgründen können die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 ganz oder teilweise auch bei anderen im Dienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau stehenden Personen angewendet werden, z. B. bei Pfarrvikaren, Pfarrvikarinnen, Pfarrvikaren im pfarramtlichen Hilfsdienst, Pfarrdiakonen, Pfarrern mit Beschäftigungsauftrag und Angestellten. Das Vorliegen von Billigkeitsgründen ist in der Regel nicht nur bei einer Versetzung, sondern auch bei der ersten Anstellung im Dienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau anzunehmen.
( 3 ) Auf Beamte und Angestellte der Kirchengemeinde und Gemeindeverbände findet dieses Gesetz keine Anwendung; jedoch sind die Kirchengemeinden und Gemeindeverbände berechtigt, bei Umzügen ihrer Beamten und hauptamtlichen Angestellten entsprechend zu verfahren.
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§ 8

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1952 in Kraft und findet auf alle noch nicht abgewickelten Erstattungsverfahren Anwendung. Mit dem gleichen Tage werden die Umzugskostenverordnung für die Geistlichen vom 12. April 1934 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche Nassau-Hessen Seite 85) und die dazu erlassene Änderungsverordnung vom 15. März 1937 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 89) aufgehoben.
( 2 ) Die durch das Kirchengesetz zur Änderung des Umzugskostengesetzes vom 7. Juni 1961 (Amtsblatt 1961 Seite 126) neu gefassten Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit Wirkung für alle Umzüge in Kraft, die nach dem 31. März 1961 durchgeführt werden.

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1 ↑ Siehe Disziplinargesetz der EKD (Nr. 491).