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Geltungszeitraum von: 01.09.1985

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Verwaltungsverordnung
über die Kosten der pfarramtlichen Vertretung
(Vertretungskosten-Verordnung)

Vom 15. Juli 1985

(ABl. 1985 S. 126)

Die Kirchenleitung hat gemäß Artikel 48 Abs. 2 Buchstabe n der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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§ 1

Pfarrer, Pfarrvikare, Pfarrdiakone, Pfarrer im Ruhestand und Pfarramtskandidaten, die mit Vertretungsdiensten beauftragt werden, erhalten für die ihnen entstandenen Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung Kostenersatz.
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§ 2

Vertretungskosten werden erstattet für die Übernahme von Gottesdiensten und Amtshandlungen bei unbesetzten Pfarr- und Pfarrvikarstellen sowie bei Vertretung beurlaubter, erkrankter oder aus anderen Gründen an der Amtsführung verhinderter Pfarrer.
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§ 3

Zu den Vertretungskosten gehören:
  1. Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel,
  2. Kilometergeld bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge nach Maßgabe der Kraftfahrzeugverordnung.1#
  3. Fahrtkosten für Taxis, sofern keine andere Beförderungsmöglichkeit besteht,
  4. sonstige notwendigen Auslagen.
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§ 4

( 1 ) Anträge auf Kostenerstattung sind mit Belegen und gegebenenfalls besonderer Begründung an den Dekan des Dienstortes zu richten; sie müssen innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Kosten gestellt werden.
( 2 ) Der Dekan weist die zuständige Kasse nach Prüfung und Feststellung zur Zahlung an. Die kassenführende Stelle fordert die von ihr verauslagten Kosten am Ende eines jeden Vierteljahres oder jährlich bei der Kirchenverwaltung an.
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§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. September 1985 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über Vertretungskosten der Pfarrer vom 1. Oktober 1951 (ABl. 1951 S. 103) außer Kraft.

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1 ↑ Siehe jetzt die Reisekostenverordnung (Nr. 730).