.Verwaltungsverordnung
Geltungszeitraum von: 01.09.1985
Geltungszeitraum bis: 31.12.2015
Verwaltungsverordnung
über die Kosten der pfarramtlichen Vertretung
(Vertretungskosten-Verordnung)
Vom 15. Juli 1985
(ABl. 1985 S. 126)
Die Kirchenleitung hat gemäß Artikel 48 Abs. 2 Buchstabe n der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####§ 1
Pfarrer, Pfarrvikare, Pfarrdiakone, Pfarrer im Ruhestand und Pfarramtskandidaten, die mit Vertretungsdiensten beauftragt werden, erhalten für die ihnen entstandenen Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung Kostenersatz.
#§ 2
Vertretungskosten werden erstattet für die Übernahme von Gottesdiensten und Amtshandlungen bei unbesetzten Pfarr- und Pfarrvikarstellen sowie bei Vertretung beurlaubter, erkrankter oder aus anderen Gründen an der Amtsführung verhinderter Pfarrer.
#§ 3
Zu den Vertretungskosten gehören:
#- Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel,
- Kilometergeld bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge nach Maßgabe der Kraftfahrzeugverordnung.1#
- Fahrtkosten für Taxis, sofern keine andere Beförderungsmöglichkeit besteht,
- sonstige notwendigen Auslagen.
§ 4
(
1
)
Anträge auf Kostenerstattung sind mit Belegen und gegebenenfalls besonderer Begründung an den Dekan des Dienstortes zu richten; sie müssen innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Kosten gestellt werden.
(
2
)
1 Der Dekan weist die zuständige Kasse nach Prüfung und Feststellung zur Zahlung an. 2 Die kassenführende Stelle fordert die von ihr verauslagten Kosten am Ende eines jeden Vierteljahres oder jährlich bei der Kirchenverwaltung an.
#§ 5
1 Diese Verordnung tritt am 1. September 1985 in Kraft. 2 Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über Vertretungskosten der Pfarrer vom 1. Oktober 1951 (ABl. 1951 S. 103) außer Kraft.