.Wahlordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 01.01.2014
Geltungszeitraum bis: 31.12.2015
Wahlordnung
zum Kirchengesetz über den Pfarrerausschuss
Vom 12. Dezember 2013
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 6 Absatz 2 des Kirchengesetzes über den Pfarrerausschuss1# vom 24. Juni 1994 (ABl. 1994 S. 158), zuletzt geändert am 27. April 2013 (ABl. 2013 S. 191), im Einvernehmen mit dem Pfarrerausschuss folgende Rechtsverordnung beschlossen:
#I. Allgemeines
###§ 1
Zusammensetzung des Pfarrerausschusses
(
1
)
Für den Pfarrerausschuss werden zwölf Mitglieder und für jedes Mitglied zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in den Pfarrversammlungen der Propsteibereiche gewählt.
(
2
)
Auf jeden Propsteibereich entfallen zwei Mitglieder.
#§ 2
Wahlberechtigung
(
1
)
Wahlberechtigt sind alle
- Pfarrerinnen und Pfarrer,
- Pfarrerinnen und Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst,
- Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone und
- Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare
im aktiven Dienst.
(
2
)
Wahlberechtigt ist nicht, wer in den Ruhestand versetzt ist oder im Rahmen einer Beurlaubung eine Tätigkeit außerhalb des Kirchengebietes ausübt.
#§ 3
Wählbarkeit
(
1
)
Wählbar ist jede und jeder Wahlberechtigte.
#§ 4
Wahlvorschläge
(
1
)
Die Versammlung der wahlberechtigten Personen in den Dekanaten schlagen der Pfarrversammlung ihres Propsteibereichs einen oder mehrere wählbare Personen aus dem Propsteibereich zur Wahl vor.
(
2
)
Bei einer Tätigkeit im übergemeindlichen Dienst oder im Schuldienst richtet sich die Zugehörigkeit der wahlberechtigten Person zu einem Propsteibereich nach dem Dienstsitz.
(
3
)
1 Bei im Wartestand befindlichen Personen richtet sich die Zugehörigkeit zu einem Propsteibereich bei Wahrnehmung eines Dienstauftrages nach dem Dienstsitz. 2 Wird kein Dienstauftrag wahrgenommen nach dem Wohnsitz.
(
4
)
1 Über die Wahlvorschläge nach Absatz 1 ist geheim und schriftlich abzustimmen. 2 Vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden erhalten hat. 3 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. 4 Wird bei mehreren Vorschlägen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist vorgeschlagen, wer bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten hat.
(
5
)
1 Die Vorgeschlagenen dürfen bei der Beratung der Wahlvorschläge nicht anwesend sein. 2 Vor der Beratung ist ihnen auf ihr Verlangen das Wort zu erteilen. 3 An der Abstimmung nehmen sie teil.
#§ 5
Vorbereitung der Wahl, Ergänzung der Wahlvorschläge
(
1
)
Der Pfarrerausschuss setzt im Einvernehmen mit der Kirchenleitung einen einheitlichen Termin für die Wahlen in den Pfarrversammlungen fest, der im Amtsblatt bekanntgegeben wird.
(
2
)
1 Der Pfarrerausschuss lädt die Wahlberechtigten mindestens vier Wochen vor dem Wahltermin schriftlich zur Pfarrversammlung ein und gibt dabei die Wahlvorschläge bekannt. 2 Die Pfarrversammlung beruft aus ihrer Mitte zur Leitung der Wahl einen Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern. 3 Wer zur Wahl vorgeschlagen ist, kann dem Wahlausschuss nicht angehören. 4 Für die Geschäftsordnung gelten die Bestimmungen der Dekanatssynodalordnung sinngemäß.
(
3
)
1 Die Pfarrversammlung kann die Wahlvorschläge ergänzen. 2 Die Vorgeschlagenen müssen im selben Propsteibereich tätig sein. 3 Ergänzungsvorschläge sind zu berücksichtigen, wenn in geheimer Abstimmung mehr als zwölf Stimmen auf sie entfallen.
#§ 6
Wahlverfahren
(
1
)
1 Die Pfarrversammlung wählt zunächst zwei Mitglieder und danach in einem besonderen Wahlgang deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. 2 Die Wahl ist geheim und mit Stimmzetteln durchzuführen.
(
2
)
1 Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden erhalten hat. 2 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. 3 Wird bei mehreren Vorschlägen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat. 4 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das das lebensälteste Mitglied des Wahlausschusses zieht.
(
3
)
1 Die zur Wahl Vorgeschlagenen dürfen bei der Beratung des Wahlvorschlages nicht anwesend sein. 2 Vor der Beratung ist ihnen auf ihr Verlangen das Wort zu erteilen. 3 An der Wahl nehmen sie teil.
(
4
)
Die Kirchenleitung stellt das Wahlergebnis fest und gibt es im Amtsblatt bekannt.
#§ 7
Wahlanfechtung
1 Innerhalb einer Woche nach der Wahl kann jede wahlberechtigte Person die Wahl schriftlich bei der Kirchenleitung anfechten. 2 Die Anfechtung kann nur auf wesentliche Verstöße gegen das Wahlverfahren gestützt werden. 3 Wird der Anfechtung stattgegeben, ist die Wahl zu wiederholen, soweit sie für ungültig erklärt worden ist.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.