.Schriftgutordnung – Anlage V
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Geltungszeitraum von: 01.10.1977
Geltungszeitraum bis: 31.12.2015
Schriftgutordnung – Anlage V
Aufbewahrungsfristen
#Kassationsplan
Wenn im Einzelfalle nichts anderes bestimmt ist, rechnen die Aufbewahrungsfristen vom Ende des Jahres an, in dem das Schriftgut entstanden ist (vgl. „Aufbewahrungsrichtlinien II/2.2“.).
Der Kassationsplan kann nicht alle denkbaren Vorgänge erfassen. Der Katalog ist daher beispielhaft zu verstehen und analog anwendbar.
Es können vernichtet werden nach Ablauf von einem Jahr | Vorbedingung | Ausnahmen | |
Mahnschreiben | nach Erledigung | bei kleinen Beträgen bis DM 100,– sofort vernichten | |
Unverlangte Prospekte und Angebote | kein Interesse | sofort vernichten | |
Umzugsmeldungen von Gemeindegliedern | nach Eintragung in die Karteien | ||
Schriftwechsel über Urlaubsvertretungen und kurzzeitige Krankheitsvertretungen | nach Ablauf des Kalenderjahres | ||
Schriftwechsel über Ausstellung einzelner pfarramtlicher Zeugnisse | nach Erledigung | Besonderheiten | |
Überweisungen zum Konfirmanden- und Religionsunterricht | |||
Schriftwechsel über Benutzung kirchlicher Archivalien | nach Abschluss der Angelegenheit | a) | Benutzungsanträge mit Angabe des Forschungsgegenstandes aufbewahren |
b) | historisch aufschlussreiche Auskünfte | ||
Einmalige Aufforderung zur Amtshilfe | nach deren Abschluss | ||
Kollektenabkündigungen | Schriftgut über besondere, einmalige Kollekten | ||
Regelung der Gottesdienste zu bestimmten Festzeiten | Schriftgut über besondere, einmalige Gottesdienste | ||
Handzettel und Anschläge über regelmäßige Gottesdienste und die üblichen kirchlichen Veranstaltungen | ordentliche Führung eines Abkündigungsbuches | ||
Unterlagen für die Amtshandlungen und deren Eintragung in die Kirchenbücher
| Erledigung der Amtshandlung und vollständige, ordnungsgemäße Eintragung in die Kirchenbücher bzw. Karteien | Urkunden über Amtshandlungen (Trauung, Taufe etc.) | |
Bekanntmachungen der Kirchenverwaltung (Umdrucke) über Angelegenheiten von zeitlich eng begrenzter Bedeutung | nach deren Erledigung | Besonderheiten | |
Schriftwechsel über Ausstellung einzelner Kirchenbuchauszüge | Abschluss der Angelegenheit und Bezahlung der Gebühr | ||
Anfragen: eigene und fremde, ohne und mit Angebotsfolge | kein Vertragsabschluss | ||
Lieferscheine | Lieferung ist vertragsgemäß erfolgt | soweit nicht Buchungsunterlagen | |
Umschläge von Einschreibe- und Wertbriefen | wenn als Portokassenbeleg nötig | ||
Korrespondenz unwichtiger Art (z.B. Anfragen, Auskünfte) | keine Folgewirkung, kein Erinnerungswert | ||
Geschäftsberichte von Banken, Börsenberichte, Bilanzen | von Gesellschaften, an denen kirchliche Stellen nicht beteiligt sind | wenn kein Interesse, sofort vernichten |
Es können vernichtet werden nach Ablauf von 5 Jahren | Vorbedingung | Ausnahmen |
Rundschreiben kirchlicher Werke, Einrichtungen und Vereine | wenn nur von kurzfristiger Bedeutung und ohne Erinnerungswert | soweit nicht der Inhalt ein längeres oder kürzeres Aufbewahren ratsam erscheinen lässt |
Schriftwechsel über die Organisation und Vorbereitung von:
| wenn nicht als Hilfe (Muster) für die Organisation gleicher Veranstaltungen notwendig | Protokolle, Schriftwechsel oder Berichte, die über den Inhalt und Verlauf der Veranstaltung Auskunft geben |
Dimissorialien | Routinefälle | besondere Fälle |
Schriftwechsel über abgeschlossene diakonische Betreuungsfälle | besonders zeittypische oder seltene Fälle | |
An- und Abmeldungen zum Kindergarten, zu kirchlichen Gruppen, Vereinen usw. | nach dem Ausscheiden des Mitgliedes | |
Schriftwechsel über die Wahlen zu kirchlichen Körperschaften | nach Ablauf der Anfechtungsfrist | das übrige Schriftgut betreffs Wahlen siehe unter 10-Jahresfrist |
Posteinlieferungsbücher | wenn kein Belegwert | |
Skizzen zur Genehmigung von Grabsteinen (Grabdenkmale) | künstlerisch wertvolle Grabsteine und solche von bedeutenden Persönlichkeiten | |
Urlaubs- und Dienstbefreiungsvorgänge, Krankmeldungen | gerechnet vom Ablauf des betr. Urlaubsjahres an | |
Urlaubslisten | gerechnet vom Ablauf des folgenden Urlaubsjahres an | |
Vierteljahres- oder Jahresberichte der Rentämter über den Stand der Kassen | Frist beginnt mit der Entlastung für das betr. Haushaltsjahr | |
Nicht berücksichtigte Stellenbewerbungen | wenn nicht evtl. künftig Interesse am Bewerber besteht |
Es können vernichtet werden nach Ablauf von 10 Jahren | Vorbedingung | Ausnahmen |
Schriftgut über die Wahl ortskirchlicher Vertretungskörperschaften | Protokoll der Wahlhandlung, Wahlergebnis, Musterformblätter, Werbematerial, Wahlprüfungsergebnis, Vorgänge über evtl. Besonderheiten einer Wahl | |
Schriftwechsel über Grundstücksangelegenheiten | wenn keine Rechtsverbindlichkeit zustande kommt oder besteht | |
Vergütung für Religionsunterricht | ||
Kirchensteuer- und Kirchgeldangelegenheiten, Reklamationen der Veranlagten (Kappung, Einzelfälle), Meldungen der Finanzämter wegen Niederschlagungen | nach Abschluss der einzelnen Fälle | |
Vorarbeiten zu Statistiken und Übersichten | Basisdaten müssen in Gesamtstatistiken enthalten bzw. ausgewertet sein | Statistische Übersichten, Gesamtstatistiken |
Verträge über religiöse Kindererziehung | Routinefälle | Sonderfälle |
Schriftwechsel über Trauung geschiedener Personen | Routinefälle | Sonderfälle |
Schriftwechsel über Aufstellung der Haushaltspläne und Rechnungen, soweit er nicht über Baulast und Gefälle Aufschluss gibt | nur Schriftwechsel über … | Jahresrechnungen mit allen Anlagen müssen dauernd aufbewahrt werden, ebenso die Bescheide über die Prüfung der Jahresrechnungen (siehe Daueraufbewahrung) |
Niederschriften über Kassenprüfungen | keine Beanstandungen | |
Schriftwechsel über Kassen- oder Rechnungsprüfungen | Erledigung der Prüfung und Entlastung | |
Schriftwechsel im Zusammenhang mit der Verpachtung kirchlicher Ländereien | die Frist beginnt mit dem Ende der Pachtzeit, Pachtzinsforderungen müssen erfüllt sein | |
Reisekostenabrechnungen (Einzelfälle), Beihilfen (gesetzliche und sonstige Beihilfen) | Entlastung für das betreffende Haushaltsjahr muss erteilt sein | |
Geschäftsbücher und Buchungsunterlagen der Wirtschaftsbetriebe und Einrichtungen, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet werden | Entlastung für das betreffende Haushaltsjahr muss erteilt sein | Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen werden dauernd aufbewahrt |
Rechnungsurkunden, Kassen- und Rechnungsbelege aller Art (Belege sind alle schriftlichen Vorgänge, die Wertbewegungen dokumentieren) z.B.:
| die Frist beginnt jeweils mit der Entlastung für das betr. Haushaltsjahr | Belege über: Erfüllung von Baulastverpflichtungen, auch jeder Schriftwechsel, der über Baulastverpflichtungen oder andere wichtige Rechtsverhältnisse Aufschluss gibt, Leistung von Gefällen, besondere Anschaffungen z.B. Glocken, Orgel u.a. bedeutsame und wertvolle Gegenstände, Belege zu Baurechnungen bei Neubauten und Generalrenovierungen, Baurechnungen und Schlussabrechnungen über Baumaßnahmen größerer Art (ab DM 10.000,–) |
Bank- und Postscheckkontoauszüge | dto. (siehe oben) | |
Kassenbücher und Kassenkladden, Hilfs- und Nebenbücher | dto. (siehe oben) | vgl. § 86 der Verordnung über die Vermögensverwaltung und das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der EKHN |
Haushaltsüberwachungslisten | dto. (siehe oben) | |
Unterlagen über:
| dto. (siehe oben) | |
Besoldungs-, Vergütungs- und Entlohnungsunterlagen (Listen u.ä.) | Berechnungsunterlagen | Gesamtlisten siehe Daueraufbewahrung, Besoldungs-, Vergütungs- und Lohnakten der einzelnen Mitarbeiter werden wie Personalakten behandelt |
Es können vernichtet werden nach Ablauf von 30 Jahren | Vorbedingung | Ausnahmen |
Prozessakten (Zivilprozesse, Arbeitsprozesse usw.) | wenn Rechtsstreit erledigt und nicht von besonderer Bedeutung | Prozesse, die für die Gemeinde besonderes Gewicht, Auswirkung oder Bedeutung hatten |
Taufe Erwachsener (Einzelfälle) | ||
Schuldurkunden (Darlehensverträge) | vollständige Rückzahlung des Darlehens | |
Unfallunterlagen | Erfüllung aller Ansprüche | |
Versicherungsunterlagen über Versicherungsfälle | nach Abgeltung aller Ansprüche | Versicherungsverträge (Policen) werden immer aufbewahrt |
Verträge und Vertragsunterlagen | nach Erfüllung aller Ansprüche | Verträge, die zum Nachweis von Rechten und Pflichten dienen (Eigentum, Nutzung etc.) |
Zahlungs- und Vollstreckungsbefehle | Erfüllung der Forderungen | |
Vorgänge über Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen | Erfüllung aller Vertragsbedingungen, keine Reklamationen, Mängelrügen oder Rechtsstreitigkeiten | Baubeschreibung, Planung, Verträge, Finanzierungsplan, Schlussabrechnung, Einweihung, Grundsteinlegung, Zeichnungen, Statik |
EDV (ADV) Programme und Systemdokumentationen, Datenflusspläne, Test- und Datensicherungsmaßnahmen |
Generalhinweis: Neben Büchern und Belegen können aus Sicherheitsgründen an anderer Stelle Mikrofilme aufbewahrt werden, wenn die völlige Übereinstimmung mit den Unterschriften gesichert ist.
Wichtige Urkunden sind feuersicher, zumindest jedoch feuergeschützt aufzubewahren.
Dauernd aufzubewahren sind: | Bemerkungen |
Schriftgut, das über die Gründung, den Bestand und den Bekenntnisstand der Kirchengemeinde Auskunft gibt | z.B.: Gemeindegebiet, Ein-, Um-, Ausgemeindungen, Gebietsänderungen, Vermögensauseinandersetzungen, Gemarkungskarten, Bebauungspläne |
Errichtung und Besetzung von Pfarrstellen und allen sonstigen Mitarbeiterstellen der Kirchengemeinde | |
Kirchenbücher, Pfarr- und Gemeindechronik, Vorgänge über besondere Gemeindeereignisse | vgl. Verwaltungsverordnung über die Kirchengemeinden und Pfarrchronik v. 16.11.1971, Amtsblatt 1972 S. 27 |
Programme und Berichte über Inhalt und Verlauf kirchlicher Gemeindeveranstaltungen | auch Konferenzen, Synoden, Visitationen u.ä. |
Zahlen, Daten, Fakten, Statistiken des kirchlichen Lebens | |
Summarische Angaben über Spendenergebnisse. | |
Haushaltsplan mit allen Anlagen, Jahresrechnung und Prüfung der Jahresrechnung (Prüfungsbescheid) | vgl. § 86 der Verordnung über die Vermögensverwaltung und das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der EKHN |
Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen | gilt für Einrichtungen, die wie Wirtschaftsbetriebe nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden |
Satzungen und sonstige von der Kirchengemeinde beschlossene Rechtsgrundlagen (einschließlich Vorarbeiten dazu) | |
Gesetze, Verordnungen, Durchführungsverordnungen u.ä. | soweit nicht ohnehin in Amtsblättern u.ä. Sammlungen vorhanden |
Amtsblätter, Gesetz- und Verordnungsblätter sowie sonstige Rechts- und Vorschriftensammlungen | Vernichtung kann nur nach vorherigem Einverständnis des Zentralarchives der EKHN vorgenommen werden |
Pläne, Zeichnungen, Statik, Schlussabrechnungen und Beschreibungen über Gebäude, Baumaßnahmen und Denkmale | |
Schriftliche Unterlagen über Kunstgegenstände und Kunstwerke | |
Unterlagen über Einweihungsfeiern, Grundsteinlegungen | |
Gräber und Beerdigungsverzeichnisse | |
Geschäfts- und Dienstanweisungen, Organisationspläne | Sollen Einblick in die Arbeit und Kooperation bieten |
Aktenplan, Aktenverzeichnis, Findbücher | |
Besoldungs-, Vergütungs- und Lohnlisten | Aufschluss über Einkommensverhältnisse, wichtig auch für evtl. Anfragen betr. Sozialversicherungen u.ä. |
Melderegister, Karteien, Einwohnerübersichten, Adressbücher | |
Urkunden über Stiftungen und Schenkungen, Sonder- und Gewohnheitsrechte, Erbbaurechte sowie über wichtige Familien- und Erbrechtsverhältnisse, die in Verbindung mit der Kirchengemeinde stehen | |
Verträge über wichtige Rechte und Pflichten bzw. Verpflichtungen mit dazugehörigen Unterlagen | z.B. Rechte an Grundstücken und andere dauernde Rechte, ebenso über dauernde Lasten und Verbindlichkeiten |
Verträge über Erwerb oder Veräußerung von Eigentum aller Art (Grundstücke, Gebäude und sonstige Gegenstände von nicht geringem Wert) mit dazugehörigen Unterlagen | |
Personalakten | von besonderen Persönlichkeiten in der Gemeinde, besonders verdienstvollen Mitarbeitern, Pfarrern und Pfarrvikaren (siehe besondere Regelung für Personalakten nächste Seite!) |
Sonstiges Schriftgut über grundsätzliche und allgemeine Angelegenheiten, dessen Vernichtung nachteilig sein könnte | |
Schriftgut von allgemeiner geschichtlicher, wirtschaftlicher und rechtlicher Bedeutung | z.B. auch interessante Forschungsarbeiten, bei denen das Gemeindearchiv benutzt wurde |
Schriftgut, das einen Beitrag zur Lokal-Historie leisten kann | |
Kassationsprotokolle | siehe Aufbewahrungsrichtlinien II/2.5 |
Unterlagen über Kirchenaustritte | |
Unterlagen über Datenschutz |
können vernichtet werden | Ausnahmen | ||
a) | von Beamten, die ohne Gewährung von Versorgungsleistungen ausgeschieden sind | 5 Jahre nach Ablauf des 65. Lebensjahres | Personalakten von besonderen Persönlichkeiten in der Gemeinde, von besonders verdienstvollen Mitarbeitern, von Pfarrern und Pfarrvikaren |
b) | von ausgeschiedenen Angestellten und Arbeitern | 5 Jahre nach Ablauf des 65. Lebensjahres | |
c) | von verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten ohne versorgungsberechtigten (auch im Sinne von Kannleistungen) Hinterbliebenen | 5 Jahre nach Ablauf des Todesjahres | |
d) | von verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten mit versorgungsberechtigten (auch im Sinne von Kannleistungen) Hinterbliebenen | 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist | |
e) | von verstorbenen Angestellten und Arbeitern | 5 Jahre nach Ablauf des Todesjahres | |
f) | Personalbeiakten über: | ||
Urlaub | 5 Jahre nach Ablauf des Urlaubsjahres | ||
Beihilfen | 10 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Beihilfe gewährt wurde | ||
g) | Versorgungsakten | 10 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet wurde, jedoch 30 Jahre in Fällen, in denen der Versorgungsanspruch wieder aufleben kann |