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Geltungszeitraum von: 01.09.2009

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Verordnung über Mindestvoraussetzungen
in Tageseinrichtungen für Kinder
(Mindestverordnung - MVO)

Vom 17. Dezember 2008

(GVBl. I S. 1047)

Aufgrund des § 34 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches1# vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698) wird nach Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände, der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts, der Liga der freien Wohlfahrtspflege und der sonstigen Zusammenschlüsse der Träger der freien Jugendhilfe verordnet:
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§ 1
Leitung, personelle Besetzung

( 1 ) Mit der Leitung einer Tageseinrichtung für Kinder und der Leitung einer Kindergruppe sowie der Mitarbeit in einer Kindergruppe dürfen nur Fachkräfte nach § 2 Abs. 1 und 2 betraut werden.
( 2 ) Die personelle Besetzung beträgt in Kindergruppen, die
  1. ausschließlich Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr aufnehmen, mindestens 2,0 Fachkräfte,
  2. ausschließlich Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt aufnehmen, mindestens 1,75 Fachkräfte,
  3. ausschließlich Kinder im Schulalter aufnehmen, mindestens 1,5 Fachkräfte,
  4. Kinder unterschiedlicher Altersstufen aufnehmen, mindestens 1,75 Fachkräfte.
In Kindertageseinrichtungen mit nur einer Gruppe beträgt die personelle Besetzung mindestens 2,0 Fachkräfte. Bei Tageseinrichtungen in Stadtteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf kann eine viertel Mitarbeiterstelle je Kindergruppe zusätzlich vorgesehen werden.
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§ 2
Fachkräfte

( 1 ) Fachkräfte, die mit der Leitung einer Tageseinrichtung oder einer Kindergruppe betraut werden können, sind:
  1. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,
  2. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,
  3. Sozialpädagoginnen grad. und Sozialpädagogen grad.,
  4. Sozialarbeiterinnen grad. und Sozialarbeiter grad.,
  5. Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (BA),
  6. Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (FH),
  7. Diplom-Sozialarbeiterinnen und Diplom-Sozialarbeiter (FH),
  8. Diplom-Heilpädagoginnen und Diplom-Heilpädagogen (FH),
  9. Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen,
  10. Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Grundschulen,
  11. Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Förderschulen,
  12. Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss im pädagogischen, sozialpädagogischen, sozialarbeiterischen oder sozialpflegerischen Bereich,
  13. in Einrichtungen, die Kinder mit Behinderung aufnehmen, Personen mit dem berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss der staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin oder des staatlich anerkannten Heilerziehungspflegers und
  14. Personen mit einer Ausbildung, die das für das Schulwesen oder das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium als gleichwertig mit der Ausbildung einer der in Nr. 1 bis 13 genannten Fachkräfte anerkannt hat.
( 2 ) Fachkräfte, die mit der Mitarbeit in einer Kindergruppe betraut werden können, sind auch
  1. Teilnehmerinnen und Teilnehmer einschlägiger berufsbegleitender Ausbildungen, befristet bis zur Vorlage des Prüfungsergebnisses,
  2. Personen mit fachfremder Ausbildung und einschlägiger Berufserfahrung bei gleichzeitiger Auflage, eine sozialpädagogische Ausbildung aufzunehmen,
  3. in Gruppen mit Kindern unter drei Jahren Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung und
  4. Personen, die im Rahmen ihrer berufsqualifizierenden Ausbildung oder ihres berufsqualifizierenden Studiengangs ein Anerkennungsjahr absolvieren. Diese können mit bis zu 50 vom Hundert ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf den Fachkräftebedarf nach § 1 Abs. 2 angerechnet werden.
( 3 ) Als Fachkräfte gelten ferner Personen, die nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, aber am 12. Juli 2001 in einer Tageseinrichtung für Kinder als Fachkräfte eingesetzt waren.
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§ 3
Gruppen

( 1 ) Die Zahl der vertraglich aufgenommenen Kinder soll in der Regel in Gruppen, die ausschließlich Kinder
  1. bis zum vollendeten dritten Lebensjahr aufnehmen, acht bis zehn,
  2. vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt aufnehmen, 15 bis 25,
  3. ab dem Schuleintritt aufnehmen, 15 bis 20
nicht überschreiten.
( 2 ) In altersübergreifenden Gruppen soll bei Aufnahme
  1. von mindestens drei Kindern aus verschiedenen Gruppen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 eine angemessene Verringerung der Gruppengröße vorgenommen werden,
  2. von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr die Gruppengröße 15 nicht überschritten werden.
( 3 ) Abweichend von Abs. 2 Nr. 2 dürfen mehr als 15, jedoch nicht mehr als 25 Kinder aufgenommen werden, wenn
  1. bei Aufnahme von drei oder vier Kindern zwischen dem vollendeten zweiten und dritten Lebensjahr zusätzlich eine viertel Mitarbeiterstelle und
  2. bei Aufnahme von fünf oder sechs Kindern zwischen dem vollendeten zweiten und dritten Lebensjahr zusätzlich eine halbe Mitarbeiterstelle je Gruppe vorgesehen wird.
( 4 ) Bei schwachem Nachmittagsbesuch kann der Träger unter Berücksichtigung eines ausreichenden Angebotes an Betreuung über Mittag mit Mittagessen sowie der Notwendigkeit einer besonderen pädagogischen Förderung im Einvernehmen mit dem Jugendamt in der Regel eine Personalanpassung vornehmen.
( 5 ) Ist aufgrund einer am 1. September 2009 geltenden Betriebserlaubnis für die Einrichtung abweichend von Abs. 1 und 2 eine höhere Gruppengröße zugelassen, kann die Einrichtung mit dieser Gruppengröße bis zum Ablauf dieser Betriebserlaubnis weiter betrieben werden.
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§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 260.