.Rechtsverordnung
#
Geltungszeitraum von: 01.01.2011
Geltungszeitraum bis: 30.06.2015
Rechtsverordnung
über die Gewährung einer Bonuszahlung (BZVO)1#
Vom 14. April 2011
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund des Sonderzahlungsgesetzes vom 28. November 2009 (ABl. 2010 S. 18, 22) folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
(
1
)
Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sowie Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen erhalten jährlich im Juni eine ergebnisorientierte Bonuszahlung gemäß den folgenden Absätzen.
(
2
)
Die Höhe der Bonuszahlung richtet sich nach dem Saldo des bereinigten Jahresergebnisses des Vorjahres. Dieser wird jeweils bis zum 15. Mai wie folgt von der Kirchenleitung, dem Finanzausschuss und dem Rechnungsprüfungsausschuss ermittelt:
1. Operative Einnahmen
Gesamteinnahmen
laut Haushaltsabschluss auf Basis des Rechnungssolls im ordentlichen Haushalt des Gesamtkirche
- ./.
- Kreditaufnahmen
- ./.
- Anteil der Vermögenserträge, welcher der Rücklagenzuführung dient
- ./.
- Entnahmen aus Rücklagen, Stiftungen und Fonds, die der Finanzierung von einmaligen, insbesondere vermögenswirksamen/investiven Ausgaben dienen
- ./.
- Erlöse aus der Veräußerung von Immobilien
- ./.
- Rückzahlungen im Rahmen des EKD-Kirchensteuer-Clearingverfahrens (soweit die Buchung über den ordentlichen Haushalt erfolgt)
- ./.
- Rücklagenentnahmen zum Ausgleich eines strukturellen Haushaltsfehlbetrages
- =
- Operative Einnahmen
2. Operative Ausgaben
Gesamtausgaben
laut Haushaltsabschluss auf Basis des Rechnungssolls im ordentlichen Haushalt der Gesamtkirche
- ./.
- Kreditfinanzierte Ausgaben
- ./.
- Zuführungen an Rücklagen, Stiftungen und Fonds, die aus Vermögenserträgen, aus Immobilienerlösen oder aus einem strukturellen Überschuss finanziert werden (nicht: Bewirtschafter/Budgetrücklagen, gesamtkirchliche Bauunterhaltungsrücklagen)
- ./.
- Ausgaben mit einmaligem, vermögenswirksamem/investiven Charakter, die über Entnahmen aus Rücklagen, Stiftungen und Fonds finanziert werden (z. B. große Baumaßnamen, Vermögens-/Rücklagenübertragungen an andere Rechtsträger, Immobilienerwerb)
- ./.
- Nachzahlungen im Rahmen des EKD-Kirchensteuer-Clearingverfahrens (soweit die Buchung über den ordentlichen Haushalt erfolgt)
- ./.
- Neu gebildete Haushaltsausgabereste und Zuführungen an Bewirtschafter/Budgetrücklagen, sofern deren Umfang den im Haushaltsgesetz vorgesehenen Umfang übersteigt (z. B. Haushaltsresteübertragung im Bereich der Ergänzungszuweisung Kindertagesstätten)
- =
- Operative Ausgaben
3. Saldo
Operative Einnahmen
– Operative Ausgaben
______________________________________
= Saldo (struktureller Überschuss/Fehlbetrag)
(
3
)
Ergibt der positive Saldo des bereinigten Jahresabschlusses
- weniger als 0,5000 Prozent der operativen Ausgaben, erfolgt keine Bonuszahlung,
- zwischen 0,5000 und 0,7499 Prozent der operativen Ausgaben, beträgt die Bonuszahlung 0,646 Prozent der für das Vorjahr zustehenden Bezüge bzw. Versorgungsbezüge,
- zwischen 0,7500 und 1,2499 Prozent der operativen Ausgaben, beträgt die Bonuszahlung 1,292 Prozent der für das Vorjahr zustehenden Bezüge bzw. Versorgungsbezüge,
- zwischen 1,2500 und 1,9999 Prozent der operativen Ausgaben, beträgt die Bonuszahlung 1,938 Prozent der für das Vorjahr zustehenden Bezüge bzw. Versorgungsbezüge,
- zwischen 2,0000 und 2,7499 Prozent der operativen Ausgaben, beträgt die Bonuszahlung 2,584 Prozent der für das Vorjahr zustehenden Bezüge bzw. Versorgungsbezüge,
- mindestens 2,7500 Prozent der operativen Ausgaben, beträgt die Bonuszahlung 3,23 Prozent der für das Vorjahr zustehenden Bezüge bzw. Versorgungsbezüge.
§ 2
Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
#
1 ↑ Die Rechtsverordnung findet letztmalig Anwendung für die im Jahr 2015 auszuzahlende Bonuszahlung des Jahres 2014 und tritt am 30. Juni 2015 außer Kraft (siehe ABl. 2014 S. 521).
1 ↑ Die Rechtsverordnung findet letztmalig Anwendung für die im Jahr 2015 auszuzahlende Bonuszahlung des Jahres 2014 und tritt am 30. Juni 2015 außer Kraft (siehe ABl. 2014 S. 521).