.Ordnung für das Hans-von-Soden-Institut
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Ordnung für das Hans-von-Soden-Institut
an der Philipps-Universität Marburg
Vom 1. Dezember 2015
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in seiner Sitzung am 1. Dezember 2015 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung im Einvernehmen mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau1# die folgende Ordnung erlassen:
####§ 1
Rechtsstellung, Sitz
(1) 1Das Hans-von-Soden-Institut an der Philipps-Universität in Marburg ist eine gemeinsame Forschungsstätte der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. 2Das von den beiden Kirchen und der Philipps-Universität geförderte Institut ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und untersteht der Aufsicht des Landeskirchenamtes. 3Es hat seinen Sitz in Marburg.
(2) 1Das Institut ist durch Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Philipps-Universität Marburg vom 10. November 2003 dem Fachbereich Evangelische Theologie der Philipps-Universität angegliedert. 2Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau ist diesem Vertrag durch den Vertrag über die Erweiterung der Trägerschaft des Hans-von-Soden-Instituts vom 21. Juli 2015 beigetreten.
#§ 2
Aufgabe
(1) Das Institut hat die Aufgabe,
- Forschungsvorhaben durchzuführen,
- wissenschaftliche Arbeiten im Zusammenhang mit Forschungsprojekten zu fördern,
- Veröffentlichungen aus Forschungsvorhaben zu fördern sowie
- wissenschaftliche Veranstaltungen durchzuführen.
(2) 1Insbesondere soll das Institut begabten Pfarrern und Pfarrerinnen nach dem Zweiten Theologischen Examen die Möglichkeit bieten, ein Forschungsprojekt mit in der Regel zweijähriger Dauer durchzuführen. 2Während dieser Zeit stehen sie in einem Dienstverhältnis zu der Landeskirche, die ihr Projekt finanziert. 3In der Regel erhalten sie einen Predigtauftrag.
(3) Pfarrer und Pfarrerinnen, die gemäß Absatz 2 mit der Durchführung von Forschungsprojekten beim Institut beauftragt sind, haben jährlich über den Stand des Projektes zu berichten und sind verpflichtet, an den Veranstaltungen des Instituts (z. B. Fachtagungen, Kolloquien) sowie bei Bedarf an Angeboten des Studienhauses mitzuwirken.
(4) 1Forschungsprojekte, die am Institut als Promotionsvorhaben durchgeführt werden, sind am Fachbereich Evangelische Theologie der Philipps-Universität einzureichen. 2Die Erstbegutachtung oder die Zweitbegutachtung muss durch einen Professor oder eine Professorin erfolgen, der oder die dem Fachbereich Evangelische Theologie der Philipps-Universität angehört.
(5) 1Der Vorstand kann an der Wahrnehmung der Aufgaben des Instituts gemäß Absatz 1 Buchstabe a auf ihren Antrag auch Professoren und Professorinnen für die Dauer eines Forschungsprojekts als „Fellows“ beteiligen. 2Die Fellows müssen nicht dem Fachbereich Evangelische Theologie der Philipps-Universität angehören. 3Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich; ihre Auslagen können ihnen erstattet werden.
#§ 3
Finanzierung
1Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck und die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau stellen dem Institut die Finanzmittel für dessen Arbeit im Rahmen der landeskirchlichen Haushalte zur Verfügung. 2Dabei trägt jede Kirche die Personalkosten derjenigen Mitarbeitenden des Instituts, die in ihrem Auftrag dort tätig sind. 3Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck beabsichtigt, in der Regel ständig vier Forschungsstellen, die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau in der Regel ständig zwei Forschungsstellen zu finanzieren. 4Die Sachkosten des Instituts werden von jeder Kirche zur Hälfte getragen. 5Die Haushaltsmittel des Instituts werden im landeskirchlichen Haushalt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck veranschlagt.
#§ 4
Vorstand
(1) 1Dem Vorstand des Instituts gehören der Bischof oder die Bischöfin der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, zwei Mitglieder des Fachbereichs Evangelische Theologie der Philipps-Universität Marburg sowie die theologische Ausbildungsdezernentin oder der theologische Ausbildungsdezernent des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und die Ausbildungsreferentin oder der Ausbildungsreferent der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau an. 2Der Bischof oder die Bischöfin und der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin können sich jeweils durch ein von ihnen benanntes Mitglied ständig vertreten lassen. 3Die Mitglieder des Fachbereichs werden vom Bischof oder der Bischöfin im Einvernehmen mit dem Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin und im Benehmen mit dem Fachbereichsrat für die Dauer von fünf Jahren berufen; unter den Berufenen soll der Dekan oder die Dekanin sein.
(2) Vorsitzender oder Vorsitzende des Vorstandes ist der Direktor oder die Direktorin, der oder die vom Bischof oder von der Bischöfin im Einvernehmen mit dem Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin und im Benehmen mit dem Präsidium der Philipps-Universität Marburg für die Dauer von fünf Jahren berufen wird.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(4) 1Der Vorstand leitet das Institut nach Maßgabe dieser Ordnung. 2Ihm obliegt insbesondere, Forschungsprojekte vorzubereiten und zu begleiten und die Projektmittel zu vergeben. 3Der Bischof oder die Bischöfin sowie die Dozenten und Dozentinnen des Fachbereichs Evangelische Theologie der Philipps-Universität können dem Vorstand Projektvorschläge für vier Forschungsstellen vorlegen. 4Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau kann dem Vorstand Projektvorschläge für zwei Forschungsstellen vorlegen. 5Dozenten und Dozentinnen der Fachbereiche Evangelische Theologie der Universitäten Mainz, Marburg und Frankfurt am Main können der Kirchenleitung Projektvorschläge unterbreiten.
#§ 5
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Instituts obliegt dem theologischen Ausbildungsreferenten oder der theologischen Ausbildungsreferentin des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
#§ 6
Beirat
(1) Zur Beratung des Vorstandes in den Angelegenheiten des Instituts wird ein Beirat gebildet.
(2) 1Der Beirat besteht aus sieben Mitgliedern. 2Mitglieder von Amts wegen sind der Präsident oder die Präsidentin sowie der Kanzler oder die Kanzlerin der Philipps-Universität Marburg; sie können sich ständig vertreten lassen durch eine von ihnen benannte Person. 3Ferner entsenden jeweils für die Dauer von drei Jahren der Bischof oder die Bischöfin und der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin und jeweils zwei Mitglieder sowie der Fachbereichsrat Evangelische Theologie der Philipps-Universität ein Mitglied in den Beirat.
(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(4) 1Der oder die Vorsitzende beruft den Beirat in der Regel einmal jährlich zu einer Sitzung ein. 2Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen.
#§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Ordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft. 2Zum selben Zeitpunkt tritt die Ordnung für das Hans-von-Soden-Institut vom 21. Oktober 2003 außer Kraft.