.

Geltungszeitraum von: 01.11.2004

Geltungszeitraum bis: 30.04.2016

Rechtsverordnung
über die Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen
in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(EAVO)

Vom 14. Oktober 2004

(ABl. 2004 S. 402), geändert am 2. Dezember 2004 (ABl. 2005 S. 13)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 10 Abs. 5 des Ehrenamtsgesetzes vom 26. November 2003 (ABl. 2004 S. 94) folgende Rechtsverordnung beschlossen:
#

Abschnitt 1
Kirchensynode und Kirchenleitung

###

§ 1

( 1 ) Den Mitgliedern der Kirchensynode und der Kirchenleitung, die nicht hauptberuflich im kirchlichen Dienst stehen, werden Verdienstausfall und die Kosten einer notwendigen Vertretung auf Antrag im nachgewiesenen Umfang erstattet. Ist bei freiberuflicher Tätigkeit ein Nachweis nicht möglich, werden für einen vollen Sitzungstag bis zu 80 Euro und für einen halben Sitzungstag bis zu 40 Euro erstattet.
( 2 ) Mitglieder der Kirchensynode ohne Einkommen oder mit geringfügigem Einkommen aus einer Beschäftigung, die weniger als einen halben Tag in Anspruch nimmt, erhalten auf Antrag eine Entschädigung von 30 Euro für jeden Sitzungstag und zur Abgeltung von Betreuungsaufwand 30 Euro je Person für Kinder unter 16 Jahren oder andere Angehörige, die auf eine Betreuung angewiesen sind. In Zweifelsfällen entscheidet der Kirchensynodalvorstand.
#

§ 2

( 1 ) Die Mitglieder der Kirchensynode und die ehrenamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung haben einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Fahrtkosten nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes. Daneben werden die notwendigen Parkgebühren erstattet.
( 2 ) Die Mitglieder der Kirchensynode und die gewählten Gemeindeglieder in der Kirchenleitung erhalten bei den Tagungen der Kirchensynode und ihrer Ausschüsse freie Unterkunft und Verpflegung sowie ein Sitzungsgeld von 10 Euro je Tag. Bei den Propsteigruppentagungen wird den Mitgliedern der Kirchensynode freie Verpflegung gewährt.
#

§ 3

Die oder der Präses erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 300 Euro monatlich. Die übrigen Mitglieder des Kirchensynodalvorstandes und die Vorsitzenden der synodalen Ausschüsse sowie die ehrenamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 150 Euro monatlich.
#

Abschnitt 2
Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht und Disziplinarkammer

###

§ 4

Die Mitglieder des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts und der Disziplinarkammer erhalten neben den notwendigen Fahrt- und Verpflegungskosten eine Entschädigung für Zeitversäumnis (Sitzungsentschädigung) und für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand (Aufwandsentschädigung).
#

§ 5

Die Sitzungsentschädigung beträgt 50 Euro für jede Beratung oder mündliche Verhandlung des Gerichts, soweit nicht § 6 Nr. 1 gilt. Sie wird nur einmal gezahlt, wenn an einem Tag mehrere Sachen beraten oder verhandelt werden.
#

§ 6

Die Aufwandsentschädigung beträgt
  1. 130 Euro monatlich für die Präsidentin oder den Präsidenten des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Disziplinarkammer sowie 80 Euro monatlich für die Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts;
  2. 80 Euro für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, soweit nicht Nr. 1 gilt, und die Berichterstatterin oder den Berichterstatter für jedes Verfahren, in dem sie tätig geworden sind.
#

§ 7

Die Entschädigung nach § 5 und § 6 Nr. 2 wird nach Abschluss des Verfahrens vor dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht oder der Disziplinarkammer fällig.
#

Abschnitt 3
Schlichtungsstelle

###

§ 8

Die Mitglieder der Schlichtungsstelle erhalten neben der Reisekostenerstattung ein Sitzungsgeld in Höhe von 10 Euro für jede Beratung oder mündliche Verhandlung. Die oder der Vorsitzende der Schlichtungsstelle erhält darüber hinaus eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 260 Euro monatlich.
#

Abschnitt 4
Gesamtkirchlicher Ausschuss für den Evangelischen Religionsunterricht

###

§ 9

Die Mitglieder des Gesamtkirchlichen Ausschusses für den Evangelischen Religionsunterricht, die nicht hauptberuflich im kirchlichen Dienst stehen, erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 10 Euro je Tag.
#

Abschnitt 5
Kirchengemeinden, Dekanate und kirchliche Verbände

###

§ 10

Kirchengemeinden, Dekanate und kirchliche Verbände können einen pauschalierten Auslagenersatz oder ein Sitzungsgeld nur aufgrund einer Satzung zahlen. Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

###

§ 11

Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. die Rechtsverordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kirchensynode vom 18. Januar 1994 (ABl. 1994 S. 53), zuletzt geändert am 18. Dezember 2001 (ABl. 2002 S. 47),
  2. die Verwaltungsverordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts und der Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 3. Mai 1976 (ABl. 1976 S. 76), geändert am 18. Dezember 2001 (ABl. 2002 S. 49),
  3. die Richtlinien über Reisekosten der Kirchenvorsteher und Kirchenrechner vom 19. Oktober 1953 (ABl. 1953 S. 141).