.Verwaltungsverordnung
§ 1
§ 2
Geltungszeitraum von: 01.04.2010
Geltungszeitraum bis: 30.06.2016
Verwaltungsverordnung
über einen Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag
Vom 8. Dezember 2015
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung1# folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####§ 1
Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag
(
1
)
Beihilfeberechtigte Pfarrpersonen der EKHN, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten auf Antrag einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe der Hälfte des Beitrags der gesetzlichen Krankenversicherung (ohne Tagegeld), wenn sie sich verpflichten, Sachleistungen der gesetzlichen Krankversicherung in Anspruch zu nehmen; insoweit entfällt der Beihilfeanspruch.
(
2
)
Der Antrag nach Absatz 1 wird wirksam zum 1. des Monates, in dem der Antrag bei der Kirchenverwaltung eingeht.
(
3
)
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für in der Familienversicherung versicherte Angehörige, soweit diese nach der Hessischen Beihilfenverordnung2# berücksichtigungsfähig sind.
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2010 in Kraft.