.Kirchengesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Kirchengesetz
zur Ermächtigung der Kirchenverwaltung zur Abgabe einer Optionserklärung nach § 27 Absatz 22 des Umsatzsteuergesetzes für die kirchlichen Körperschaften
Vom 24. November 2016
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Geltungsbereich
Dieses Kirchengesetz findet Anwendung auf die kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
#§ 2
Vertretungsermächtigungen
(
1
)
1 Die Kirchenverwaltung wird ermächtigt, gegenüber den zuständigen staatlichen Stellen Erklärungen für alle kirchlichen Körperschaften abzugeben, dass diese für sämtliche von ihnen nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin § 2 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anwenden (Optionserklärung nach § 27 Absatz 22 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes). 2 Diese Ermächtigung umfasst das Recht, die Finanzbehörden diesbezüglich von der Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses zu befreien.
(
2
)
Die kirchlichen Körperschaften selbst sind zur Abgabe dieser Erklärung nicht berechtigt.
#§ 3
Widerruf
1 Das Recht der kirchlichen Körperschaften, die für sie abgegebene Optionserklärung mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an gegenüber der zuständigen staatlichen Stelle zu widerrufen, bleibt unberührt. 2 Der Widerruf ist der Kirchenverwaltung sowie der zuständigen Regionalverwaltung zur Kenntnis zu geben.
#§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.1# 2 Es tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.