.Rechtsverordnung über die Übertragung von
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Geltungszeitraum von: 01.02.2014
Geltungszeitraum bis: 31.01.2017
Rechtsverordnung über die Übertragung von
Genehmigungsbefugnissen auf die Diakonie Hessen (DÜVO)
Vom 2. Juli 2009
(ABl. 2009 S. 290), geändert am 30. Januar 2014 (ABl. 2014 S. 142)
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 29 Absatz 5 Satz 1 der Kirchengemeindeordnung, § 16 Absatz 2 Satz 1 der Dekanatssynodalordnung und § 14 Absatz 6 Satz 2 des Verbandsgesetzes folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Gegenstand der Übertragung
1 Gegenstand der Übertragung sind Genehmigungsbefugnisse, die Diakonie- oder Sozialstationen in kirchlich verfasster Trägerschaft betreffen. 2 Das sind Diakonie- und Sozialstationen in der Trägerschaft von Kirchengemeinden, Dekanaten oder kirchlichen Verbänden.
#§ 2
Übertragung von Genehmigungsbefugnissen
(
1
)
Die Kirchenleitung überträgt auf die Diakonie Hessen die kirchenaufsichtlichen Genehmigungsbefugnisse, die Beschlüsse und entsprechende Willenserklärungen des in der jeweiligen Diakonie- oder Sozialstation zuständigen Organs über nachfolgende Gegenstände betreffen:
- Feststellung des Haushaltsplanes einschließlich der Stellenpläne,
- Errichtung und Änderung von Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(
2
)
1 Voraussetzung ist der Abschluss eines Vertrags zwischen der Kirchenleitung und der Diakonie Hessen, in dem sich die Diakonie Hessen verpflichtet, die übertragenen Genehmigungsbefugnisse wahrzunehmen. 2 In diesem Vertrag ist weiterhin zu regeln, dass der Vorstand der Diakonie Hessen durch das Vorstandsmitglied für Personal, Organisation, Finanzen die Verantwortung für den jeweiligen Genehmigungsvorgang übernimmt.
(
3
)
Die Kirchenleitung kann die Übertragung der Genehmigungsbefugnisse jederzeit ganz oder teilweise widerrufen.
#§ 3
Einspruch gegen Entscheidungen der Diakonie Hessen
(
1
)
Das Recht zur Erhebung des Einspruchs nach § 15a der Regionalverwaltungsverordnung bzw. zur Erhebung einer Beschwerde nach § 2 Absatz 5 des Kirchenverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.
(
2
)
Über Einsprüche oder Beschwerden gegen Beschlüsse oder Entscheidungen der Diakonie Hessen entscheidet die Kirchenleitung, sofern nicht die Diakonie Hessen dem Einspruch oder der Beschwerde abgeholfen hat.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft.