.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Geltungszeitraum von: 01.03.1999
Geltungszeitraum bis: 31.05.2017
Prüfungsordnung für nebenberufliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (C-Prüfung)
Vom 2. Februar 1999
(ABl. 1999 S. 145)
Die Kirchenleitung hat am 2. Februar 1999 folgende Neufassung der Prüfungsordnung für nebenberufliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (C-Prüfung) beschlossen.
Die kirchenmusikalische C-Prüfung ist ein Nachweis qualifizierter Kenntnisse und Fähigkeiten für den nebenberuflichen kirchenmusikalischen Dienst an einer Kirchengemeinde.
Die C-Prüfung kann in den Einzelfächern
Orgel, Tasteninstrumente mit Schwerpunkt Popularmusik, Gitarre, Chorleitung, Posaunenchorleitung, Instrumentalensembleleitung
abgelegt werden. Dies ist auch in verschiedenen Kombinationen möglich.
Diese Ordnung orientiert sich an der „Rahmenordnung C für die Ausbildung und Prüfung von Kirchenmusikern“ (1978) der Konferenz der Direktoren der evangelischen kirchenmusikalischen Ausbildungsstätten und der Landeskirchenmusikdirektoren.
#Ausbildung
###§ 1
Ausbildungsmöglichkeiten
1 Für die C-Ausbildung gibt es folgende Möglichkeiten:
- Teilnahme an einem kirchlichen Ausbildungskursus, der zu einer C-Prüfung nach dieser Ordnung führt
- kirchenmusikalische Zusatzausbildung im Rahmen eines nicht speziell kirchenmusikalischen Institutes (z.B. Universität Gießen) entsprechend dieser Ordnung
- eigenständige Vorbereitung (extern) in Verbindung mit dem nötigen Unterricht. 2 Das Amt für Kirchenmusik benennt hierfür in Absprache mit dem/der Kandidaten/in eine/n Ausbildungsleiter/in z.B. den/die zuständige/n Dekanatskirchenmusiker/in).
2 Informationen über die Ausbildungsinhalte gibt das Amt für Kirchenmusik.
#§ 2
Beginn der Ausbildung
Vor Beginn der Ausbildung hat der/die Ausbildungsleiter/in zu prüfen, ob die in dieser Ordnung genannten Prüfungsanforderungen in der verfügbaren Ausbildungszeit zu bewältigen sind.
#Prüfung
Zusätzliche Hinweise zum Prüfungsablauf enthält das Beiblatt „Erläuterungen zur C-Prüfung“.
###§ 3
Meldung und Zulassung
1 Zur Prüfung ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. 2 Aus der Anmeldung muss hervorgehen, in welchen Bereichen die C-Prüfung angestrebt wird. 3 Der Anmeldung sind beizulegen:
- Lebenslauf mit Lichtbild mit besonderer Berücksichtigung des (kirchen-)musikalischen Werdeganges
- Bestätigung der Mitgliedschaft in einer der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehörenden Kirche (in der Regel durch das zuständige Gemeindepfarramt)
- eine Bescheinigung des zuständigen Ausbildungsleiters über die abgeschlossene Ausbildung oder ein Studiumsnachweis eines Ausbildungsinstitutes
4 Die Anmeldung zur Prüfung wird schriftlich bestätigt. 5 Prüfungstermine werden vom Amt für Kirchenmusik bekannt gegeben.
#§ 4
Gebühren
1 Die Prüfungsgebühr wird von der Kirchenverwaltung der EKHN festgesetzt und im Amtsblatt der EKHN veröffentlicht. 2 Die Prüfungsgebühr ist vor Beginn der Prüfung zu entrichten, eine Rückzahlung erfolgt nicht.
3 Das Beiblatt „Erläuterungen zur C-Prüfung“ enthält die aktuell gültige Prüfungsgebühr.
#§ 5
Prüfungsausschuss und Prüfungskommissionen
1 Die Prüfung wird abgenommen von einem Prüfungsausschuss und weiteren Fachprüfern/Fachprüferinnen. 2 Der Prüfungsausschuss besteht aus dem/der Landeskirchenmusikdirektor/in als Vorsitzendem/r und mindestens zwei in der Ausbildung tätigen hauptamtlichen Kirchenmusiker/innen. 3 Der/die Landeskirchenmusikdirektor/in kann einen hauptamtlichen Kirchenmusiker/eine hauptamtliche Kirchenmusikerin mit seiner/ihrer Vertretung beauftragen.
4 Für die einzelnen Fachprüfungen werden Prüfungskommissionen aus jeweils mindestens zwei Mitgliedern gebildet. 5 Mindestens ein Mitglied muss dem Prüfungsausschuss angehören.
6 Alle Prüfenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
#§ 6
Prüfungsanforderungen
Zu jeder Prüfung in den Einzelfächern (in Abschnitt A) gehört die Prüfung in den Allgemeinen Fächern (Abschnitt B).
A) Einzelfächer | |||
I. | Orgel | ||
(1) | Gemeindebegleitung | ||
a) | mit einer Woche Vorbereitungszeit: improvisierte Intonationen und mehrere Strophen (einmanualig mit Pedal, zweimanualig mit Pedal, manualiter) zweier Lieder, von denen eines nicht traditionell ist. | ||
b) | ohne Vorbereitungszeit: Vomblattspiel von Begleitsätzen zu Liedern und liturgischen Weisen (EG 177-192, EG 789); davon einstimmig: Die Stücke in Choralnotation, eine einfache improvisierte Intonation, drei Lieder und drei liturgische Weisen auswendig, evtl. in eigener Harmonisierung. | ||
(2) | Literaturspiel | ||
1 In der Ausbildung erarbeitet: Eine Choralbearbeitung aus J.S. Bachs „Orgelbüchlein“ und ein ausgedehnteres Choralvorspiel (z.B. von J. G. Walther) sowie ein mehrteiliges Cantusfirmusfreies Stück aus verschiedenen Stilepochen (z.B. D. Buxtehude „Toccata F-dur“ Bux WV 157, J.S. Bach „Präludium und Fuge e-moll“ BWV 533). 2 Vorlage einer Repertoire-Liste. 3 Ein weiteres Orgelstück wird dem/der Bewerber/in in drei Wochen vor der Prüfung mitgeteilt und ist selbstständig zu erarbeiten. | |||
Prüfungsdauer (1) und (2): Insgesamt bis 45 Minuten. | |||
(3) | Literaturkunde | ||
1 Kenntnis der wichtigsten Literatur des erreichbaren Schwierigkeitsgrades für den gottesdienstlichen Gebrauch. 2 Prüfungsdauer: 5 Minuten. | |||
(4) | Instrumentenkunde | ||
1 Technischer Aufbau der Orgel, Register- und Registrierkunde. 2 Prüfungsdauer: 10 Minuten. | |||
(5) | Klavierspiel | ||
1 Spiel zweier leichter Stücke im Schwierigkeitsgrad der zweistimmigen Inventionen von J. S: Bach. 2 Prüfungsdauer: Bis 10 Minuten. | |||
II. | Tasteninstrument mit Schwerpunkt Popularmusik | ||
(1) | Gemeindebegleitung | ||
a) | mit einer Woche Vorbereitungszeit: Improvisierte Intonationen und mehrere Strophen dreier Lieder, von denen eines traditionell ist. | ||
b) | ohne Vorbereitungszeit: Vomblattspiel von Begleitsätzen und Begleiten nach Harmoniesymbolen zu Liedern und liturgischen Weisen (EG 177-192, EG 789); davon einstimmig: Stücke in Choralnotation, eine einfache improvisierte Intonation, drei Lieder und drei liturgische Weisen auswendig, evtl. in eigener Harmonisierung. | ||
(2) | Literaturspiel | ||
1 Zu spielen sind zwei der Liste entsprechende Stücke und eine Improvisation über ein Lied aus dem Evangelischen Gesangbuch. 2 Ein weiteres Stück wird dem/der Bewerber/in drei Wochen vor der Prüfung mitgeteilt und ist selbstständig zu erarbeiten. 3 Eine Liste mit für das angestrebte Niveau typischen Stücken ist im Amt für Kirchenmusik erhältlich. | |||
Prüfungsdauer (1) und (2): Insgesamt bis 45 Minuten. | |||
(3) | Literaturkunde | ||
1 Kenntnis der wichtigsten Literatur des erreichbaren Schwierigkeitsgrades für den gottesdienstlichen Gebrauch. 2 Prüfungsdauer: 5 Minuten. | |||
III. | Gitarre | ||
(1) | Gemeindebegleitung | ||
a) | mit einer Woche Vorbereitungszeit: Improvisierte Intonationen und mehrere Strophen dreier Lieder, von denen eines traditionell ist. | ||
b) | ohne Vorbereitungszeit: Vomblattspiel von Begleitsätzen und Begleitung nach Harmoniesymbolen zu Liedern und liturgischen Weisen (EG 177-192, EG 789); Melodiespiel: Stücke von Choralnotation; eine einfache improvisierte Intonation, drei Lieder und drei liturgische Weisen auswendig, evtl. in eigener Harmonisierung. | ||
(2) | Literaturspiel | ||
1 Eine Liste mit für das angestrebte Niveau typischen Stücken ist im Amt für Kirchenmusik erhältlich. 2 Zu spielen sind zwei der Liste entsprechende Stücke und eine Improvisation über ein Lied aus dem Evangelischen Gesangbuch. 3 Ein weiteres Stück wird dem/der Bewerber/in drei Wochen vor der Prüfung mitgeteilt und ist selbstständig zu erarbeiten. | |||
Prüfungsdauer (1) und (2): Insgesamt bis 45 Minuten. | |||
(3) | Literaturkunde | ||
1 Kenntnis der wichtigsten Literatur des erreichbaren Schwierigkeitsgrades für den gottesdienstlichen Gebrauch. 2 Prüfungsdauer: 5 Minuten. | |||
IV. | Chorleitung | ||
(1) | Probenarbeit | ||
1 Einsingen; Einstudierung von zwei selbstständig vorbereiteten Chorsätzen: Eines motettischen Satzes und eines Liedes aus dem Evangelischen Gesangbuch aus dem Popularmusikbereich (Vorbereitungszeit: drei Wochen). 2 Prüfungsdauer: 35 Minuten. | |||
(2) | Partiturspiel | ||
Vorbereitetes Spielen eines leichteren Chorsatzes aus der Partitur auf dem Klavier. | |||
(3) | Literaturkunde | ||
Kenntnis der „Kantoreipraxis“ | |||
1 Einrichten eines Satzes für Chor und Instrumente; Kenntnis des Band-Instrumentariums. 2 Prüfungsdauer: 10 Minuten. | |||
(4) | Singen in der Chorprobe | ||
1 Vomblattsingen einfacher Chorstimmen, Angeben von Akkorden nach Stimmgabel (Vierklänge, auch in Umkehrung); Chorische Stimmbildung. 2 Prüfungsdauer: 10 Minuten. | |||
(5) | Gesang | ||
1 Singen von liturgischen Gesängen (EG 177–192, 789) und eines selbst gewählten, vorbereiteten begleiteten Sololiedes (z. B. eines Schemelli-Liedes von J. S. Bach). 2 Prüfungsdauer: Bis zu 10 Minuten. | |||
V. | Posaunenchorleitung | ||
(1) | Probenarbeit | ||
1 Einblasen; Einstudierung zweier selbstständig vorbereiteter Stücke mit einem Blechbläserchor: eines schwierigen Choralvorspieles samt Begleitsatz aus der Standardliteratur und eines Vorspieles samt Begleitsatz zu einem Lied aus dem evangelischen Gesangbuch aus dem Popbereich. 2 Vorbereitungszeit: drei Wochen. | |||
(2) | Vomblattdirigieren | ||
eines Begleitsatzes mit Intonation und eines Satzes zu einer liturgischen Weise. | |||
(3) | Literaturspiel | ||
Zu spielen ist ein Solostück mit Begleitung in mindestens zwei Sätzen. | |||
1 Prüfungsdauer (1) bis (3): Insgesamt 45 Minuten. 2 Eine Liste von für das angestrebte Niveau typischen Stücken ist im Amt für Kirchenmusik erhältlich. | |||
(4) | Instrumentenkunde | ||
1 Kenntnis des Instrumentariums des Posaunenchores, der technischen und musikalischen Bedingungen, der Literatur und der Einsatzmöglichkeiten. 2 Prüfungsdauer: 10 Minuten. | |||
(5) | Partiturspiel (fakultativ) | ||
Spielen eines leichteren Bläsersatzes. | |||
VI. | Instrumentalensembleleitung | ||
(1) | Einrichten eines (Posaunen-/-Choralbuchsatzes o.ä.) und eines freien Stückes für das verfügbare Ensemble mit einer Woche Bearbeitungszeit. | ||
(2) | Probenarbeit | ||
1 Einstudieren eines Satzes für das verfügbare Ensemble (Vorbereitungszeit: drei Wochen); Einstudieren eines der beiden vom Bewerber eingerichteten Stücke für das verfügbare Ensemble. 2 Prüfungsdauer: 30 Minuten. | |||
(3) | Partiturspiel | ||
Spielen eines leichteren, maximal vierstimmigen Satzes aus der Partitur. | |||
(4) | Instrumentenkunde | ||
1 Kenntnis der im verfügbaren Ensemble beteiligten Instrumentengruppen. 2 Literaturkunde. 3 Prüfungsdauer: 5 Minuten. | |||
B) Allgemeine Fächer | |||
I. | Gemeindesingen | ||
1 Musikalische und textliche Vermittlung eines alten und eines neuen Liedes, Kanons o.ä. aus dem Evangelischen Gesangbuch im Singen mit einer Gruppe. 2 Rezitation eines Psalms oder eines anderen Textes. 3 Prüfungsdauer: Insgesamt bis zu 20 Minuten. | |||
II. | Freiwilliges Instrumentalspiel oder Gesang | ||
Freiwillig sind möglich ein Instrument, das in der Prüfung nicht gespielt wurde und Gesang. | |||
III. | Musiktheorie/Tonsatz | ||
a) | 1 schriftlich: Kantionalsatz zu einer gegebenen Kirchenliedweise und Aussetzen eines leichten Generalbasses und einer Melodie anhand von Harmoniesymbolen. 2 Klausur; 60 Minuten. | ||
b) | 1 mündlich-praktisch: elementare Harmonielehre, Kirchentöne. 2 Prüfungsdauer: 10 Minuten. | ||
IV. | Gehörbildung | ||
(1) | 1 schriftlich: Schreiben einer einstimmigen Tonfolge, von Rhythmen und eines vierstimmigen Kantionalsatzes nach Diktat, dessen Eckstimmen und Akkorde in Generalbaßziffern zu notieren sind. 2 Klausur: 30 Minuten. | ||
(2) | 1 mündlich-praktisch: Erkennen von Intervallen und tonalen Akkordfolgen und Rhythmen. 2 Prüfungsdauer: 5 Minuten. | ||
V. | Kirchenmusikgeschichte | ||
1 Einordnen gegebener Hörbeispiele, Kenntnis der wichtigsten Epochen und Gattungen. 2 Klausur: 30 Minuten; oder Gespräch: 15 Minuten. | |||
VI. | Kirchenliedkunde | ||
1 Kenntnis der Epochen des Kirchenliedes (siehe die Darstellung in EG 956) anhand typischer Lieder. 2 Aufbau des Gesangbuches. 3 Klausur: 30 Minuten. | |||
VII. | Gottesdienst und Kirche | ||
1 Grundkenntnisse der biblischen Tradition, des evangelischen Kirchenbegriffes und Aufbaues der EKHN sowie der Ordnungen des Gottesdienstes in der EKHN und ihrer Grundelemente. 2 Klausur: 30 Minuten. |
§ 7
Protokolle
1 Über den Verlauf jeder Einzelprüfung wird ein Protokoll angefertigt. 2 Es enthält den Namen des/der Bewerbers/Bewerberin, des Prüfenden, Prüfungsort und Datum, die Prüfungsgegenstände der Einzelprüfungen und deren Bewertungen sowie die Unterschriften der Fachprüfer/innen.
#§ 8
Ergebnisse
Die Ergebnisse von 1 bis 6 werden durch die Angabe von Punkten oder durch „plus“ und „minus“ differenziert.
Note | plus | minus | |
1 = sehr gut | 15 Punkte | 14 Punkte | 13 Punkte |
2 = gut | 12 Punkte | 11 Punkte | 10 Punkte |
3 = befriedigend | 9 Punkte | 8 Punkte | 7 Punkte |
4 = ausreichend | 6 Punkte | 5 Punkte | 4 Punkte |
5 = mangelhaft | 3 Punkte | 2 Punkte | 1 Punkte |
6 = ungenügend | 0 Punkte |
§ 9
Gesamtnote
1 Der Prüfungsausschuss legt die Gesamtnote fest. 2 Sie ergibt sich aus den folgendermaßen zu wertenden Einzelnoten:
- dreifach zählen die Ergebnisse in Gemeindebegleitung und Literaturspiel bzw. Probenarbeit
- zweifach zählen die Ergebnisse in Gemeindesingen und Gehörbildung
- einfach zählen die jeweiligen Ergebnisse der übrigen Einzelfächer. 3 Das Fach „VIII. Freiwilliges Instrumentalspiel oder Gesang“ wird für die Gesamtnote nur gewertet, wenn das Ergebnis über dem Durchschnitt der anderen Ergebnisse liegt.
4 Der Prüfungsausschuss kann bei der Festlegung der Gesamtnote vom Durchschnitt der Einzelnoten zur Würdigung der Gesamtleistung um bis zu 2 Punkte abweichen.
5 Die Gesamtnote wird in Prädikat und Punktzahl mit den Unterschriften des Prüfungsausschusses dokumentiert.
#§ 10
Bestehen der Prüfung
1 Um die Prüfung insgesamt zu bestehen, muss mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ (4 Punkte) erreicht sein.
2 Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
- in dreifach bewerteten Fächern nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4 Punkte) erreicht ist
- die Leistung in mehr als einem Fach nur mit „mangelhaft“ (3 Punkte) bewertet wurde
- die Leistung in einem Fach mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet wurde.
3 In diesen Fällen können die entsprechenden Einzelprüfungen innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden.
4 Nach Abschluss der Beratung gibt der/die Prüfungsvorsitzende den Bewerber/innen das Ergebnis bekannt.
#§ 11
Ergänzungsprüfung
Bereits abgelegte Prüfungen in einzelnen Fächern können anerkannt werden, wenn die erbrachten Leistungen denen dieser Ordnung entsprechen.
#§ 12
Zeugnis
1 Über das Ergebnis der Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das von dem/der Referenten/Referentin für Kirchenmusik der Kirchenverwaltung und dem/der Landeskirchenmusikdirektor/in unterzeichnet wird. 2 Das Zeugnis enthält die Gesamtnote und die Namen der Prüfenden sowie die Noten der folgenden einzelnen Fächer (je nach Prüfungsbereich):
Gemeindebegleitung, Literaturspiel, Literaturkunde, Instrumentenkunde, Klavierspiel, Probenarbeit, Partiturspiel, Singen in der Chorprobe, Gesang, Gemeindesingen, Freiwilliges Instrumentalspiel oder Gesang, Musiktheorie/Tonsatz, Gehörbildung, Kirchenmusikgeschichte, Kirchenliedkunde, Gottesdienst und Kirche.
#§ 13
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1999 in Kraft und ersetzt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für nebenberufliche Kirchenmusiker (C-Prüfung) vom 3. April 1984.